Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist unzulässig.
1. Die Aufbringung der Mittel für den Erwerb und die Adaptierung der Liegenschaft steht fest. Die Antragstellerin rügt insofern einen Feststellungsmangel und behauptet, sie habe "von ihren Eltern einen Betrag von zumindest 200.000 S erhalten, der dem Familienvermögen zugute gekommen" sei. Sie ist soweit auf ihr eigenes Vorbringen zu verweisen. Danach hätte sie von ihren Eltern 250.000 S an Barmitteln erhalten, um der Familie den Kauf eines Autos zu ermöglichen. Das Barvermögen sei anlässlich des Auszugs des Antragsgegners aus der Ehewohnung aufgeteilt worden. Der Antragsgegner habe ihr überdies 110.000 S als "fiktiven Verkaufserlös" für den PKW gezahlt (ON 17 in ON 3). Die Streitteile hätten überhaupt alle Vermögenswerte - ausgenommen die Eigentumswohnung und den Erlös aus dem Grundstücksverkauf - schon aufgeteilt (ON 25 in ON 3). Nach diesem Vorbringen kann die behauptete Zuwendung der Eltern der Antragstellerin für die Aufbringung der Mittel zum Erwerb und zur Adaptierung der Liegenschaft nicht von Bedeutung gewesen sein.
Die Antragstellerin rügt ferner, es mangle an einer Feststellung, dass sie "bis zur endgültigen Tilgung des Bausparvertrags zur Hälfte Rückzahlungen geleistet" habe, weil ihr die Hälfte der vom Antragsgegner gezahlten Monatsraten im Unterhaltsprozess als Naturalunterhalt angelastet worden sei. Sie beruft sich insofern auf eine Seite des dem Beweisantrag vom 27. 6. 2000 (ON 25 in ON 3) angeschlossenen "Urteils". Diesem Antrag ist allerdings nur der Torso eines Urteils - vermutlich eines Ersturteils - beigeschlossen. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, ob eine die Behauptung der Antragstellerin stützende rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Auf dieses Thema ist daher bei den weiteren Erwägungen nicht Bedacht zu nehmen.
2. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 149/02x aus, eine Entschädigung sei erst dann als billig anzusehen, wenn sie von der Gemeinschaft der Normunterworfenen auf der Grundlage tragender Grundsätze der gesamten Rechtsordnung und der Umstände des Einzelfalls als gerecht empfunden werde. Diesem Maßstab im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, sei eine Aufgabe, die der Gesetzgeber den Gerichten in vielen Einzelfragen der staatlichen Vollziehung anvertraue, weil sich das in den unterschiedlichen Einzelfällen Billige nicht im abstrakten Korsett generalisierender gesetzlicher Tatbestände definieren lasse. Neuere Beispiele dafür fänden sich bei der Bestimmung des Unterhaltsanspruchs schuldig Geschiedener (§§ 66 ff EheG) oder bei der nachehelichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§ 83 Abs 1 EheG).2. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 149/02x aus, eine Entschädigung sei erst dann als billig anzusehen, wenn sie von der Gemeinschaft der Normunterworfenen auf der Grundlage tragender Grundsätze der gesamten Rechtsordnung und der Umstände des Einzelfalls als gerecht empfunden werde. Diesem Maßstab im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, sei eine Aufgabe, die der Gesetzgeber den Gerichten in vielen Einzelfragen der staatlichen Vollziehung anvertraue, weil sich das in den unterschiedlichen Einzelfällen Billige nicht im abstrakten Korsett generalisierender gesetzlicher Tatbestände definieren lasse. Neuere Beispiele dafür fänden sich bei der Bestimmung des Unterhaltsanspruchs schuldig Geschiedener (Paragraphen 66, ff EheG) oder bei der nachehelichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraph 83, Absatz eins, EheG).
Genausowenig wie sich das in unterschiedlichen Einzelfällen Billige im abstrakten Korsett generalisierender gesetzlicher Tatbestände erfassen lässt, kann die Rechtsprechung fixe Quoten für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vorgeben, wenn einer der Ehepartner wegen einer schweren chronischen Erkrankung während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft einen nennenswerten Beitrag zum Erwerb (weiteren) ehelichen Vermögens nicht mehr leisten konnte.
Die Entscheidung des Rekursgerichts beruht auf den für die Aufteilung nach § 83 EheG maßgebenden Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Bei deren Anwendung auf den Anlassfall ist hervorzuheben, dass der Antragsgegner die später verkaufte Liegenschaft erst 1980, also zu einem Zeitpunkt erworben hatte, als die Antragstellerin wegen ihrer schweren Erkrankung nicht mehr berufstätig war und auch den Haushalt nicht mehr führen konnte. Der Antragsgegner war hingegen seit 1978 nicht nur durch seine Berufstätigkeit, sondern auch durch die Haushaltsführung und die Pflege der Antragstellerin belastet. Angesichts solcher Tatsachen und der sonst wesentlichen Feststellungen über die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung des Erwerbs und der Adaptierung der Liegenschaft ist in der vom Rekursgericht getroffenen Billigkeitsentscheidung eine Überschreitung des bestehenden Ermessensspielraums nicht zu erblicken. Eine erhebliche Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG läge aber nur dann vor, wenn die zweite Instanz von allgemein maßgebenden Grundsätzen abgewichen wäre und so den Ermessensspielraum überschritten hätte (8 Ob 202/02t) oder ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen wäre, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshofs bedürfte.Die Entscheidung des Rekursgerichts beruht auf den für die Aufteilung nach Paragraph 83, EheG maßgebenden Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Bei deren Anwendung auf den Anlassfall ist hervorzuheben, dass der Antragsgegner die später verkaufte Liegenschaft erst 1980, also zu einem Zeitpunkt erworben hatte, als die Antragstellerin wegen ihrer schweren Erkrankung nicht mehr berufstätig war und auch den Haushalt nicht mehr führen konnte. Der Antragsgegner war hingegen seit 1978 nicht nur durch seine Berufstätigkeit, sondern auch durch die Haushaltsführung und die Pflege der Antragstellerin belastet. Angesichts solcher Tatsachen und der sonst wesentlichen Feststellungen über die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung des Erwerbs und der Adaptierung der Liegenschaft ist in der vom Rekursgericht getroffenen Billigkeitsentscheidung eine Überschreitung des bestehenden Ermessensspielraums nicht zu erblicken. Eine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG läge aber nur dann vor, wenn die zweite Instanz von allgemein maßgebenden Grundsätzen abgewichen wäre und so den Ermessensspielraum überschritten hätte (8 Ob 202/02t) oder ihr in anderer Weise eine krass fehlerhafte Ermessensübung unterlaufen wäre, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshofs bedürfte.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 16 Abs 3 AußStrG bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nicht gebunden. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.