Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist die Auffassung der Vorinstanzen, der Kläger hätte „mangels entsprechenden Eigenkapitals und mangels Finanzierung" sein Projekt auch dann nicht verwirklichen können, wenn die beantragte Abbruchs- und Baubewilligung durch die Beklagte rechtzeitig erteilt worden wäre, sodass deren Säumigkeit (bzw Ablehnung) nicht ursächlich für den behaupteten Gewinnentgang des Klägers gewesen sei, nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger in der außerordentlichen Revision die Auffassung vertritt, „ein bewilligtes und damit hinsichtlich aller wirtschaftlichen und baulichen Details fixiertes Bauprojekt, wo der Bauherr noch dazu Grundeigentümer sei, werde in der Regel auch durchgeführt und finanziert", weicht er von den Feststellungen ab, spielte doch die Frage der Baugenehmigung bei den Finanzierungsgesprächen keine Rolle. Für seine Überlegungen, er hätte etwa „sein bewilligtes Bauprojekt verkaufen können", fehlen in den Feststellungen überhaupt jegliche Anhaltspunkte.
Damit scheitert der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch hinsichtlich des eingeklagten Gewinnentgangs aber schon an der Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für seinen Eintritt, wäre doch die Frage der Baugenehmigung erst bei Vorliegen der entsprechenden Unterlagen, Sicherheiten und dergleichen unter Umständen relevant geworden. Damit kommt es aber auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs angesprochene Frage der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten auf rechtmäßiges Alternativverhalten gar nicht mehr an. Die Durchführbarkeit des Projekts scheiterte nämlich schon am tatsächlichen Unvermögen des Klägers.
Die außerordentliche Revision ist damit unzulässig.
2. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich eines Teilbegehrens von 196.164,54 EUR dessen Abweisung durch das Erstgericht aufgehoben und diesem insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof fehlt.
Nach der ständigen Rechtsprechung zu § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist in einem solchen Fall weder ein ordentlicher noch ein außerordentlicher Rekurs zulässig (RIS-Justiz RS0043898), ein ausdrücklicher Ausspruch über die Unzulässigkeit des Rekurses ist dabei nicht von Nöten (7 Ob 83/02k). Der Aufhebungsbeschluss kann aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht mit Revision mit der Begründung angefochten werden, das Berufungsgericht habe insofern eine „einheitliche Entscheidung" getroffen, als es teilweise in der Sache selbst entschieden, teilweise hingegen die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben hat, weil dies letztlich eine Umgehung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen würde.Nach der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist in einem solchen Fall weder ein ordentlicher noch ein außerordentlicher Rekurs zulässig (RIS-Justiz RS0043898), ein ausdrücklicher Ausspruch über die Unzulässigkeit des Rekurses ist dabei nicht von Nöten (7 Ob 83/02k). Der Aufhebungsbeschluss kann aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht mit Revision mit der Begründung angefochten werden, das Berufungsgericht habe insofern eine „einheitliche Entscheidung" getroffen, als es teilweise in der Sache selbst entschieden, teilweise hingegen die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben hat, weil dies letztlich eine Umgehung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO darstellen würde.
Diese Rechtslage begegnet - ebenfalls entgegen der Auffassung der Beklagten - weder im Hinblick auf Art 92 Abs 1 B-VG noch im Hinblick auf Art 6 EMRK verfassungsrechtlichen Bedenken, was der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach nicht nur zu vergleichbaren Bestimmungen (RIS-Justiz RS0044057, insbesondere EvBl 1999/159 zu § 14b Abs 1 AußStrG aF), sondern konkret auch zu § 519 Abs 1 ZPO (4 Ob 80/95) klargestellt hat.Diese Rechtslage begegnet - ebenfalls entgegen der Auffassung der Beklagten - weder im Hinblick auf Artikel 92, Absatz eins, B-VG noch im Hinblick auf Artikel 6, EMRK verfassungsrechtlichen Bedenken, was der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach nicht nur zu vergleichbaren Bestimmungen (RIS-Justiz RS0044057, insbesondere EvBl 1999/159 zu Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG aF), sondern konkret auch zu Paragraph 519, Absatz eins, ZPO (4 Ob 80/95) klargestellt hat.
Daran ist festzuhalten. Es mag zwar richtig sein, dass in Einzelfällen die Verfahrensdauer dadurch verlängert werden kann, dass sich ein vom Gericht zweiter Instanz veranlasster zweiter Rechtsgang infolge abweichender Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs als überflüssig herausstellt. Dem steht aber die Gefahr der Verfahrensverzögerung durch einen überflüssigen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegenüber, zu dem es unweigerlich kommt, wenn gegen einen aufhebenden Beschluss eines Gerichts zweiter Instanz ein Rechtsmittel erhoben wird und der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht dieses Gerichts teilt. Das Bemühen, die Rechtsgarantien des Einzelnen durch eine Vielzahl von Rechtsmittelmöglichkeiten zu verstärken, darf nicht zu einer den Anspruch auf zügiges Verfahren gefährdenden Unübersichtlichkeit und Schwerfälligkeit des Verfahrens führen. Dass sich der Gesetzgeber im Hinblick auf eine Einschränkung des Rechtsmittelzugs an den Obersten Gerichtshof bei aufhebenden Entscheidungen dahin entschieden hat, dass dieser nur bei Vorliegen einer nach Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz erheblichen Rechtsfrage stattfinden soll, ist bei Abwägung der aufgezeigten Aspekte zur Wahrung des Anspruchs auf Verfahrensökonomie angemessen (EvBl 1999/159).
Damit ist der als Revision bezeichnete Rekurs der Beklagten als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.