Die dagegen erhobene Revision der Beklagten erweist sich als unzulässig, weil darin die Entscheidungsrelevanz einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird. Die Beklagte moniert, dass Feststellungen ohne ausreichendes Tatsachenvorbringen der Klägerin getroffen worden seien. Weiters weiche das Berufungsgericht von der ständigen Judikatur sowohl zu den Bestimmungen des Schadenersatzrechts als auch zu jenen des Werkvertragsrechts erheblich ab, zumal eine gesonderte Honorierung der Thermenüberbrückung und der Baubeheizung nur dann geboten gewesen wäre, wenn die Beklagte die dazu führenden Umstände schuldhaft, rechtswidrig und kausal verursacht hätte, was weder behauptet noch festgestellt worden sei. Die „kleinen Überbrückungen" seien als provisorische Baubeheizung schon vom ursprünglichen Auftrag erfasst gewesen. Es könne daher nicht erkannt werden, warum im Rahmen der rechtlichen Beurteilung beide Instanzen zu dem Ergebnis gekommen seien, dass allein die Übermittlung eines Kostenvoranschlags ausreiche, einen zweiten Auftrag anzunehmen, welcher vom ursprünglichen Pauschalauftrag unabhängig zu bezahlen sei. Schließlich sei hinsichtlich der verrechneten Wartezeit unklar geblieben, ob nicht im Rahmen der Schadensminderungspflicht die Klägerin andere Arbeiten - allenfalls auf anderen Baustellen - durchführen hätte müssen.Die dagegen erhobene Revision der Beklagten erweist sich als unzulässig, weil darin die Entscheidungsrelevanz einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird. Die Beklagte moniert, dass Feststellungen ohne ausreichendes Tatsachenvorbringen der Klägerin getroffen worden seien. Weiters weiche das Berufungsgericht von der ständigen Judikatur sowohl zu den Bestimmungen des Schadenersatzrechts als auch zu jenen des Werkvertragsrechts erheblich ab, zumal eine gesonderte Honorierung der Thermenüberbrückung und der Baubeheizung nur dann geboten gewesen wäre, wenn die Beklagte die dazu führenden Umstände schuldhaft, rechtswidrig und kausal verursacht hätte, was weder behauptet noch festgestellt worden sei. Die „kleinen Überbrückungen" seien als provisorische Baubeheizung schon vom ursprünglichen Auftrag erfasst gewesen. Es könne daher nicht erkannt werden, warum im Rahmen der rechtlichen Beurteilung beide Instanzen zu dem Ergebnis gekommen seien, dass allein die Übermittlung eines Kostenvoranschlags ausreiche, einen zweiten Auftrag anzunehmen, welcher vom ursprünglichen Pauschalauftrag unabhängig zu bezahlen sei. Schließlich sei hinsichtlich der verrechneten Wartezeit unklar geblieben, ob nicht im Rahmen der Schadensminderungspflicht die Klägerin andere Arbeiten - allenfalls auf anderen Baustellen - durchführen hätte müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es eine Frage des Einzelfalls ist, ob im Hinblick auf den Inhalt von Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, sowie ob das Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht (RIS-Justiz RS0042828). Ein (gravierender) Rechtsirrtum der Vorinstanzen ist nicht erkennbar.
Zur Pauschalpreisvereinbarung ist auszuführen, dass diese zwar auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich ist. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist (RIS-Justiz RS0107868). Die Beklagte übersieht bei ihren Ausführungen, dass die Tatsacheninstanzen entsprechende Feststellungen darüber getroffen haben, dass die Verzögerungen in die Sphäre der Beklagten fielen, dass diesbezüglich auch eine Verrechnung vereinbart wurde, und dass Mehrleistungen - unter einverständlicher (konkludenter) Abkehr vom Schriftlichkeitserfordernis - gesondert beauftragt wurden. Von einer - nicht näher oder zumindest nicht verständlich begründeten - Abweichung von der ständigen Judikatur sowohl zu den Bestimmungen des Schadenersatzrechts als auch zu jenen des Werkvertragsrechts kann daher keine Rede sein.
Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme darstellt.Da es der Lösung von Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedarf, ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme darstellt.