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Entscheidung 3 Ob 36/26d×

Entscheidung 3 Ob 36/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob36/26d

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*, Curaçao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 31.215 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2026, GZ 2 R 162/25w-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache zu G 160 aus 2025, zu unterbrechen, wird abgewiesen.

römisch zwei. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit richtet, zurückgewiesen.

römisch drei. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins.:

[1]         1. Die Beklagte stützt ihren Antrag, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über ihren zu G 160 aus 2025, gestellten Individualantrag, Paragraph 519, Absatz eins, ZPO als verfassungswidrig aufzuheben, zu unterbrechen, auf Paragraph 190, ZPO. Sie behauptet aber nicht einmal, dass die Entscheidung über ihre außerordentliche Revision vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist oder in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist.

[2]         2. Auch ein (amtswegiges) Innehalten mit der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, B-VG gestützten Individualantrags der Beklagten scheidet aus, weil ein solches Vorgehen mangels einer dem Paragraph 62 a, Absatz 6, VfGG vergleichbaren Bestimmung nicht vorgesehen ist. Ein Individualantrag nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, B-VG setzt nämlich voraus, dass das Gesetz „ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung“ für die antragstellende Person wirksam geworden ist, was hier aber gerade nicht der Fall ist. Der Umstand, dass die Beklagte beim VfGH die Aufhebung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO als verfassungswidrig beantragt hat, steht der Entscheidung über die außerordentliche Revision daher nicht entgegen.

[3]         3. Es besteht auch kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG. Bei ihren auf Artikel 6, EMRK gestützten Ausführungen übersieht die Beklagte, dass das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten kein Recht auf einen Instanzenzug und vor allem kein Recht auf einen Rechtszug zum Obersten Gerichtshof gewährt (RS0121377; RS0054028; RS0043962 [T3, T6, T14, T15]; RS0074613). Davon ausgehend bestehen gegen Rechtsmittelbeschränkungen grundsätzlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu den Gerichten als solcher gewahrt bleibt (RS0074833 [T1]; RS0079186 [T2]; RS0043962 [T9]; vergleiche auch RS0079186 [T4]; 5 Ob 1/23t [Rz 7]). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon mehrfach klargestellt, dass keine Zweifel an der Verfassungskonformität des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO bestehen (4 Ob 133/13g; 1 Ob 240/04g; 4 Ob 80/95).

Zu römisch zwei.:

[4]         1.1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; 3 Ob 162/25g [Rz 13]).

[5]         1.2. Im Anlassfall hat das Berufungsgericht die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach Paragraph 477, Ziffer 3, ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, sodass die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt.

[6]                 2. Damit kommt auch die von der Beklagten angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit nicht in Betracht (8 Ob 100/25a [Rz 3]).

[7]         3. Soweit die Beklagte aufgrund der fehlenden Übersetzung der Klage den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO als verwirklicht ansieht, macht sie eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend. Diese angebliche Nichtigkeit hat sie aber weder in der Berufung gerügt noch wurde sie vom Berufungsgericht amtswegig wahrgenommen, sodass dieser Rechtsmittelgrund in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0042925 [T3]; 10 Ob 29/21v [Rz 21]).

Zu römisch drei.:

[8]         1. Bei ihren Ausführungen, auf den hier zu beurteilenden Glücksspielvertrag sei das Recht von Curaçao anzuwenden, geht die Beklagte auf die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der im Anlassfall Artikel 6, Rom I-VO zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts führe, weil die Beklagte ihre Online-Tätigkeit auf Österreich ausrichte und die Ausnahme des Artikel 6, Absatz 4, Litera a, Rom I-VO nicht vorliege vergleiche 7 Ob 206/25g [Rz 4 und 5]), nicht ein.

[9]         Ihr ist daher nur zu entgegnen, dass die Rom I-VO nicht verlangt, dass der Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufweist. Vielmehr ist die Rom I-VO nach dem klaren Wortlaut ihres Artikel eins, Absatz eins und Artikel 2, auch dann anwendbar, wenn ein Bezug nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat besteht (1 Ob 160/23w [Rz 28]). Inwiefern die Frage, ob die Grundfreiheiten der Europäischen Union auch zugunsten der in einem überseeischen Gebiet im Sinn des Artikel 355, Absatz 2, AEUV ansässigen Beklagten Geltung haben, für die Ermittlung des anwendbaren materiellen Rechts erheblich sein soll, ist daher nicht ersichtlich.

[10]       2. Selbst wenn sich die Beklagte aufgrund des Assoziierungssystems der Artikel 198, ff AEUV auf die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, AEUV berufen könnte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Unzulässigkeit des von ihr angebotenen konzessionslosen Glücksspiels. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre im Sinn der Rechtsprechung des EuGH und der von diesem aufgezeigten Vorgaben nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; 6 Ob 33/25h [Rz 5]).

[11]       3. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt die Beklagte insgesamt nicht auf. Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung des Artikel 6, Absatz 4, Litera a, Rom I-VO sowie zur unionsrechtlichen Zulässigkeit des Glücksspielmonopols besteht mangels unionsrechtlicher Zweifel kein Anlass.

Textnummer

E147247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00036.26D.0325.000

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0030OB00036_26D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043962 Rechtssatz 23.10.1974Zivilrecht
Art 6 MRK enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen kein Wort, geschweige denn dazu, ob Rechtsmittel einseitig oder zweiseitig zu sein haben. Art 6 Abs 1 MRK gibt nicht einmal Anspruch auf einen mehrinstanzigen Rechtsweg.
RS0054028 Rechtssatz 08.09.1982Strafrecht
Aus Art 92 Abs 1 B-VG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung (hier: über die Haftfrage) einem Rechtszug an den OGH unterworfen sein müsste.
RS0074613 Rechtssatz 28.07.1995Zivilrecht
Das sich aus Art 6 MRK ergebende Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt daher auch keinen Zugang zu einem Höchstgericht. Es bedarf daher …
RS0074833 Rechtssatz 10.01.1991Zivilrecht
Rechtsmittelbeschränkungen auf Grund des Wertes des Entscheidungsgegenstandes bilden ebensowenig einen Verstoß gegen die MRK wie Bestimmungen über die Bewertung des Streitgegenstandes.
RS0079186 Rechtssatz 23.10.1974Zivilrecht
Art 6 Abs 1 MRK gibt keinen Anspruch auf einen mehrinstanzigen Rechtsweg (Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte 234). Verfassungsrechtlich garantiert ist vor allem das Verfahren in Zivilsachen vor einem unabhängigen Gericht (sh dazu …
RS0121377 Rechtssatz 07.10.2004Undefined
Die MRK garantiert in Zivilrechtsfällen keinen Instanzenzug. Keine Bestimmung der MRK räumt einer Person das Recht ein, ein Höchstgericht als dritte Instanz anzurufen. Baumann gegen Österreich.
RS0130636 Rechtssatz 30.03.2016Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B‑VG (Art 140 B‑VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, a) § 2 Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2010/54 b) § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2010/54, c) § 3 Glücksspielgesetz (GSpG …