1. Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.1. Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Bei Werkverträgen mit einer Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Preiserhöhung verlangen (RIS-Justiz RS0022059). Nur für vereinbarungsgemäß in Abänderung des ursprünglichen Leistungsumfangs erbrachte Zusatzleistungen gebührt nach § 1152 ABGB der angemessene bzw übliche Werklohn (RIS-Justiz RS0107868).Bei Werkverträgen mit einer Pauschalpreisvereinbarung darf der Unternehmer nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Preiserhöhung verlangen (RIS-Justiz RS0022059). Nur für vereinbarungsgemäß in Abänderung des ursprünglichen Leistungsumfangs erbrachte Zusatzleistungen gebührt nach Paragraph 1152, ABGB der angemessene bzw übliche Werklohn (RIS-Justiz RS0107868).
Aufgabe der Klägerin war die Planung des Bauprojekts unter Bedachtnahme auf die Zielvorgaben der Beklagten. Ebenso sollte es Aufgabe der Klägerin sein, das Projekt bei den Behörden „durchzubringen". Auch wenn die Beklagte durch die Einreichplanung Änderungen in der Entwicklung des Projekts hintanhalten wollte, mussten beide Vertragsparteien davon ausgehen, dass im Rahmen des baubehördlichen Verfahrens Planungsänderungen erforderlich werden. Dementsprechend kamen die Parteien anlässlich der Besprechungen im August/September 2002 überein, die Planung bei der Baubehörde einzureichen, um abzuklären, welche Änderungen von der Baubehörde vorgeschrieben werden. Zu diesem Zeitpunkt waren die von der Klägerin ins Treffen geführten Umplanungen teilweise bereits ausgeführt. Auch dem sich ausschließlich auf die Honorarvereinbarung beziehenden Hinweis im Schreiben der Klägerin vom 22. 4. 2002, wonach sie davon ausgehe, dass nunmehr keine weiteren Planungsänderungen erforderlich seien, ist nicht zwingend der Erklärungswert beizumessen, dass nachfolgende Planungen nur aufgrund eines Zusatzauftrags erbracht werden.
Die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass die von der Beklagten gewünschten Umplanungen von der Klägerin im Rahmen des ursprünglichen Auftrags zu erbringen waren und von der Pauschalhonorarvereinbarung umfasst sind, stellt somit keine grobe Fehlbeurteilung dar.
Da die Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, war diese als unzulässig zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Da die Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, war diese als unzulässig zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
2.1 Hingegen ist der Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zulässig, weil die Auslegung der Erklärungen zu den Herstellungskosten einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Der Rekurs ist auch berechtigt.
2.2 Der Auftrag an die Klägerin betraf in erster Linie die Planung des Bauprojekts. Die zu beurteilende Leistungspflicht betrifft konkret die Anpassung der Planung an den Baukostenrichtwert bzw ein allenfalls vereinbartes Kostenlimit. Auch nach der Kombinationstheorie, nach der jeweils die für die Beurteilung der fraglichen Leistungspflicht sachgerechteste Norm heranzuziehen ist (2 Ob 203/08d), spricht nichts gegen die Anwendung von Werkvertragsrecht (vgl auch RIS-Justiz RS0021309; RS0103192).2.2 Der Auftrag an die Klägerin betraf in erster Linie die Planung des Bauprojekts. Die zu beurteilende Leistungspflicht betrifft konkret die Anpassung der Planung an den Baukostenrichtwert bzw ein allenfalls vereinbartes Kostenlimit. Auch nach der Kombinationstheorie, nach der jeweils die für die Beurteilung der fraglichen Leistungspflicht sachgerechteste Norm heranzuziehen ist (2 Ob 203/08d), spricht nichts gegen die Anwendung von Werkvertragsrecht vergleiche auch RIS-Justiz RS0021309; RS0103192).
2.3 Der Beklagten ist zuzustimmen, dass dem Werkunternehmer für ein wertloses Werk kein Entlohnungsanspruch zusteht (RIS-Justiz RS0103885; Braun in Motzke/Preussner/Kehrberg/Kesselring, Die Haftung des Architekten9 Rz 111). Davon kann allerdings keine Rede sein, weil die Beklagte das Projekt samt Baubescheiden und zugrunde liegenden Plänen verkauft und die Planungsleistungen der Klägerin damit verwertet hat (vgl BGH 5. 6. 1997, VII RZ 124/96 = NJW 1997, 3017).2.3 Der Beklagten ist zuzustimmen, dass dem Werkunternehmer für ein wertloses Werk kein Entlohnungsanspruch zusteht (RIS-Justiz RS0103885; Braun in Motzke/Preussner/Kehrberg/Kesselring, Die Haftung des Architekten9 Rz 111). Davon kann allerdings keine Rede sein, weil die Beklagte das Projekt samt Baubescheiden und zugrunde liegenden Plänen verkauft und die Planungsleistungen der Klägerin damit verwertet hat vergleiche BGH 5. 6. 1997, römisch sieben RZ 124/96 = NJW 1997, 3017).
2.4 Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss der mit Planungsleistungen beauftragte Architekt bei der Erbringung seiner technisch einwandfreien Leistung als Ausfluss seiner umfassenden vertraglichen Beratungspflicht auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen. In dieser Hinsicht muss er etwa die allenfalls beschränkten Mittel des Bauherrn berücksichtigen und unter Bedachtnahme auf dessen Vorgaben möglichst kostengünstig planen (RIS-Justiz RS0116632). Zudem ist er zu Hinweisen verpflichtet, wenn Umstände eintreten, die eine nicht unerhebliche Überschreitung des überschlagsmäßig eingeschätzten Kostenbetrags bewirken könnten und deren Eintritt als möglich vorhergesehen werden kann (3 Ob 53/02v mwN; Pflaum/Schima, Der Architektenvertrag 98). In der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird dazu die Ansicht vertreten, der Architekt habe die Kosten des Bauvorhabens laufend zu kontrollieren und den Bauherrn über die Kostenentwicklung zu informieren (Peters in Staudinger, BGB, Anhang II zu § 635 Rz 30; Lauer/Wurm in Schmalzl, Haftung des Architekten und Bauunternehmers5 Rz 496). Die Beratungspflicht des Architekten ist noch verstärkt, wenn dieser nach dem vereinbarten Leistungsinhalt zur Vornahme einer echten Baukostenschätzung verpflichtet ist. Sie entfällt nur dann, wenn der Bauherr positive Kenntnis von den aufzuklärenden Umständen hat und in der Lage ist, die Konsequenzen für die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens zu erkennen (Lauer/Wurm aaO, Rz 496).2.4 Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss der mit Planungsleistungen beauftragte Architekt bei der Erbringung seiner technisch einwandfreien Leistung als Ausfluss seiner umfassenden vertraglichen Beratungspflicht auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen. In dieser Hinsicht muss er etwa die allenfalls beschränkten Mittel des Bauherrn berücksichtigen und unter Bedachtnahme auf dessen Vorgaben möglichst kostengünstig planen (RIS-Justiz RS0116632). Zudem ist er zu Hinweisen verpflichtet, wenn Umstände eintreten, die eine nicht unerhebliche Überschreitung des überschlagsmäßig eingeschätzten Kostenbetrags bewirken könnten und deren Eintritt als möglich vorhergesehen werden kann (3 Ob 53/02v mwN; Pflaum/Schima, Der Architektenvertrag 98). In der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird dazu die Ansicht vertreten, der Architekt habe die Kosten des Bauvorhabens laufend zu kontrollieren und den Bauherrn über die Kostenentwicklung zu informieren (Peters in Staudinger, BGB, Anhang römisch zwei zu Paragraph 635, Rz 30; Lauer/Wurm in Schmalzl, Haftung des Architekten und Bauunternehmers5 Rz 496). Die Beratungspflicht des Architekten ist noch verstärkt, wenn dieser nach dem vereinbarten Leistungsinhalt zur Vornahme einer echten Baukostenschätzung verpflichtet ist. Sie entfällt nur dann, wenn der Bauherr positive Kenntnis von den aufzuklärenden Umständen hat und in der Lage ist, die Konsequenzen für die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens zu erkennen (Lauer/Wurm aaO, Rz 496).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine verbindliche Vereinbarung einer Baukostenobergrenze bzw eines Kostenrahmens möglich ist. In diesem Fall muss sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig und unmissverständlich ergeben, dass die Baukosten in einer bestimmten Höhe verbindlich als vertraglich geschuldete Beschaffenheit einzuhalten sind. Die Regelung muss sich klar und eindeutig auf die Baukosten beziehen (Lauer/Wurm aaO, Rz 488; Niestrate, Die Architektenhaftung3 Rz 404; vgl BGH 13. 2. 2003, VII ZR 395/01).In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine verbindliche Vereinbarung einer Baukostenobergrenze bzw eines Kostenrahmens möglich ist. In diesem Fall muss sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig und unmissverständlich ergeben, dass die Baukosten in einer bestimmten Höhe verbindlich als vertraglich geschuldete Beschaffenheit einzuhalten sind. Die Regelung muss sich klar und eindeutig auf die Baukosten beziehen (Lauer/Wurm aaO, Rz 488; Niestrate, Die Architektenhaftung3 Rz 404; vergleiche BGH 13. 2. 2003, VII ZR 395/01).
Wird eine bestimmte Bausumme lediglich der Honorarvereinbarung zugrunde gelegt, so kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht von der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze ausgegangen werden (Braun aaO, Rz 98; Lauer/Wurm aaO, Rz 489). Auch aus dem Umstand, dass in der Honorarordnung für Architekten (HOA 2002; früher Gebührenordnung für Architekten, GOA 1991) eine (überschlagsmäßige bzw nähere) Baukostenschätzung vorgesehen ist, lässt sich für den vereinbarten Leistungsumfang nichts ableiten (4 Ob 23/01p; 3 Ob 53/02v; Lauer/Wurm aaO, Rz 489). Schließlich spricht auch die vorhersehbare Notwendigkeit von Umplanungen gegen eine Baukostenobergrenze (vgl 9 Ob 65/06h). Durch nachträgliche Veränderung der Planungsgrundlagen seitens des Bauherrn kann selbst ein ursprünglich vereinbartes Baukostenlimit wieder außer Kraft gesetzt werden (Braun aaO, Rz 105, Lauer/Wurm aaO, Rz 490). Ein ursprünglich vereinbartes Kostenlimit entfällt auch dann, wenn der Bauherr in Kenntnis der Kostenüberschreitung weiterplanen lässt (Niestrate aaO, Rz 406).Wird eine bestimmte Bausumme lediglich der Honorarvereinbarung zugrunde gelegt, so kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht von der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze ausgegangen werden (Braun aaO, Rz 98; Lauer/Wurm aaO, Rz 489). Auch aus dem Umstand, dass in der Honorarordnung für Architekten (HOA 2002; früher Gebührenordnung für Architekten, GOA 1991) eine (überschlagsmäßige bzw nähere) Baukostenschätzung vorgesehen ist, lässt sich für den vereinbarten Leistungsumfang nichts ableiten (4 Ob 23/01p; 3 Ob 53/02v; Lauer/Wurm aaO, Rz 489). Schließlich spricht auch die vorhersehbare Notwendigkeit von Umplanungen gegen eine Baukostenobergrenze vergleiche 9 Ob 65/06h). Durch nachträgliche Veränderung der Planungsgrundlagen seitens des Bauherrn kann selbst ein ursprünglich vereinbartes Baukostenlimit wieder außer Kraft gesetzt werden (Braun aaO, Rz 105, Lauer/Wurm aaO, Rz 490). Ein ursprünglich vereinbartes Kostenlimit entfällt auch dann, wenn der Bauherr in Kenntnis der Kostenüberschreitung weiterplanen lässt (Niestrate aaO, Rz 406).
Nach den Feststellungen wurden die Herstellungskosten im Zusammenhang mit der Honorarfrage diskutiert und äußerte der Geschäftsführer der Beklagten, wohl auch um das Architektenhonorar zu drücken, es sei davon auszugehen, dass mit 2,55 Mio EUR das Auslangen gefunden werden könne. Nach den Gesprächen im August/September 2002 sollte im Anschluss an die Einreichung des Projekts und die Vorschreibung allfälliger Änderungen durch die Baubehörde eine neuerliche Befassung mit den definitiven Herstellungskosten stattfinden. Im Schreiben vom 7. 10. 2002 führte die Beklagte aus, dass aufgrund der derzeitigen Planungsunterlagen die Wirtschaftlichkeit des Projekts noch nicht gegeben sei. Diese Erklärungen können nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht als eine sich auf die Festlegung der Herstellungskosten beziehende Vereinbarung angesehen werden, mit der sich die Klägerin verpflichtet hätte, dafür Sorge zu tragen, dass keine höheren Baukosten als 2,55 Mio EUR entstünden. Vielmehr wurde der vom Geschäftsführer der Beklagten genannte Kostenbetrag lediglich als Basis für das Architektenhonorar herangezogen. Nichts anderes ergibt sich aus der Anführung der „Herstellungskosten" von 2,55 Mio EUR im Schreiben der Klägerin vom 22. 4. 2002. Darin wird ausdrücklich auf die HOA (GOA) als Honorarbasis Bezug genommen und der genannte Betrag der Honorarberechnung zugrunde gelegt. Darüber hinaus musste beiden Vertragsparteien klar sein, dass von der Baubehörde verlangte Änderungen wahrscheinlich sind. Letztlich sprechen auch die von der Beklagten gewünschten Umplanungen gegen die Vereinbarung einer Kostenobergrenze.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nach den getroffenen Vereinbarungen somit nicht von einer verbindlichen Festlegung einer Baukostenobergrenze bzw eines Baukostenlimits oder eines Kostenrahmens auszugehen.
2.5 In der deutschen Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine verbindlich vereinbarte Kostenobergrenze oder ein solcher Kostenrahmen eine Beschaffenheitsvereinbarung im Rahmen des Architektenwerkvertrags darstellt (Braun aaO, Rz 109; Lauer/Wurm, aaO Rz 487; Niestrate aaO, Rz 408, jeweils unter Hinweis auf die Rsp des BGH). Demnach bewirkt jede Überschreitung des vereinbarten Kostenlimits oder Kostenrahmens einen Mangel des geschuldeten Architektenwerks (Niestrate aaO, Rz 403). In diesem Fall weicht die erbrachte Leistung von der vertraglich geschuldeten ab (vgl P. Bydlinski in KBB2 § 922 ABGB, Rz 8 und 15 f). Der Architekt haftet daher nach Gewährleistungsrecht (Braun aaO, Rz 90). Demgegenüber liegt ein Verstoß gegen die Beratungspflicht vor, wenn der Architekt den Bauherrn nicht rechtzeitig auf sich ergebende preisliche Veränderungen hinweist, die dem Bauherrn nicht bekannt sind (3 Ob 53/02v).2.5 In der deutschen Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine verbindlich vereinbarte Kostenobergrenze oder ein solcher Kostenrahmen eine Beschaffenheitsvereinbarung im Rahmen des Architektenwerkvertrags darstellt (Braun aaO, Rz 109; Lauer/Wurm, aaO Rz 487; Niestrate aaO, Rz 408, jeweils unter Hinweis auf die Rsp des BGH). Demnach bewirkt jede Überschreitung des vereinbarten Kostenlimits oder Kostenrahmens einen Mangel des geschuldeten Architektenwerks (Niestrate aaO, Rz 403). In diesem Fall weicht die erbrachte Leistung von der vertraglich geschuldeten ab vergleiche P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 922, ABGB, Rz 8 und 15 f). Der Architekt haftet daher nach Gewährleistungsrecht (Braun aaO, Rz 90). Demgegenüber liegt ein Verstoß gegen die Beratungspflicht vor, wenn der Architekt den Bauherrn nicht rechtzeitig auf sich ergebende preisliche Veränderungen hinweist, die dem Bauherrn nicht bekannt sind (3 Ob 53/02v).
Die Frage, ob der Klägerin ein Beratungsfehler anzulasten ist, kann offen bleiben, weil die Beklagte eine Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes nicht erhoben hat. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass die Beklagte das Bauprojekt selbst nicht mehr ausgeführt und die Baubescheide samt zugrunde liegenden Plänen verkauft und damit verwertet hat.
3. Da die Klägerin die Planungsleistungen tatsächlich erbracht hat und sich die Beklagte auf die Überschreitung eines vereinbarten Kostenlimits nicht berufen kann, steht der Klägerin das vereinbarte Pauschalhonorar zu. Zudem gebührt ihr das Entgelt für die vom Pauschalhonorar ausgenommenen Nebenleistungen in Höhe von 162,05 EUR.
In Stattgebung des Rekurses war die Entscheidung des Erstgerichts in seinem stattgebenden Teil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Obsiegensquote der Klägerin beträgt rund 80 %. Im Schriftsatz vom 18. 12. 2006 (richtig 20. 12. 2006) replizierte die Klägerin auf das weitere Vorbringen der Beklagten in der Verhandlung vom 11. 10. 2006 sowie im Schriftsatz vom 20. 10. 2006; er war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Diese Beurteilung gilt ebenso für die Schriftsätze der Klägerin vom 8. 11. 2007 und 10. 3. 2008. Mit dem Schriftsatz vom 19. 6. 2008 versuchte die Klägerin, einer weiteren Verfahrensverzögerung entgegenzuwirken. Auch dies muss als zweckentsprechende Prozesshandlung angesehen werden.In Stattgebung des Rekurses war die Entscheidung des Erstgerichts in seinem stattgebenden Teil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Die Obsiegensquote der Klägerin beträgt rund 80 %. Im Schriftsatz vom 18. 12. 2006 (richtig 20. 12. 2006) replizierte die Klägerin auf das weitere Vorbringen der Beklagten in der Verhandlung vom 11. 10. 2006 sowie im Schriftsatz vom 20. 10. 2006; er war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Diese Beurteilung gilt ebenso für die Schriftsätze der Klägerin vom 8. 11. 2007 und 10. 3. 2008. Mit dem Schriftsatz vom 19. 6. 2008 versuchte die Klägerin, einer weiteren Verfahrensverzögerung entgegenzuwirken. Auch dies muss als zweckentsprechende Prozesshandlung angesehen werden.