Rechtssatz RS0022059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022059
Geschäftszahl
6Ob18/68; 8Ob178/68; 5Ob237/69; 5Ob195/75; 6Ob663/78; 5Ob582/79; 7Ob796/79; 7Ob742/81; 3Ob612/82 (3Ob613/82); 2Ob613/86; 2Ob54/99a; 4Ob150/02s; 9Ob41/04a; 1Ob126/07x; 9Ob98/09s; 6Ob37/18m; 10Ob3/21w; 5Ob200/23g
Entscheidungsdatum
27.06.2024
Rechtssatz
Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. Er trägt die Gefahr der Mehrarbeit ebenso wie ihm der ganze Nutzen zufällt, wenn sich die Arbeit als billiger oder leichter herausstellt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 18/68
Entscheidungstext OGH 28.02.1968 6 Ob 18/68
- 8 Ob 178/68
Entscheidungstext OGH 25.06.1968 8 Ob 178/68
Vgl aber; Beisatz: Ein Auftrag, der nicht nur die Gesamtsumme, sondern auch die Einzelleistungen und die Einzelpreise anführt, ist keine Pauschalvereinbarung in diesem Sinne. (T1) Veröff: JBl 1969,394
- 5 Ob 237/69
Entscheidungstext OGH 17.09.1969 5 Ob 237/69
Beisatz: Keine Berücksichtigung einer laesio enormis. (T2)
- 5 Ob 195/75
Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 195/75
nur: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern, auch wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert als er vorhergesehen hatte. (T3) Veröff: ImmZ 1976,138
- 6 Ob 663/78
Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 663/78
Vgl auch; Beisatz: Vereinbarte "Gesamtsumme". (T4)
- 5 Ob 582/79
Entscheidungstext OGH 16.10.1979 5 Ob 582/79
nur T3
- 7 Ob 796/79
Entscheidungstext OGH 20.12.1979 7 Ob 796/79
nur T3
- 7 Ob 742/81
Entscheidungstext OGH 04.03.1982 7 Ob 742/81
nur T3
- 3 Ob 612/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 612/82
nur T3; Beisatz: Hier: Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. (T5)
- 2 Ob 613/86
Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 613/86
nur T3; Veröff: EvBl 1987/176 S 653
- 2 Ob 54/99a
Entscheidungstext OGH 10.06.1999 2 Ob 54/99a
Vgl auch; nur T3
- 4 Ob 150/02s
Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 150/02s
Auch; nur T3; Beisatz: Mehrkosten im Rahmen einer Pauschalpreisvereinbarung rechtfertigen grundsätzlich keine Werklohnerhöhung, solange sie den ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt betreffen. (T6)
- 9 Ob 41/04a
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a
nur T3; Beisatz: Liegt dem Pauschalpreisvertrag nur eine Baubeschreibung zugrunde, wird ein bei der Anbotstellung erfolgter Kalkulationsirrtum in der Regel nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sein, da die Kalkulation nicht offengelegt wurde. Die Kalkulation bleibt in einem solchen Fall Risiko des Auftragnehmers. Liegt dem Pauschalpreisvertrag hingegen ein in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde, wird also "offen" kalkuliert und die Kalkulation in den Vertrag eingeführt, wird auch hier ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegen, soferne eine der drei Voraussetzungen des § 871 ABGB gegeben ist, nämlich, dass der Irrtum vom Auftraggeber veranlasst worden ist oder der Irrtum dem Auftraggeber offenbar auffallen musste oder der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde. (T7); Veröff: SZ 2004/160
- 1 Ob 126/07x
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 126/07x
Vgl auch; Beisatz: Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T8)
- 9 Ob 98/09s
Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 98/09s
nur: Bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern. (T9)
- 6 Ob 37/18m
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 37/18m
Vgl auch
- 10 Ob 3/21w
Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 3/21w
Gegenteilig T2;Beisatz: Hier: Die Anfechtung der zwischen den Parteien getroffenen Pauschalpreisvereinbarung mit Leistungsinhalten, bei der bei entsprechender Sachkenntnis und Aufmerksamkeit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung von vornherein bestimmbar und erkennbar war, wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) ist möglich. (T10)
- 5 Ob 200/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2024 5 Ob 200/23g
Beisatz wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0022059
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19680228_OGH0002_0060OB00018_6800000_001