Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er ersichtlich auch eine Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses anstrebt, erweist sich als unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG erörtert wird. Zur Frage der Rechtzeitigkeit seines Rekurses macht der Revisionsrekurswerber unter anderem geltend, bereits sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung des Rekurses sei als Rekurs zu betrachten, was sich auch daraus ergebe, dass der Akt dem Rechtshilfegericht mit dem Ersuchen um Vorladung des Vaters zwecks allfälliger Aufnahme eines Rekurses bzw „Konkretisierung eines Rekurses" übermittelt worden sei. Daraus ist aber in Wahrheit für seinen Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen, ist doch kaum erklärlich, warum in diesem Zusammenhang von der allfälligen „Konkretisierung" eines Rekurses gesprochen wurde; möglicherweise war daran gedacht, dass der Vater einen Rekurs zu Protokoll geben solle, sofern er seinen Verfahrenshilfeantrag zurückzieht. Davon, dass „gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein Rekurs erhoben wurde", kann schon angesichts des Inhalts des Antrags, der sich unmissverständlich auf die Verfahrenshilfe beschränkt, keine Rede sein.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er ersichtlich auch eine Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses anstrebt, erweist sich als unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erörtert wird. Zur Frage der Rechtzeitigkeit seines Rekurses macht der Revisionsrekurswerber unter anderem geltend, bereits sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung des Rekurses sei als Rekurs zu betrachten, was sich auch daraus ergebe, dass der Akt dem Rechtshilfegericht mit dem Ersuchen um Vorladung des Vaters zwecks allfälliger Aufnahme eines Rekurses bzw „Konkretisierung eines Rekurses" übermittelt worden sei. Daraus ist aber in Wahrheit für seinen Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen, ist doch kaum erklärlich, warum in diesem Zusammenhang von der allfälligen „Konkretisierung" eines Rekurses gesprochen wurde; möglicherweise war daran gedacht, dass der Vater einen Rekurs zu Protokoll geben solle, sofern er seinen Verfahrenshilfeantrag zurückzieht. Davon, dass „gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein Rekurs erhoben wurde", kann schon angesichts des Inhalts des Antrags, der sich unmissverständlich auf die Verfahrenshilfe beschränkt, keine Rede sein.
Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers ist auch das Argument des Rekursgerichts, die 14-tägige Rekursfrist werde nur dann unterbrochen und beginne später neuerlich zu laufen, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag (stattgebend oder abweisend) entschieden wird, keineswegs „nicht nachvollziehbar". Das Rekursgericht hat insoweit auf die einschlägige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 131/98f), die auch etwa von Pimmer (in Fasching/Konecny2 § 464 ZPO Rz 19) zustimmend zitiert wird, verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, dass eine gegenteilige Auffassung dazu führen würde, dass es eine Partei in der Hand hätte, durch das Zurückziehen eines Verfahrenshilfeantrags eine verfahrensrechtliche Notfrist zu verlängern. Dem setzt der Revisionsrekurswerber keine inhaltlichen Argumente entgegen. Ob ihm allenfalls ein Wiederaufnahmsgrund zuzubilligen wäre, ist hier nicht zu prüfen.Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers ist auch das Argument des Rekursgerichts, die 14-tägige Rekursfrist werde nur dann unterbrochen und beginne später neuerlich zu laufen, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag (stattgebend oder abweisend) entschieden wird, keineswegs „nicht nachvollziehbar". Das Rekursgericht hat insoweit auf die einschlägige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 131/98f), die auch etwa von Pimmer (in Fasching/Konecny2 Paragraph 464, ZPO Rz 19) zustimmend zitiert wird, verwiesen und darüber hinaus ausgeführt, dass eine gegenteilige Auffassung dazu führen würde, dass es eine Partei in der Hand hätte, durch das Zurückziehen eines Verfahrenshilfeantrags eine verfahrensrechtliche Notfrist zu verlängern. Dem setzt der Revisionsrekurswerber keine inhaltlichen Argumente entgegen. Ob ihm allenfalls ein Wiederaufnahmsgrund zuzubilligen wäre, ist hier nicht zu prüfen.