Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht ein für die Entscheidung erheblicher Verfahrensmangel unterlaufen ist. Sie ist im Sinne des Eventualantrags auch berechtigt.
Die klagende Partei steht auf dem Standpunkt, die zweitinstanzliche Auslegung der Vertragsklausel § 6.3.1 sei unvertretbar. Es bedürfe ferner der Klarstellung, in welchen Fällen ein Architektur- und Zivilingenieursbüro besonders strengen Behauptungs- und Beweislastregeln unterliege. Schließlich habe das Berufungsgericht gegen die Erörterungspflicht nach den §§ 182, 182a ZPO verstoßen und das Verbot einer Überraschungsentscheidung verletzt.Die klagende Partei steht auf dem Standpunkt, die zweitinstanzliche Auslegung der Vertragsklausel Paragraph 6 Punkt 3 Punkt eins, sei unvertretbar. Es bedürfe ferner der Klarstellung, in welchen Fällen ein Architektur- und Zivilingenieursbüro besonders strengen Behauptungs- und Beweislastregeln unterliege. Schließlich habe das Berufungsgericht gegen die Erörterungspflicht nach den Paragraphen 182, 182 a, ZPO verstoßen und das Verbot einer Überraschungsentscheidung verletzt.
Hiezu wurde erwogen:
1. Zur Vertragsauslegung:
1.1 § 6 A-I-Vertrag („Mehraufwand und Projektänderung") betont in seinem Punkt 3. das ausdrückliche Recht des Bauherrn, in bestimmten Fällen die Realisierung des Bauvorhabens zu verzögern, vorübergehend einzustellen oder den Eröffnungszeitpunkt des Gesamtprojekts oder von Teilbauwerken zu verschieben. Einer dieser Fälle ist die in § 6.3.1 geregelte „Terminverschiebung" bzw der „Tempowechsel": Während Abs 1 und 2 dieser Regelung die Verschiebung der Baufertigstellung des Gesamtprojekts oder einzelner Hauptbauteile vor der Bauausführung im Auge hat, regeln die Abs 3 und 4 die Konsequenzen der „Terminerstreckung" eines Bauteils während der Bauausführung. Die gesamte Regelung ist von dem zwischen Bauherrn und Architekten herzustellenden Einvernehmen bei der Verlängerung der Bauzeit getragen; es soll gemeinsam eine neue Leistungsfrist festgelegt werden. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um aus der Sphäre des Bauherrn stammende Behinderungen des Baufortschritts, die zu einer Überschreitung der unverändert gebliebenen ursprünglichen Leistungsfrist führen.1.1 Paragraph 6, A-I-Vertrag („Mehraufwand und Projektänderung") betont in seinem Punkt 3. das ausdrückliche Recht des Bauherrn, in bestimmten Fällen die Realisierung des Bauvorhabens zu verzögern, vorübergehend einzustellen oder den Eröffnungszeitpunkt des Gesamtprojekts oder von Teilbauwerken zu verschieben. Einer dieser Fälle ist die in Paragraph 6 Punkt 3 Punkt eins, geregelte „Terminverschiebung" bzw der „Tempowechsel": Während Absatz eins und 2 dieser Regelung die Verschiebung der Baufertigstellung des Gesamtprojekts oder einzelner Hauptbauteile vor der Bauausführung im Auge hat, regeln die Absatz 3 und 4 die Konsequenzen der „Terminerstreckung" eines Bauteils während der Bauausführung. Die gesamte Regelung ist von dem zwischen Bauherrn und Architekten herzustellenden Einvernehmen bei der Verlängerung der Bauzeit getragen; es soll gemeinsam eine neue Leistungsfrist festgelegt werden. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um aus der Sphäre des Bauherrn stammende Behinderungen des Baufortschritts, die zu einer Überschreitung der unverändert gebliebenen ursprünglichen Leistungsfrist führen.
1.2 Da die klagende Partei weder behauptet noch bewiesen hat, dass, was den Anwendungsbereich der Klausel anlangt, aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände sich ein übereinstimmender Parteiwille oder vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung ergeben hätte, ist für die Auslegung der Wortlaut der Urkunde allein maßgeblich (vgl 2 Ob 46/05m mwN; RIS-Justiz RS0043422 [T6 und T13]).1.2 Da die klagende Partei weder behauptet noch bewiesen hat, dass, was den Anwendungsbereich der Klausel anlangt, aufgrund außerhalb der Urkunde liegender Umstände sich ein übereinstimmender Parteiwille oder vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung ergeben hätte, ist für die Auslegung der Wortlaut der Urkunde allein maßgeblich vergleiche 2 Ob 46/05m mwN; RIS-Justiz RS0043422 [T6 und T13]).
Zwischen den Streitteilen ist unstrittig, dass der geltend gemachte Anspruch vom Wortlaut der Klausel nicht umfasst ist. Die klagende Partei geht in ihrer Revision ferner erkennbar selbst davon aus, dass das von ihr gewünschte Auslegungsergebnis im Wege einfacher Vertragsauslegung nicht erreichbar ist. Sie beruft sich vielmehr auf eine Vertragslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei.
1.3 Eine Vertragslücke setzt eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrags voraus (4 Ob 220/08v; RIS-Justiz RS0017829 [T2]). Diese besteht darin, dass im Vertrag für bestimmte Problemfälle keine Regelung getroffen wurde (3 Ob 146/01v; 7 Ob 214/08h). Es trifft zu, dass der A-I-Vertrag zu den Rechtsfolgen bei schuldhafter Verzögerung des Baufortschritts durch den Bauherrn keine Regelung enthält. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits mehrfach ausgesprochen, dass selbst bei Vorliegen einer Vertragslücke die Lückenschließung primär durch das dispositive Recht zu erfolgen hat (3 Ob 146/01v; 3 Ob 125/05m; 7 Ob 214/08h; 2 Ob 95/08x; RIS-Justiz RS0017829 [T1]). Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die Parteien die gesetzliche Lösung jedenfalls nicht wollten, oder sich diese für den konkreten Fall als unangemessen, nicht sachgerecht oder unbillig erweist (3 Ob 146/01v; 7 Ob 214/08h; 4 Ob 220/08v; RIS-Justiz RS0017890; Bollenberger in KBB2 § 914 Rz 2). Aus den folgenden Ausführungen wird deutlich, dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind.1.3 Eine Vertragslücke setzt eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrags voraus (4 Ob 220/08v; RIS-Justiz RS0017829 [T2]). Diese besteht darin, dass im Vertrag für bestimmte Problemfälle keine Regelung getroffen wurde (3 Ob 146/01v; 7 Ob 214/08h). Es trifft zu, dass der A-I-Vertrag zu den Rechtsfolgen bei schuldhafter Verzögerung des Baufortschritts durch den Bauherrn keine Regelung enthält. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits mehrfach ausgesprochen, dass selbst bei Vorliegen einer Vertragslücke die Lückenschließung primär durch das dispositive Recht zu erfolgen hat (3 Ob 146/01v; 3 Ob 125/05m; 7 Ob 214/08h; 2 Ob 95/08x; RIS-Justiz RS0017829 [T1]). Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die Parteien die gesetzliche Lösung jedenfalls nicht wollten, oder sich diese für den konkreten Fall als unangemessen, nicht sachgerecht oder unbillig erweist (3 Ob 146/01v; 7 Ob 214/08h; 4 Ob 220/08v; RIS-Justiz RS0017890; Bollenberger in KBB2 Paragraph 914, Rz 2). Aus den folgenden Ausführungen wird deutlich, dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind.
1.4 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Architektenvertrag als Werkvertrag zu beurteilen, wenn vom Architekten nur Pläne herzustellen sind. Obliegt ihm auch die Oberleitung des Baues und die örtliche Bauaufsicht, kommt dadurch der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass der Architekt auch mit der Wahrnehmung der Interessen des Bauherrn gegenüber Behörden und Professionisten betraut sein soll. Immer dann, wenn die damit übernommene Aufgabe zur Wahrung der Interessen für den Auftraggeber dem mit dem Architekt geschlossenen Vertrag das Gepräge gibt, überwiegen die Elemente des Bevollmächtigungsvertrags (1 Ob 2409/96p mwN; 10 Ob 31/00g; 2 Ob 90/07k; RIS-Justiz RS0019364 [T5]; RS0021309 [T3 und T5]).
Die klagende Partei war im Wesentlichen mit der Übernahme, Überarbeitung und Ausarbeitung von Plänen, der Vorbereitung von und der Mitwirkung bei Vergabeentscheidungen, der technischen und geschäftlichen Oberleitung, der örtlichen Bauaufsicht und diversen Koordinationsaufgaben betraut. Der Vertrag enthielt somit Elemente des Werkvertrags und des Bevollmächtigungsvertrags, wobei letztere überwogen.
1.5 Im Allgemeinen ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei gemischten Verträgen für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen (10 Ob 25/08m; RIS-Justiz RS0013941), das ist nach der sogenannten Kombinationstheorie die Vorschrift jenes Vertragstyps, dem die einzelne Pflicht entstammt (2 Ob 85/05x mwN; 2 Ob 122/05p; 4 Ob 180/07k; Bollenberger in KBB2 § 859 Rz 15).1.5 Im Allgemeinen ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei gemischten Verträgen für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die sachlich am meisten befriedigende Vorschrift heranzuziehen (10 Ob 25/08m; RIS-Justiz RS0013941), das ist nach der sogenannten Kombinationstheorie die Vorschrift jenes Vertragstyps, dem die einzelne Pflicht entstammt (2 Ob 85/05x mwN; 2 Ob 122/05p; 4 Ob 180/07k; Bollenberger in KBB2 Paragraph 859, Rz 15).
Auch der Architektenvertrag, bei dem der Architekt üblicherweise die Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht übernimmt, ist ein gemischter Vertrag (1 Ob 100/98g; 2 Ob 90/07k; RIS-Justiz RS0021309 [T1]; Strasser in Rummel, ABGB3 I § 1002 Rz 27). Die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, welchen Rechtsvorschriften ein derartiger Vertrag unterliegt (vgl etwa EvBl 1974/296: Werkvertrag; dagegen 7 Ob 515/91: Bevollmächtigungsvertrag), konnte zuletzt in der Entscheidung 2 Ob 90/07k mit Hinweis auf den Meinungsstand in der Lehre (grundsätzlich für die alleinige Maßgeblichkeit der §§ 1002 ff ABGB eintretend Strasser in Rummel aaO § 1002 Rz 27; für die Anwendung der für die Lösung des jeweiligen Rechtsproblems sachgerechtesten Norm im Sinne der Kombinationstheorie hingegen Rebhahn in Schwimann, ABGB3 V § 1165 Rz 19; ebenso offenbar M. Bydlinski in KBB2 § 1165 Rz 2) offen gelassen werden.Auch der Architektenvertrag, bei dem der Architekt üblicherweise die Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht übernimmt, ist ein gemischter Vertrag (1 Ob 100/98g; 2 Ob 90/07k; RIS-Justiz RS0021309 [T1]; Strasser in Rummel, ABGB3 römisch eins Paragraph 1002, Rz 27). Die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, welchen Rechtsvorschriften ein derartiger Vertrag unterliegt vergleiche etwa EvBl 1974/296: Werkvertrag; dagegen 7 Ob 515/91: Bevollmächtigungsvertrag), konnte zuletzt in der Entscheidung 2 Ob 90/07k mit Hinweis auf den Meinungsstand in der Lehre (grundsätzlich für die alleinige Maßgeblichkeit der Paragraphen 1002, ff ABGB eintretend Strasser in Rummel aaO Paragraph 1002, Rz 27; für die Anwendung der für die Lösung des jeweiligen Rechtsproblems sachgerechtesten Norm im Sinne der Kombinationstheorie hingegen Rebhahn in Schwimann, ABGB3 römisch fünf Paragraph 1165, Rz 19; ebenso offenbar M. Bydlinski in KBB2 Paragraph 1165, Rz 2) offen gelassen werden.
Das ABGB nimmt keine Zuordnung des gesetzlich nicht geregelten Architektenvertrags zu einer der in Frage kommenden Vertragstypen (Werkvertrag, Bevollmächtigungsvertrag) nach dem Überwiegen im Sinne der Absorptionstheorie (vgl Bollenberger aaO § 859 Rz 15) vor. Nach Auffassung des erkennenden Senats bestehen keine sachlich begründeten Bedenken, die bei gemischten Verträgen herrschende Kombinationstheorie auch auf (gemischte) Architektenverträge anzuwenden. Es ist somit jener Ansicht der Vorzug zu geben, nach der auch bei solchen Verträgen zur Lösung von Einzelfragen die jeweils sachgerechteste Norm aus dem jeweiligen Vertragstyp heranzuziehen ist.Das ABGB nimmt keine Zuordnung des gesetzlich nicht geregelten Architektenvertrags zu einer der in Frage kommenden Vertragstypen (Werkvertrag, Bevollmächtigungsvertrag) nach dem Überwiegen im Sinne der Absorptionstheorie vergleiche Bollenberger aaO Paragraph 859, Rz 15) vor. Nach Auffassung des erkennenden Senats bestehen keine sachlich begründeten Bedenken, die bei gemischten Verträgen herrschende Kombinationstheorie auch auf (gemischte) Architektenverträge anzuwenden. Es ist somit jener Ansicht der Vorzug zu geben, nach der auch bei solchen Verträgen zur Lösung von Einzelfragen die jeweils sachgerechteste Norm aus dem jeweiligen Vertragstyp heranzuziehen ist.
Das bedeutet, dass der Hinweis des Berufungsgerichts auf die dispositive werkvertragliche Regelung des § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB zu kurz gegriffen ist. In Frage kommen auch die einschlägigen Regelungen der §§ 1002 ff ABGB, je nachdem, ob die den beklagten Parteien zuzurechnende Verzögerung des Baufortschritts den werkvertraglichen oder den bevollmächtigungsvertraglichen Teil der geschuldeten Leistungen betrifft.Das bedeutet, dass der Hinweis des Berufungsgerichts auf die dispositive werkvertragliche Regelung des Paragraph 1168, Absatz eins, Satz 2 ABGB zu kurz gegriffen ist. In Frage kommen auch die einschlägigen Regelungen der Paragraphen 1002, ff ABGB, je nachdem, ob die den beklagten Parteien zuzurechnende Verzögerung des Baufortschritts den werkvertraglichen oder den bevollmächtigungsvertraglichen Teil der geschuldeten Leistungen betrifft.
1.6 § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB gibt dem Werkunternehmer einen Anspruch auf Entschädigung durch verhältnismäßige Erhöhung (Aufstockung) des Werklohns, also eine Entgeltserhöhung, wenn der Werkunternehmer durch hindernde Umstände auf Seite des Bestellers zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu erhöhten Aufwendungen gezwungen wird (2 Ob 301/05m mwN; RIS-Justiz RS0021825; M. Bydlinski in KBB2 § 1168 Rz 7). Da es sich um keinen Schadenersatzanspruch, sondern einen Entgeltanspruch handelt, kommt es dabei auf ein Verschulden des Werkbestellers nicht an. Auch ist grundsätzlich keine „Bagatellgrenze" vorgesehen. Insoweit bietet die werkvertragliche Regelung sogar einen weiteren Rechtsschutz als die strittige Vertragsbestimmung, wobei sich die Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts an der in der Vereinbarung des „Grundpreises" zum Ausdruck kommenden subjektiven Äquivalenz oder einer für allfällige Mehrarbeiten - wie hier in § 6.3.1 des A-I-Vertrags - bereits getroffenen Preisvereinbarung orientieren soll (M. Bydlinski aaO § 1168 Rz 7).1.6 Paragraph 1168, Absatz eins, Satz 2 ABGB gibt dem Werkunternehmer einen Anspruch auf Entschädigung durch verhältnismäßige Erhöhung (Aufstockung) des Werklohns, also eine Entgeltserhöhung, wenn der Werkunternehmer durch hindernde Umstände auf Seite des Bestellers zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu erhöhten Aufwendungen gezwungen wird (2 Ob 301/05m mwN; RIS-Justiz RS0021825; M. Bydlinski in KBB2 Paragraph 1168, Rz 7). Da es sich um keinen Schadenersatzanspruch, sondern einen Entgeltanspruch handelt, kommt es dabei auf ein Verschulden des Werkbestellers nicht an. Auch ist grundsätzlich keine „Bagatellgrenze" vorgesehen. Insoweit bietet die werkvertragliche Regelung sogar einen weiteren Rechtsschutz als die strittige Vertragsbestimmung, wobei sich die Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts an der in der Vereinbarung des „Grundpreises" zum Ausdruck kommenden subjektiven Äquivalenz oder einer für allfällige Mehrarbeiten - wie hier in Paragraph 6 Punkt 3 Punkt eins, des A-I-Vertrags - bereits getroffenen Preisvereinbarung orientieren soll (M. Bydlinski aaO Paragraph 1168, Rz 7).
Ebenso hätte die klagende Partei bei Anwendung der Regeln des Bevollmächtigungsvertrags gemäß § 1004 ABGB für ihre Mehrleistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (vgl P. Bydlinski in KBB2 § 1004 Rz 3; Strasser aaO § 1004 Rz 9). Für ihre erhöhten Aufwendungen stünde ihr ferner nach § 1014 ABGB ein verschuldensunabhängiger Aufwandersatzanspruch zu.Ebenso hätte die klagende Partei bei Anwendung der Regeln des Bevollmächtigungsvertrags gemäß Paragraph 1004, ABGB für ihre Mehrleistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt vergleiche P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 1004, Rz 3; Strasser aaO Paragraph 1004, Rz 9). Für ihre erhöhten Aufwendungen stünde ihr ferner nach Paragraph 1014, ABGB ein verschuldensunabhängiger Aufwandersatzanspruch zu.
1.7 Die klagende Partei geht bei ihrem Versuch, die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung in ihrem Sinne darzulegen, somit verfehlt davon aus, dass die beklagten Parteien ansonsten jeglichem zusätzlichen Honoraranspruch entgehen würden. Vor dem Hintergrund des dispositiven Rechts, das ausreichenden Rechtsschutz bietet, sind - auch unter Berücksichtigung des Vertragszwecks - aus dem festgestellten Sachverhalt keine zwingenden Anhaltspunkte zugunsten der Annahme ableitbar, dass redliche Parteien, hätten sie den Fall schuldhafter Verzögerung durch den Bauherrn bedacht, hiefür eine analoge Regelung wie in § 6.3.1 des A-I-Vertrags getroffen hätten. Die klagende Partei vermag auch nicht darzustellen, inwieweit die Anwendung dispositiven Rechts nicht sachgerecht wäre.1.7 Die klagende Partei geht bei ihrem Versuch, die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung in ihrem Sinne darzulegen, somit verfehlt davon aus, dass die beklagten Parteien ansonsten jeglichem zusätzlichen Honoraranspruch entgehen würden. Vor dem Hintergrund des dispositiven Rechts, das ausreichenden Rechtsschutz bietet, sind - auch unter Berücksichtigung des Vertragszwecks - aus dem festgestellten Sachverhalt keine zwingenden Anhaltspunkte zugunsten der Annahme ableitbar, dass redliche Parteien, hätten sie den Fall schuldhafter Verzögerung durch den Bauherrn bedacht, hiefür eine analoge Regelung wie in Paragraph 6 Punkt 3 Punkt eins, des A-I-Vertrags getroffen hätten. Die klagende Partei vermag auch nicht darzustellen, inwieweit die Anwendung dispositiven Rechts nicht sachgerecht wäre.
Die Auslegung des Berufungsgerichts stimmt hingegen mit der erörterten Rechtslage weitgehend überein, weshalb ihrem Ergebnis zuzustimmen ist. Demnach bietet § 6.3.1 des A-I-Vertrags keine tragfähige Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche der klagenden Partei.Die Auslegung des Berufungsgerichts stimmt hingegen mit der erörterten Rechtslage weitgehend überein, weshalb ihrem Ergebnis zuzustimmen ist. Demnach bietet Paragraph 6 Punkt 3 Punkt eins, des A-I-Vertrags keine tragfähige Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche der klagenden Partei.
2. Zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
2.1 Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (2 Ob 248/05t; 4 Ob 114/07d; RIS-Justiz RS0037516). Eine unrichtige rechtliche Qualifizierung allein wirkt sich nicht zum Nachteil des Klägers aus (2 Ob 273/06w mwN). An den geltend gemachten Rechtsgrund ist das Gericht nur dann gebunden, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf diesen beschränkt ist; in diesem Fall ist es dem Gericht verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben (4 Ob 26/07p; 10 Ob 11/08b; RIS-Justiz RS0037610). Ob dem Prozessvorbringen eine Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund entnommen werden kann, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (4 Ob 26/07p).
Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die klagende Partei ihren Anspruch ausdrücklich und ausschließlich auf § 6.3.1 des A-I-Vertrags gestützt hat. In diesem Sinne ist auch seine Rechtsansicht, das Klagebegehren sei unschlüssig, zu verstehen. Ob dies zutrifft, muss aus den folgenden Gründen nicht abschließend beurteilt werden:Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die klagende Partei ihren Anspruch ausdrücklich und ausschließlich auf Paragraph 6 Punkt 3 Punkt eins, des A-I-Vertrags gestützt hat. In diesem Sinne ist auch seine Rechtsansicht, das Klagebegehren sei unschlüssig, zu verstehen. Ob dies zutrifft, muss aus den folgenden Gründen nicht abschließend beurteilt werden:
2.2 Durch § 182a ZPO wurde die Erörterungspflicht der Gerichte dahin erweitert, dass sie auch in jenen Fällen gelten soll, in denen eine Partei erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die „von der Gegenseite bereits ins Spiel" gebracht wurden, übersehen oder für unerheblich gehalten haben kann (7 Ob 125/07v mwN; 5 Ob 35/08w; RIS-Justiz RS0120056). Es wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aber auch die Ansicht vertreten, dass das Gericht auch durch § 182a ZPO zur Erörterung eines Vorbringens nicht gezwungen ist, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat. Angesichts solcher Einwendungen habe die andere Partei ihren Rechtsstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (8 Ob 135/06w; 16 Ok 8/08; RIS-Justiz RS0122365, RS0120056 [T4]; vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV/2 § 503 Rz 135).2.2 Durch Paragraph 182 a, ZPO wurde die Erörterungspflicht der Gerichte dahin erweitert, dass sie auch in jenen Fällen gelten soll, in denen eine Partei erkennbar rechtliche Gesichtspunkte, die „von der Gegenseite bereits ins Spiel" gebracht wurden, übersehen oder für unerheblich gehalten haben kann (7 Ob 125/07v mwN; 5 Ob 35/08w; RIS-Justiz RS0120056). Es wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aber auch die Ansicht vertreten, dass das Gericht auch durch Paragraph 182 a, ZPO zur Erörterung eines Vorbringens nicht gezwungen ist, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat. Angesichts solcher Einwendungen habe die andere Partei ihren Rechtsstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (8 Ob 135/06w; 16 Ok 8/08; RIS-Justiz RS0122365, RS0120056 [T4]; vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 IV/2 Paragraph 503, Rz 135).
2.3 Die beklagten Parteien haben zwar eingewendet, dass § 6.3 des A-I-Vertrags auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden sei. Dass der Klagsanspruch mangels vertraglicher Grundlage nach den in Frage kommenden dispositiven Gesetzesbestimmungen zu beurteilen wäre, haben aber auch sie nicht geltend gemacht. Jegliche diesbezügliche Erörterung durch das Erstgericht unterblieb. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht die Klage nicht wegen Unschlüssigkeit abweisen dürfen, ohne der klagenden Partei im Rahmen einer Erörterung seiner Rechtsansicht zuvor die Gelegenheit zur Korrektur oder Ergänzung ihres (Rechts-)Vorbringens zu geben (§ 182a ZPO). Das Vorgehen des Berufungsgerichts verstieß daher gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung.2.3 Die beklagten Parteien haben zwar eingewendet, dass Paragraph 6 Punkt 3, des A-I-Vertrags auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden sei. Dass der Klagsanspruch mangels vertraglicher Grundlage nach den in Frage kommenden dispositiven Gesetzesbestimmungen zu beurteilen wäre, haben aber auch sie nicht geltend gemacht. Jegliche diesbezügliche Erörterung durch das Erstgericht unterblieb. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht die Klage nicht wegen Unschlüssigkeit abweisen dürfen, ohne der klagenden Partei im Rahmen einer Erörterung seiner Rechtsansicht zuvor die Gelegenheit zur Korrektur oder Ergänzung ihres (Rechts-)Vorbringens zu geben (Paragraph 182 a, ZPO). Das Vorgehen des Berufungsgerichts verstieß daher gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung.
2.4 Der eine Mängelrüge erhebende Rechtsmittelwerber hat nach herrschender Rechtsprechung darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte, wenn ihm nach Erörterung Gelegenheit dazu geboten worden wäre (RIS-Justiz RS0037095 [T4, T5 und T6]).
Die klagende Partei hat in ihrem Rechtsmittel dargetan, dass sie hauptsächlich wieder nur die ergänzende Vertragsauslegung betreffendes Rechtsvorbringen erstattet hätte. Derartiges Vorbringen hätte ihrem Standpunkt aber schon deshalb nichts genützt, weil erst die Billigung der ihrer Rechtsansicht widersprechenden zweitinstanzlichen Auslegung zu einer Erörterungspflicht (über die Anspruchsgrundlagen des dispositiven Rechts) führen konnte.
Die klagende Partei bekundet aber immerhin auch, sie hätte aus prozessualer Vorsicht in eventu vorgebracht, „dass ihr Anspruch auch aufgrund des § 1168 ABGB berechtigt" sei. Da sich die „Unschlüssigkeit" des Klagebegehrens nicht auf fehlende Tatsachenbehauptungen, sondern auf das Fehlen eines tauglichen Rechtsgrundes beschränkt, reicht dieses Revisionsvorbringen für die gehörige Ausführung der Mängelrüge (gerade noch) aus.Die klagende Partei bekundet aber immerhin auch, sie hätte aus prozessualer Vorsicht in eventu vorgebracht, „dass ihr Anspruch auch aufgrund des Paragraph 1168, ABGB berechtigt" sei. Da sich die „Unschlüssigkeit" des Klagebegehrens nicht auf fehlende Tatsachenbehauptungen, sondern auf das Fehlen eines tauglichen Rechtsgrundes beschränkt, reicht dieses Revisionsvorbringen für die gehörige Ausführung der Mängelrüge (gerade noch) aus.
3. Ergebnis:
Der gerügte Verfahrensmangel muss zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht mit der klagenden Partei zu erörtern haben, ob und - gegebenenfalls - in Ansehung welcher konkret zu bezeichnenden Teilbeträge sie ihr Klagebegehren auf die vom dispositiven Recht jeweils zur Verfügung gestellten Anspruchsgrundlagen stützt.
Der im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage nach den „Anforderungen an den Kausalitätsbeweis" kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Den diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichts ist nicht näher zu treten, hat doch das Erstgericht in seinen - durch das Tatsachenvorbringen der klagenden Partei gedeckten - (bisherigen) Feststellungen hinreichend deutlich klargestellt, dass das gesamte Ausmaß der eingetretenen Verzögerungen allein den beklagten Parteien zuzurechnen ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.