Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Daniel M*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Wolfgang F*****, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Schartner, Rechtsanwalt in Telfs, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. Dezember 2007, GZ 53 R 85/07z-U53, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Telfs vom 11. April 2007, GZ 4 P 6/07v-U41, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Gegenstand des Unterhaltsverfahrens ist der Antrag des Kindes, den Vater ab dem 1. 9. 2002 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 209 EUR gegenüber den bisher aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung geschuldeten 126,45 EUR zu verhalten.
Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag des Kindes statt.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters als verspätet zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei, weil Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen gewesen seien.Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters als verspätet zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei, weil Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zu lösen gewesen seien.
Das Erstgericht verfügte die Vorlage der dagegen vom Vater erhobenen - mit einem Revisionsrekurs verbundenen - Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG an das Rekursgericht (Verfügung vom 26. 5. 2008 auf ON U 64). Im Vorlagebericht vom 28. 5. 2008 wird hingegen eine Vorlage an den Obersten Gerichtshof „im Wege des Landesgerichts Innsbruck" angeordnet. Das Rekursgericht leitete die Akten an den Obersten Gerichtshof weiter, ohne über die Zulassungsvorstellung zu entscheiden.Das Erstgericht verfügte die Vorlage der dagegen vom Vater erhobenen - mit einem Revisionsrekurs verbundenen - Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG an das Rekursgericht (Verfügung vom 26. 5. 2008 auf ON U 64). Im Vorlagebericht vom 28. 5. 2008 wird hingegen eine Vorlage an den Obersten Gerichtshof „im Wege des Landesgerichts Innsbruck" angeordnet. Das Rekursgericht leitete die Akten an den Obersten Gerichtshof weiter, ohne über die Zulassungsvorstellung zu entscheiden.
Das Rekursgericht hat offenbar übersehen, dass der gemäß § 58 Abs 1 JN zu ermittelnde Wert des Entscheidungsgegenstands (strittiger Erhöhungsbetrag von 82,55 EUR monatlich x 36) den in § 62 Abs 3 AußStrG angeführten Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigt, weshalb eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht in Betracht kommt, solange das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht aufgrund der erhobenen Zulassungsvorstellung abgeändert hat.Das Rekursgericht hat offenbar übersehen, dass der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN zu ermittelnde Wert des Entscheidungsgegenstands (strittiger Erhöhungsbetrag von 82,55 EUR monatlich x 36) den in Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG angeführten Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigt, weshalb eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht in Betracht kommt, solange das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht aufgrund der erhobenen Zulassungsvorstellung abgeändert hat.
Das Rekursgericht hätte die Akten daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen dürfen, sondern vielmehr über die ausdrücklich erhobene Zulassungsvorstellung zu entscheiden gehabt. Dies wird nunmehr nachzuholen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00125.08A.0620.000
Dokumentnummer
JJT_20080620_OGH0002_0010OB00125_08A0000_000