1. Zur Frage des Eigentums an den Kabel-TV-Leitungen und -netzteilen:
Auch in dritter Instanz beruft sich die beklagte Partei weiterhin für ihren Rechtsstandpunkt, ohne Zustimmung der klagenden Parteien an ihre Kunden mit dem vorhandenen Netz moderne Dienste der Telekommunikation erbringen zu dürfen, auf Eigentum an den entsprechenden Anlagen; entgegen der Ansicht der zweiten Instanz sei sie gemäß Punkt IV.2. der Rahmenvereinbarung deren Eigentümerin. Als solche dürfe sie mit dem Kabelnetz machen, was sie wolle.Auch in dritter Instanz beruft sich die beklagte Partei weiterhin für ihren Rechtsstandpunkt, ohne Zustimmung der klagenden Parteien an ihre Kunden mit dem vorhandenen Netz moderne Dienste der Telekommunikation erbringen zu dürfen, auf Eigentum an den entsprechenden Anlagen; entgegen der Ansicht der zweiten Instanz sei sie gemäß Punkt römisch vier.2. der Rahmenvereinbarung deren Eigentümerin. Als solche dürfe sie mit dem Kabelnetz machen, was sie wolle.
Dieser Auffassung ist jedoch nicht zuzustimmen, wie darzulegen sein wird, weshalb in Wahrheit die Frage des Eigentums an diesem Netz bzw die Ansicht der zweiten Instanz, es handle sich dabei um unselbständige Bestandteile des jeweiligen Gebäudes der klagenden Parteien, für die rechtliche Beurteilung dieses Rechtsstreits ohne Bedeutung ist. Es ist daher auch nicht zu prüfen, ob tatsächlich, was in Wahrheit das Kernargument der Revision darstellt, jedenfalls eine Trennung bei der Beurteilung insofern vorzunehmen wäre, dass - wie hier teilweise der Fall - in (offenen) Kabeltassen verlegten Leitungen keinesfalls unselbständige Bestandteile der Gebäude sein könnten (oder ob die Zweckmäßigkeit für eine einheitliche Beurteilung der gesamten Kabel-TV-Anlage sprechen könnte).
Wie nämlich vom Berufungsgericht völlig zutreffend erkannt wurde, könnte auch die von der beklagten Partei angestrebte rechtliche Beurteilung, sie sei Eigentümerin dieses Kabelnetzes in den Häusern der klagenden Parteien für sich allein, noch nicht zur Klageabweisung führen.
Die pauschale und durch nichts belegte Ansicht, die Eigentümerstellung an dem Kabelnetz samt dazugehörigen Aggregaten berechtige sie bereits, wenn man von Schädigungen der Hauseigentümer absieht, damit uneingeschränkt nach ihrem Willen zu verfahren, ist unrichtig. Die beklagte Partei lässt nämlich außer Acht, dass auch das Eigentum an diesem Kabelnetz nichts daran zu ändern vermag, dass sich dieses auf den zumindest im Mehrheitseigentum der klagenden Partei stehenden Gebäuden befindet. Beim Betrieb dieser Kabelnetze nimmt demnach die beklagte Partei zwangsläufig auch das Eigentum der klagenden Parteien - zur Aktivlegitimation wird noch Stellung zu nehmen sein - in Anspruch. Es liegt daher beim Betrieb des Kabelnetzes auch eine Benützung des (Mit-)Eigentums der klagenden Parteien vor. Ob, in welchem Umfang und zu welche Zwecke diese Inanspruchnahme zulässig ist, ergibt sich nicht aus dem isoliert betrachteten Eigentum an den Leitungen, sondern entweder aus der bestehenden Vereinbarung oder aber aus dem Gesetz, was ohnehin von der beklagten Partei durchgehend geltend gemacht wird. Zutreffend führen P. Bydlinski und Stefula, (Zur sachenrechtlichen Qualifikation von Leitungsnetzungen, JBl 2003, 69 H [83]) aus, von der Frage nach dem Eigentum an einem Leitungsnetz unabhängig sei jene, wann jemand berechtigt sei, eine Leitung über fremdem Grund zu legen und zu betreiben. Denn selbst wenn eine Leitung nicht dem Liegenschaftseigentümer gehören sollte, bedeute dies nicht, dass ihre Verlegung und Betreibung ohne weiteres zulässig wäre. Fehle hiefür nämlich ein Rechtsgrund, so bestehe ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Liegenschaftseigentümers (vgl § 354 ABGB „jeden anderen davon auszuschließen"). Als ein derartiger dinglicher Rechtsgrund kämen bei Leitungsnetzen vor allem Legalservituten in Betracht. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Legalservituten stelle sich die Frage, ob eine zivilrechtlich - dh regelmäßig rechtsgeschäftlich - entstandene Servitut nach den §§ 472 ff ABGB vorliege. Neben einer solchen dinglichen Berechtigung kommt aber auch eine nur obligatorisch wirkende Erlaubnis des Grundeigentümers in Betracht (so auch Bydlinski/Stefula aaO 88). Durch den Betrieb eines auf fremdem Grund befindlichen Kabel-TV-Netzes nimmt dessen Eigentümer zwangsläufig jene Liegenschaft in Anspruch, auf der sich dieses Netz (der betreffende Netzteil) befindet. Demnach richtet sich auch der Umfang einer solchen Berechtigung nach der Vereinbarung zwischen Liegenschaftseigentümer und Netzbetreiber. Von dieser Vereinbarung hängt demnach auch ab, welche Dienste der Betreiber über das bestehende Kabelnetz erbringen darf. Auf die Frage, ob mit diesen Netzen eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts am Gebäude oder gar eine Gesundheitsgefährdung verbunden wäre, kommt es dagegen nicht an.Die pauschale und durch nichts belegte Ansicht, die Eigentümerstellung an dem Kabelnetz samt dazugehörigen Aggregaten berechtige sie bereits, wenn man von Schädigungen der Hauseigentümer absieht, damit uneingeschränkt nach ihrem Willen zu verfahren, ist unrichtig. Die beklagte Partei lässt nämlich außer Acht, dass auch das Eigentum an diesem Kabelnetz nichts daran zu ändern vermag, dass sich dieses auf den zumindest im Mehrheitseigentum der klagenden Partei stehenden Gebäuden befindet. Beim Betrieb dieser Kabelnetze nimmt demnach die beklagte Partei zwangsläufig auch das Eigentum der klagenden Parteien - zur Aktivlegitimation wird noch Stellung zu nehmen sein - in Anspruch. Es liegt daher beim Betrieb des Kabelnetzes auch eine Benützung des (Mit-)Eigentums der klagenden Parteien vor. Ob, in welchem Umfang und zu welche Zwecke diese Inanspruchnahme zulässig ist, ergibt sich nicht aus dem isoliert betrachteten Eigentum an den Leitungen, sondern entweder aus der bestehenden Vereinbarung oder aber aus dem Gesetz, was ohnehin von der beklagten Partei durchgehend geltend gemacht wird. Zutreffend führen P. Bydlinski und Stefula, (Zur sachenrechtlichen Qualifikation von Leitungsnetzungen, JBl 2003, 69 H [83]) aus, von der Frage nach dem Eigentum an einem Leitungsnetz unabhängig sei jene, wann jemand berechtigt sei, eine Leitung über fremdem Grund zu legen und zu betreiben. Denn selbst wenn eine Leitung nicht dem Liegenschaftseigentümer gehören sollte, bedeute dies nicht, dass ihre Verlegung und Betreibung ohne weiteres zulässig wäre. Fehle hiefür nämlich ein Rechtsgrund, so bestehe ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Liegenschaftseigentümers vergleiche , Paragraph 354, ABGB „jeden anderen davon auszuschließen"). Als ein derartiger dinglicher Rechtsgrund kämen bei Leitungsnetzen vor allem Legalservituten in Betracht. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Legalservituten stelle sich die Frage, ob eine zivilrechtlich - dh regelmäßig rechtsgeschäftlich - entstandene Servitut nach den Paragraphen 472, ff ABGB vorliege. Neben einer solchen dinglichen Berechtigung kommt aber auch eine nur obligatorisch wirkende Erlaubnis des Grundeigentümers in Betracht (so auch Bydlinski/Stefula aaO 88). Durch den Betrieb eines auf fremdem Grund befindlichen Kabel-TV-Netzes nimmt dessen Eigentümer zwangsläufig jene Liegenschaft in Anspruch, auf der sich dieses Netz (der betreffende Netzteil) befindet. Demnach richtet sich auch der Umfang einer solchen Berechtigung nach der Vereinbarung zwischen Liegenschaftseigentümer und Netzbetreiber. Von dieser Vereinbarung hängt demnach auch ab, welche Dienste der Betreiber über das bestehende Kabelnetz erbringen darf. Auf die Frage, ob mit diesen Netzen eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts am Gebäude oder gar eine Gesundheitsgefährdung verbunden wäre, kommt es dagegen nicht an.
2. Zur Interpretation der „Rahmenvereinbarung" vom 16. März/28. April 1992:
Soweit die Revisionswerberin vermeint, entgegen der überzeugend begründeten Ansicht der zweiten Instanz stehe ihr auf Grund dieser Rahmenvereinbarung ein „einem" Servitut gleichkommendes Recht zu, ist ihr Folgendes zu erwidern:
Die irrige Auffassung, „Servitut" sei grammatikalisch sächlichen Geschlechts, kann wohl nur auf schwindende Lateinkenntnisse einerseits und die leider auch bei Verfassern von Wörterbüchern bestehende Unkenntnis der österreichischen Rechtssprache, andererseits zurückgeführt werden. Nur so ist es erklärlich, dass in diversen Wörterbüchern des Duden-Verlags zwar auf die Tatsache hingewiesen wird, dass in der Schweiz das Wort Servitut weiblich sei, die Tatsache aber völlig ignoriert wird, dass das ABGB durchgehend von „der" Servitut (etwa §§ 504, 521 ABGB u.a.) bzw den „Servituten" spricht (Überschrift des 7. Hauptstücks, § 475 ABGB uva). Auch in der österreichischen zivilrechtlichen Literatur wird bis in die jüngste Gegenwart die weibliche Form praktisch ausschließlich gebraucht, weshalb auch die allfällige Annahme, bei der dem lateinischen Grundwert entsprechenden weiblichen Form (vgl Köbler, Ethmologisches Rechtswörterbuch Tübingen 1995) handle es sich um etwas Veraltetes, unrichtig wäre (Hofmann in Rummel3, § 472 ABGB Rz 3; Iro, Sachenrecht2 Rz 15/2; Kiendel-Wendner/Schwimann3 § 472 ABGB Rz 1; Koch, KBB § 472 ABGB Rz 1). Umso bedauerlicher ist es, dass auch das Österreichische Wörterbuch, das im Auftrag des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur herausgegeben wird, auch in der 39., neu bearbeiteten Auflage die österreichische Rechtssprache ungeachtet der erklärenden Beifügung („Jus"!) ignoriert. Angesichts dieses Befundes sieht der erkennende Senat keine Veranlassung, sich der unrichtigen Auffassung juristischer Laien anzuschließen und von der auf der seit der Antike ungebrochenen Rechtstradition beruhenden weiblichen Form „die Servitut" abzuweichen, die noch dazu im grammatikalischen Geschlecht mit dem entsprechenden deutschen Rechtsbegriff „Dienstbarkeit" übereinstimmt, aber auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bis in die jüngste Vergangenheit (8 Ob 97/05f) praktisch ausnahmslos gebraucht wird.Die irrige Auffassung, „Servitut" sei grammatikalisch sächlichen Geschlechts, kann wohl nur auf schwindende Lateinkenntnisse einerseits und die leider auch bei Verfassern von Wörterbüchern bestehende Unkenntnis der österreichischen Rechtssprache, andererseits zurückgeführt werden. Nur so ist es erklärlich, dass in diversen Wörterbüchern des Duden-Verlags zwar auf die Tatsache hingewiesen wird, dass in der Schweiz das Wort Servitut weiblich sei, die Tatsache aber völlig ignoriert wird, dass das ABGB durchgehend von „der" Servitut (etwa Paragraphen 504, 521, ABGB u.a.) bzw den „Servituten" spricht (Überschrift des 7. Hauptstücks, Paragraph 475, ABGB uva). Auch in der österreichischen zivilrechtlichen Literatur wird bis in die jüngste Gegenwart die weibliche Form praktisch ausschließlich gebraucht, weshalb auch die allfällige Annahme, bei der dem lateinischen Grundwert entsprechenden weiblichen Form vergleiche Köbler, Ethmologisches Rechtswörterbuch Tübingen 1995) handle es sich um etwas Veraltetes, unrichtig wäre (Hofmann in Rummel3, Paragraph 472, ABGB Rz 3; Iro, Sachenrecht2 Rz 15/2; Kiendel-Wendner/Schwimann3 Paragraph 472, ABGB Rz 1; Koch, KBB Paragraph 472, ABGB Rz 1). Umso bedauerlicher ist es, dass auch das Österreichische Wörterbuch, das im Auftrag des Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur herausgegeben wird, auch in der 39., neu bearbeiteten Auflage die österreichische Rechtssprache ungeachtet der erklärenden Beifügung („Jus"!) ignoriert. Angesichts dieses Befundes sieht der erkennende Senat keine Veranlassung, sich der unrichtigen Auffassung juristischer Laien anzuschließen und von der auf der seit der Antike ungebrochenen Rechtstradition beruhenden weiblichen Form „die Servitut" abzuweichen, die noch dazu im grammatikalischen Geschlecht mit dem entsprechenden deutschen Rechtsbegriff „Dienstbarkeit" übereinstimmt, aber auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bis in die jüngste Vergangenheit (8 Ob 97/05f) praktisch ausnahmslos gebraucht wird.
Was die rechtliche Einordnung des der beklagten Partei zustehenden Rechts angeht, kann es sich schon deshalb nicht um das beschränkte dingliche Recht der Dienstbarkeit (Servitut) handeln, weil dies die von keiner Seite je behauptete Einverleibung in den Grundbüchern voraussetzen würde (§ 481 Abs 1 ABGB). Auch wenn der Revisionswerberin zuzugestehen ist, dass nach Punkt B III. ihr das Recht zur Betreibung, jedoch nicht zur Durchführung neuer oder geänderter Installationen auf die Dauer des Bestehens des Kabelfernsehnetzes W***** eingeräumt wird, ändert dies nichts daran, dass ein dingliches Recht mangels des erforderlichen Modus nicht bestehen kann (s auch Zib/Kundi, Nutzungsrechte an IT-Leitungen in Wohnbauten 20 f). Im Übrigen ist diese Frage für die Auslegung des Umfangs der Berechtigung ohne Bedeutung.Was die rechtliche Einordnung des der beklagten Partei zustehenden Rechts angeht, kann es sich schon deshalb nicht um das beschränkte dingliche Recht der Dienstbarkeit (Servitut) handeln, weil dies die von keiner Seite je behauptete Einverleibung in den Grundbüchern voraussetzen würde (Paragraph 481, Absatz eins, ABGB). Auch wenn der Revisionswerberin zuzugestehen ist, dass nach Punkt B römisch drei. ihr das Recht zur Betreibung, jedoch nicht zur Durchführung neuer oder geänderter Installationen auf die Dauer des Bestehens des Kabelfernsehnetzes W***** eingeräumt wird, ändert dies nichts daran, dass ein dingliches Recht mangels des erforderlichen Modus nicht bestehen kann (s auch Zib/Kundi, Nutzungsrechte an IT-Leitungen in Wohnbauten 20 f). Im Übrigen ist diese Frage für die Auslegung des Umfangs der Berechtigung ohne Bedeutung.
Soweit die beklagte Partei in der Revision das Fehlen von Feststellungen zum seinerzeitigen Willen der Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung bemängelt, macht sie zwar zu Recht geltend, dass nach § 914 ABGB bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen ist, wofür der Wortsinn nur den Ausgangspunkt bildet (stRsp; Bollenberger, KBB § 914 ABGB Rz 5 mwN), sie übersieht aber, dass sie eine konkrete Behauptung über einen vom Vertragswortlaut abweichenden Willen der am Vertragsschluss beteiligten Personen in erster Instanz nicht aufgestellt hat. Soweit sie sich nunmehr auf ihren Beweisantrag in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (AS 172 in Band II) beruft, wurde die ergänzende Einvernahme eines bereits gehörten Zeugen zum Beweis des Vorbringens beantragt, dass die Nachwirkungen des beendigten Rahmenvertrages dieselben Rechte der beklagten Partei einräumten, dass insoweit diese Frage auch Gegenstand eines anderen erstinstanzlichen Verfahrens sei, in dem insbesondere die Interpretation der aus dem Vertrag resultierenden notwendigen Abwicklungsrechte und Pflichten der Vertragspartner Gegenstand sei. Dass die damaligen Vertragsparteien bzw die am Vertragsschluss beteiligten Personen von im Zusammenhang zu sehenden Wortlaut des Vertrags abweichende Vorstellungen gehabt hätten, wurde damit gerade nicht behauptet. Die geltend gemachten Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.Soweit die beklagte Partei in der Revision das Fehlen von Feststellungen zum seinerzeitigen Willen der Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung bemängelt, macht sie zwar zu Recht geltend, dass nach Paragraph 914, ABGB bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen ist, wofür der Wortsinn nur den Ausgangspunkt bildet (stRsp; Bollenberger, KBB Paragraph 914, ABGB Rz 5 mwN), sie übersieht aber, dass sie eine konkrete Behauptung über einen vom Vertragswortlaut abweichenden Willen der am Vertragsschluss beteiligten Personen in erster Instanz nicht aufgestellt hat. Soweit sie sich nunmehr auf ihren Beweisantrag in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (AS 172 in Band römisch zwei) beruft, wurde die ergänzende Einvernahme eines bereits gehörten Zeugen zum Beweis des Vorbringens beantragt, dass die Nachwirkungen des beendigten Rahmenvertrages dieselben Rechte der beklagten Partei einräumten, dass insoweit diese Frage auch Gegenstand eines anderen erstinstanzlichen Verfahrens sei, in dem insbesondere die Interpretation der aus dem Vertrag resultierenden notwendigen Abwicklungsrechte und Pflichten der Vertragspartner Gegenstand sei. Dass die damaligen Vertragsparteien bzw die am Vertragsschluss beteiligten Personen von im Zusammenhang zu sehenden Wortlaut des Vertrags abweichende Vorstellungen gehabt hätten, wurde damit gerade nicht behauptet. Die geltend gemachten Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
Was nun die „einfache" Vertragsauslegung angeht, ist auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts zu verweisen. Diesem kann auch nicht, wie die beklagte Partei vermeint, entgegengehalten werden, es sei nicht daraus abzuleiten, dass die Versorgung der Mieter der klagenden Partei mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen „ein" Anliegen des Vertrags gewesen sei, dass die Erbringung anderer Dienstleistungen ausgeschlossen sein solle. Berücksichtigt man, dass durch die Rahmenvereinbarung die klagenden Parteien der beklagten Partei Rechte an ihren Liegenschaften einräumten, geht es eben gerade nicht darum, ob durch den Vertrag irgendetwas ausgeschlossen sein sollte, sondern um die Interpretation des Umfangs der der beklagten Partei an den Liegenschaften der klagenden Parteien eingeräumten Rechte. Für die Beurteilung „Absicht" der Parteien iSd § 914 ABGB kommt es nun nach stRsp maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten (Bollenberger aaO mwN). Dieser Zweck wurde nun im vorliegenden Vertragstext in der Präambel ausdrücklich klargestellt. Im Übrigen geht es auch im gesamten Vertrag immer wieder nur um die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (siehe etwa die Punkte A IV.6., V., VI.2., VII und B II.2., C I. und II.). Im Zusammenhang des gesamten Textes der Rahmenvereinbarung, insbesondere mit der Zweckbestimmung der Präambel, kann die Gestattung der Errichtung und Betreibung einer Kabel-TV-tauglichen Verteileranlage als Sternsystem in den Gebäuden der klagenden Parteien (A I.) nicht dahin ausgelegt werden, damit werde der beklagten Partei auch deren Betrieb zu jedwedem Zweck gestattet.Was nun die „einfache" Vertragsauslegung angeht, ist auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts zu verweisen. Diesem kann auch nicht, wie die beklagte Partei vermeint, entgegengehalten werden, es sei nicht daraus abzuleiten, dass die Versorgung der Mieter der klagenden Partei mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen „ein" Anliegen des Vertrags gewesen sei, dass die Erbringung anderer Dienstleistungen ausgeschlossen sein solle. Berücksichtigt man, dass durch die Rahmenvereinbarung die klagenden Parteien der beklagten Partei Rechte an ihren Liegenschaften einräumten, geht es eben gerade nicht darum, ob durch den Vertrag irgendetwas ausgeschlossen sein sollte, sondern um die Interpretation des Umfangs der der beklagten Partei an den Liegenschaften der klagenden Parteien eingeräumten Rechte. Für die Beurteilung „Absicht" der Parteien iSd Paragraph 914, ABGB kommt es nun nach stRsp maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten (Bollenberger aaO mwN). Dieser Zweck wurde nun im vorliegenden Vertragstext in der Präambel ausdrücklich klargestellt. Im Übrigen geht es auch im gesamten Vertrag immer wieder nur um die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (siehe etwa die Punkte A römisch vier.6., römisch fünf., römisch sechs.2., römisch sieben und B römisch zwei.2., C römisch eins. und römisch zwei.). Im Zusammenhang des gesamten Textes der Rahmenvereinbarung, insbesondere mit der Zweckbestimmung der Präambel, kann die Gestattung der Errichtung und Betreibung einer Kabel-TV-tauglichen Verteileranlage als Sternsystem in den Gebäuden der klagenden Parteien (A römisch eins.) nicht dahin ausgelegt werden, damit werde der beklagten Partei auch deren Betrieb zu jedwedem Zweck gestattet.
Entgegen den Ausführungen in der Revision ergibt sich aus dem Vertrag in keiner Weise, dass Gegenstand der Rahmenvereinbarung bloß ein „Mindestangebot an Diensten" gewesen sein sollte. Gerade auch aus dem Recht der Dienstbarkeiten, auf das sich die beklagte Partei immer wieder beruft, lässt sich in keiner Weise ein Argument für deren Standpunkt ableiten. Nach § 484 ABGB müssen Servituten, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Demnach sollen die Interessen des Eigentümers der dienenden Liegenschaft beachtet werden, der möglichst wenig von der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit belastet werden soll (Koch aaO § 484 ABGB Rz 4 mwN). Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, weil sich bei der zutreffenden Einordnung der Rahmenvereinbarung als Bestandvertrag auch aus § 1098 ABGB ergibt, dass die Bestandnehmer nur berechtigt sind, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrage gemäß zu gebrauchen und zu benützen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Norm darf der Mieter von einem festgelegten Vertragszweck nicht einseitig abgehen, außer wenn die neue geschäftliche Tätigkeit gleichwertig und für den Vermieter nicht belastender ist oder es sich um geringfügige Änderungen zum Zweck der Konkurrenzfähigkeit handelt (Iro, KBB § 1098 ABGB Rz 1 mwN). Bei der verfahrensgegenständlichen Ausweitung von Kabel-Rundfunk und -Fernsehen handelt es sich aber weder um eine bloß geringfügige Änderung noch um eine bloß gleichwertige Tätigkeit, ist doch nirgends die Rede davon, die beklagte Partei biete die modernen Kommunikationsdienste nicht zusätzlich zu den Kabel-Programmen, sondern an deren Stelle an.Entgegen den Ausführungen in der Revision ergibt sich aus dem Vertrag in keiner Weise, dass Gegenstand der Rahmenvereinbarung bloß ein „Mindestangebot an Diensten" gewesen sein sollte. Gerade auch aus dem Recht der Dienstbarkeiten, auf das sich die beklagte Partei immer wieder beruft, lässt sich in keiner Weise ein Argument für deren Standpunkt ableiten. Nach Paragraph 484, ABGB müssen Servituten, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Demnach sollen die Interessen des Eigentümers der dienenden Liegenschaft beachtet werden, der möglichst wenig von der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit belastet werden soll (Koch aaO Paragraph 484, ABGB Rz 4 mwN). Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, weil sich bei der zutreffenden Einordnung der Rahmenvereinbarung als Bestandvertrag auch aus Paragraph 1098, ABGB ergibt, dass die Bestandnehmer nur berechtigt sind, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrage gemäß zu gebrauchen und zu benützen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Norm darf der Mieter von einem festgelegten Vertragszweck nicht einseitig abgehen, außer wenn die neue geschäftliche Tätigkeit gleichwertig und für den Vermieter nicht belastender ist oder es sich um geringfügige Änderungen zum Zweck der Konkurrenzfähigkeit handelt (Iro, KBB Paragraph 1098, ABGB Rz 1 mwN). Bei der verfahrensgegenständlichen Ausweitung von Kabel-Rundfunk und -Fernsehen handelt es sich aber weder um eine bloß geringfügige Änderung noch um eine bloß gleichwertige Tätigkeit, ist doch nirgends die Rede davon, die beklagte Partei biete die modernen Kommunikationsdienste nicht zusätzlich zu den Kabel-Programmen, sondern an deren Stelle an.
Es besteht aber auch entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kein Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung. Eine Vertragslücke würde voraussetzen, dass der Vertrag planwidrig unvollständig geblieben wäre (3 Ob 513/94 = WoBl 1995, 152 [Arnold] mwN). Eine solche Lücke ist hier nicht erkennbar, würde doch eine solche voraussetzen, dass es Absicht der Parteien gewesen wäre, der beklagten Partei das von ihr postulierte umfassende Recht zur Erbringung von Kommunikationsdienstleistungen über das bestehende Kabel einzuräumen. Entgegen dem Vorbringen der Revision ergibt sich aber, wie dargelegt, aus der Rahmenvereinbarung der Parteien keineswegs, dass die Nennung von Rundfunk- und Fernsehen nur beispielhaft als ein Mindestangebot von Diensten genannt worden wäre. Es ist daher tatsächlich, wie auch schon von der zweiten Instanz konstatiert, unerheblich, ob im Jahr 1992, zur Zeit des Abschlusses der Rahmenvereinbarung, neue Dienste wie zB Breitbandinternetzugänge und Sprachtelefoniedienste technisch „angedacht" gewesen wären. Im Übrigen hätte ein Lückenschließung in erster Linie durch das dispositive Recht zu erfolgen (3 Ob 146/01v = JBl 2002, 455; Bollenberger, aaO § 914 ABGB Rz 8). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die für die heranzuziehenden Kriterien des hypothetischen Parteiwillens, der Verkehrssitte sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben dazu führen könnten, dass die klagenden Parteien der beklagten Partei lukrative und über den ursprünglichen Vertragszweck weit hinausreichende Berechtigungen unentgeltlich einräumen sollten.Es besteht aber auch entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kein Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung. Eine Vertragslücke würde voraussetzen, dass der Vertrag planwidrig unvollständig geblieben wäre (3 Ob 513/94 = WoBl 1995, 152 [Arnold] mwN). Eine solche Lücke ist hier nicht erkennbar, würde doch eine solche voraussetzen, dass es Absicht der Parteien gewesen wäre, der beklagten Partei das von ihr postulierte umfassende Recht zur Erbringung von Kommunikationsdienstleistungen über das bestehende Kabel einzuräumen. Entgegen dem Vorbringen der Revision ergibt sich aber, wie dargelegt, aus der Rahmenvereinbarung der Parteien keineswegs, dass die Nennung von Rundfunk- und Fernsehen nur beispielhaft als ein Mindestangebot von Diensten genannt worden wäre. Es ist daher tatsächlich, wie auch schon von der zweiten Instanz konstatiert, unerheblich, ob im Jahr 1992, zur Zeit des Abschlusses der Rahmenvereinbarung, neue Dienste wie zB Breitbandinternetzugänge und Sprachtelefoniedienste technisch „angedacht" gewesen wären. Im Übrigen hätte ein Lückenschließung in erster Linie durch das dispositive Recht zu erfolgen (3 Ob 146/01v = JBl 2002, 455; Bollenberger, aaO Paragraph 914, ABGB Rz 8). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die für die heranzuziehenden Kriterien des hypothetischen Parteiwillens, der Verkehrssitte sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben dazu führen könnten, dass die klagenden Parteien der beklagten Partei lukrative und über den ursprünglichen Vertragszweck weit hinausreichende Berechtigungen unentgeltlich einräumen sollten.
Demnach bleibt es bei der schon von der zweiten Instanz gefundenen Beurteilung, dass nach der Rahmenvereinbarung der beklagten Partei die Benützung der bestehenden Kabel-TV-Anlagen für darüber hinausgehende Zwecke (Erbringung moderner Kommunikationsdienstleistungen) nicht zusteht.
3. Zur möglichen Berechtigung von Gesetzes wegen:
Wenn in der Revision zunächst davon die Rede ist, die Parteien hätten sich bei ihrer Rahmenvereinbarung aus 1992 am TWG BGBl 1929/435 orientiert, geht die Revisionswerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. In der Folge beruft sie sich nun auf die dingliche Wirkung von im Verwaltungsverfahren nach dem TWG und auch nach dem TKG 2003 erzwungenden Leitungsrechten. Aus diesem von ihr konstatierten Charakter des Leitungsrechts folgt aber keineswegs, dass die Rechte gemäß §§ 5, 7 und 8 TKG 2003 unabhängig von ihrer Durchsetzung im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen würden. Wie in der Revision selbst dargelegt wird, ergibt sich aus § 12 Abs 1 TKG ja nur, dass die Nutzungsrechte nach §§ 5, 7 und 8 TKG und die damit verbundenen Verpflichtungen auf den jeweiligen Eigentümer der Kommunikationsanlage übergeht. Weiters wird [richtigerweise] in § 12 Abs 2 TKG 2003 umgekehrt festgelegt, dass sie gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft wirksam sind. Die somit eindeutig dingliche Wirkung der Leitungsrechte besagt nicht das Geringste darüber, ob Leitungsrechte dieser Art einerseits ohne Durchsetzung im behördlichen Verfahren bestehen, was das Berufungsgericht ablehnte, und ob andererseits aus diesen Bestimmungen abzuleiten sei, dass auch vertraglich vereinbarte Rechte denselben Umfang hätten, wie im Verwaltungsverfahren eingeräumte.Wenn in der Revision zunächst davon die Rede ist, die Parteien hätten sich bei ihrer Rahmenvereinbarung aus 1992 am TWG BGBl 1929/435 orientiert, geht die Revisionswerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. In der Folge beruft sie sich nun auf die dingliche Wirkung von im Verwaltungsverfahren nach dem TWG und auch nach dem TKG 2003 erzwungenden Leitungsrechten. Aus diesem von ihr konstatierten Charakter des Leitungsrechts folgt aber keineswegs, dass die Rechte gemäß Paragraphen 5, 7, und 8 TKG 2003 unabhängig von ihrer Durchsetzung im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen würden. Wie in der Revision selbst dargelegt wird, ergibt sich aus Paragraph 12, Absatz eins, TKG ja nur, dass die Nutzungsrechte nach Paragraphen 5, 7 und 8 TKG und die damit verbundenen Verpflichtungen auf den jeweiligen Eigentümer der Kommunikationsanlage übergeht. Weiters wird [richtigerweise] in Paragraph 12, Absatz 2, TKG 2003 umgekehrt festgelegt, dass sie gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft wirksam sind. Die somit eindeutig dingliche Wirkung der Leitungsrechte besagt nicht das Geringste darüber, ob Leitungsrechte dieser Art einerseits ohne Durchsetzung im behördlichen Verfahren bestehen, was das Berufungsgericht ablehnte, und ob andererseits aus diesen Bestimmungen abzuleiten sei, dass auch vertraglich vereinbarte Rechte denselben Umfang hätten, wie im Verwaltungsverfahren eingeräumte.
Dem Revisionsvorbringen ist kein schlüssiges Argument gegen die ausführlichen Darlegungen zu diesen Fragen im Urteil zweiter Instanz zu entnehmen.
Nach § 5 Abs 4 Z 2 lit b TKG 2003 sind Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, Leitungsrechte an privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn [u.a.] eine bestehende Anlage erweitert werden soll. Dieser Fall liegt, wie das Berufungsgericht zeigte, hier jedenfalls vor, was die zusätzliche Verlegung von Zweidrahtkupferleitungen angeht. Dasselbe gilt aber auch für die Erweiterung zu über die bisherigen hinausgehenden Kommunikationszwecken. Wenn dies auch im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet wird, ergibt sich insbesondere aus der Abgrenzung zu § 5 Abs 3 TKG 2003, dass das Leitungsrecht über private Liegenschaften erst durch den rechtskräftigen Bescheid der Fernmeldebehörde (§ 6 Abs 4 leg cit) entsteht. Während nämlich nach § 5 Abs 3 TKG 2003 Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes wie die beklagte Partei berechtigt sind, Leitungsrechte am öffentlichen Gut unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung in Anspruch nehmen können, ist in Abs 4 leg cit nicht die Rede davon, dass es keiner Bewilligung bedürfte. Während bei Leitungsrechten am öffentlichen Gut nach § 6 Abs 1 leg cit die Berechtigten nur ihre Vorgangsweise bei der Ausübung dieser Rechte mit den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke abzustimmen haben, sieht § 6 Abs 2 und Abs 3 TKG 2003 bei privaten Liegenschaften, sofern es nicht zu einer Einigung kommt, eine Entscheidung der Fernmeldebehörde vor. Bei dieser sind nach § 5 Abs 4 leg cit auch öffentliche Rücksichten zu beachten und ist zu prüfen, ob nach dessen Z 1 die widmungsgemäße Verwendung des Grundstücks durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird. Insbesondere spricht auch das Verbot, den Bau der Anlage vor Rechtskraft dieser Entscheidung der Fernmeldebehörde in Anspruch zu nehmen (§ 6 Abs 4 TKG 2003), gegen die Annahme eines allein von Gesetzes wegen entstehenden Leitungsrechts. Auch aus den Materialien zum TKG ergibt sich Gegenteiliges keineswegs. Vielmehr spricht der einzige klarstellende Satz (zu § 6 in der RV, 128 BlgNR 22. GP) für die hier vertretene Auffassung, wenn von einem Verfahren „zur Einräumung von Leitungsrechten" die Rede ist. Zu § 5 Abs 1 TKG 2003 heißt es schließlich, dass sich eingeräumte Leitungsrechte regelmäßig auf konkrete Vorhaben von Bereitstellern bezögen und in Fällen, in welchen diese Projekte ausgedehnt oder modifiziert würden, ein neuerliches Verfahren erforderlich sein werde.Nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, TKG 2003 sind Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, Leitungsrechte an privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn [u.a.] eine bestehende Anlage erweitert werden soll. Dieser Fall liegt, wie das Berufungsgericht zeigte, hier jedenfalls vor, was die zusätzliche Verlegung von Zweidrahtkupferleitungen angeht. Dasselbe gilt aber auch für die Erweiterung zu über die bisherigen hinausgehenden Kommunikationszwecken. Wenn dies auch im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet wird, ergibt sich insbesondere aus der Abgrenzung zu Paragraph 5, Absatz 3, TKG 2003, dass das Leitungsrecht über private Liegenschaften erst durch den rechtskräftigen Bescheid der Fernmeldebehörde (Paragraph 6, Absatz 4, leg cit) entsteht. Während nämlich nach Paragraph 5, Absatz 3, TKG 2003 Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes wie die beklagte Partei berechtigt sind, Leitungsrechte am öffentlichen Gut unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung in Anspruch nehmen können, ist in Absatz 4, leg cit nicht die Rede davon, dass es keiner Bewilligung bedürfte. Während bei Leitungsrechten am öffentlichen Gut nach Paragraph 6, Absatz eins, leg cit die Berechtigten nur ihre Vorgangsweise bei der Ausübung dieser Rechte mit den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke abzustimmen haben, sieht Paragraph 6, Absatz 2, und Absatz 3, TKG 2003 bei privaten Liegenschaften, sofern es nicht zu einer Einigung kommt, eine Entscheidung der Fernmeldebehörde vor. Bei dieser sind nach Paragraph 5, Absatz 4, leg cit auch öffentliche Rücksichten zu beachten und ist zu prüfen, ob nach dessen Ziffer eins, die widmungsgemäße Verwendung des Grundstücks durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird. Insbesondere spricht auch das Verbot, den Bau der Anlage vor Rechtskraft dieser Entscheidung der Fernmeldebehörde in Anspruch zu nehmen (Paragraph 6, Absatz 4, TKG 2003), gegen die Annahme eines allein von Gesetzes wegen entstehenden Leitungsrechts. Auch aus den Materialien zum TKG ergibt sich Gegenteiliges keineswegs. Vielmehr spricht der einzige klarstellende Satz (zu Paragraph 6, in der RV, 128 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode für die hier vertretene Auffassung, wenn von einem Verfahren „zur Einräumung von Leitungsrechten" die Rede ist. Zu Paragraph 5, Absatz eins, TKG 2003 heißt es schließlich, dass sich eingeräumte Leitungsrechte regelmäßig auf konkrete Vorhaben von Bereitstellern bezögen und in Fällen, in welchen diese Projekte ausgedehnt oder modifiziert würden, ein neuerliches Verfahren erforderlich sein werde.
Demnach kann der Auffassung von Zanger/Schöll (TKG2 § 5 Rz 10) nicht gefolgt werden, dass das Recht zur Errichtung und Erhaltung von Kommunikationslinien nach § 5 Abs 1 leg cit unmittelbar bestehe. Davon ist gerade dort keine Rede. Fraglich ist auch, woraus die genannten Autoren schließen, dass die §§ 5 ff TKG 2003 auch eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage darstellten (aaO Rz 21). Dies steht insbesondere mit § 6 Abs 3 leg cit im Widerspruch, wonach die Verwaltungsbehörde über das Leitungsrecht zu entscheiden hat. Richtig wird von den Autoren (aaO Rz 20) dagegen und im Widerspruch zum eben Zitierten ausgeführt, dass der Prozess der Erlangung von Leitungsrechten durch das nun jedenfalls durchzuführende Verfahren verlängert werde. Aus diesen Erwägungen ist der zutreffenden Ansicht von Weissenburger (in Stratil [Hrsg], Telekommunikationsgesetz 2003 Anm 10 zu § 5) zu folgen, dass Leitungsrechte an privaten Liegenschaften der Einräumung durch die Fernmeldebehörde bedürfen.Demnach kann der Auffassung von Zanger/Schöll (TKG2 Paragraph 5, Rz 10) nicht gefolgt werden, dass das Recht zur Errichtung und Erhaltung von Kommunikationslinien nach Paragraph 5, Absatz eins, leg cit unmittelbar bestehe. Davon ist gerade dort keine Rede. Fraglich ist auch, woraus die genannten Autoren schließen, dass die Paragraphen 5, ff TKG 2003 auch eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage darstellten (aaO Rz 21). Dies steht insbesondere mit Paragraph 6, Absatz 3, leg cit im Widerspruch, wonach die Verwaltungsbehörde über das Leitungsrecht zu entscheiden hat. Richtig wird von den Autoren (aaO Rz 20) dagegen und im Widerspruch zum eben Zitierten ausgeführt, dass der Prozess der Erlangung von Leitungsrechten durch das nun jedenfalls durchzuführende Verfahren verlängert werde. Aus diesen Erwägungen ist der zutreffenden Ansicht von Weissenburger (in Stratil [Hrsg], Telekommunikationsgesetz 2003 Anmerkung 10, zu Paragraph 5,) zu folgen, dass Leitungsrechte an privaten Liegenschaften der Einräumung durch die Fernmeldebehörde bedürfen.
Aber auch auf die §§ 7 und 8 TKG 2003 kann sich die beklagte Partei nicht mit Recht berufen. Gegen die schlüssige Ableitung im Berufungsurteil, wonach die auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien beruhenden Anlagen keine „durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage" iSd § 7 erster Satz TKG 2003 seien, wird in der Revision kein konkreter Einwand erhoben. Die Auffassung des Berufungsgerichts stimmt auch mit der von Zanger/Schöll überein (aaO § 7 Rz 9; dagegen offen lassend Weissenburger aaO Anm 1 zu § 7 TKG 2003). Wie sich aus § 7 letzter Satz TKG 2003 ergibt, wird die Nutzung des Grundstücks für Zwecke von Kommunikationslinien bis zum Vorliegen eines Angebots auf Entschädigung gemäß den einheitlichen Richtsätzen gehemmt. Dass die beklagte Partei ein solches Angebot gemacht hätte, macht sie aber selbst nicht geltend. Von einer Mitbenutzung von Kommunikationslinien oder von Teilen davon iSd § 8 Abs 1 TKG 2003 kann im vorliegenden Fall schon begrifflich keine Rede sein, weil es dabei um die Gestattung der Mitbenutzung geht, und eine solche voraussetzte, dass sich die beklagte Partei, was aber gerade der Fall ist, nicht selbst als Inhaberin der Kommunikationslinie ansähe. Gegenüber dem Eigentümer kommt aber ein Mitbenutzungsrecht nach § 8 Abs 1 TKG 2003 ebenfalls nicht in Betracht, weil es auch bei diesem nicht um eine Person gehen kann, der ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder ein Leitungsrecht oder Recht nach dem TKG 2003 (an der eigenen Liegenschaft!) zustünde. Daraus folgt insgesamt, dass die zweite Instanz zu Recht die Ansicht ablehnte, es stünde der beklagten Partei ex lege das Recht zu, ihren Kunden über die von der Rahmenvereinbarung gedeckten Dienste hinaus Kommunikationsleistungen zu erbringen.Aber auch auf die Paragraphen 7 und 8 TKG 2003 kann sich die beklagte Partei nicht mit Recht berufen. Gegen die schlüssige Ableitung im Berufungsurteil, wonach die auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien beruhenden Anlagen keine „durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage" iSd Paragraph 7, erster Satz TKG 2003 seien, wird in der Revision kein konkreter Einwand erhoben. Die Auffassung des Berufungsgerichts stimmt auch mit der von Zanger/Schöll überein (aaO Paragraph 7, Rz 9; dagegen offen lassend Weissenburger aaO Anmerkung eins, zu Paragraph 7, TKG 2003). Wie sich aus Paragraph 7, letzter Satz TKG 2003 ergibt, wird die Nutzung des Grundstücks für Zwecke von Kommunikationslinien bis zum Vorliegen eines Angebots auf Entschädigung gemäß den einheitlichen Richtsätzen gehemmt. Dass die beklagte Partei ein solches Angebot gemacht hätte, macht sie aber selbst nicht geltend. Von einer Mitbenutzung von Kommunikationslinien oder von Teilen davon iSd Paragraph 8, Absatz eins, TKG 2003 kann im vorliegenden Fall schon begrifflich keine Rede sein, weil es dabei um die Gestattung der Mitbenutzung geht, und eine solche voraussetzte, dass sich die beklagte Partei, was aber gerade der Fall ist, nicht selbst als Inhaberin der Kommunikationslinie ansähe. Gegenüber dem Eigentümer kommt aber ein Mitbenutzungsrecht nach Paragraph 8, Absatz eins, TKG 2003 ebenfalls nicht in Betracht, weil es auch bei diesem nicht um eine Person gehen kann, der ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder ein Leitungsrecht oder Recht nach dem TKG 2003 (an der eigenen Liegenschaft!) zustünde. Daraus folgt insgesamt, dass die zweite Instanz zu Recht die Ansicht ablehnte, es stünde der beklagten Partei ex lege das Recht zu, ihren Kunden über die von der Rahmenvereinbarung gedeckten Dienste hinaus Kommunikationsleistungen zu erbringen.
4. Zur Aktivlegitimation:
Auch vor dem Obersten Gerichtshof hält die beklagte Partei ihren Einwand der teilweise mangelnden Aktivlegitimation der klagenden Parteien aufrecht, soweit diese nicht Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, sondern nur deren Verwalter seien. Auf die Verwalterstellung gründete allerdings das Gericht zweiter Instanz seine die Aktivlegitimation durchwegs bejahenden Überlegungen gerade nicht. Gegen die Argumentation im Berufungsurteil mit der Rsp zu § 523 ABGB einerseits und zur Vertragspartnerstellung andererseits werden allerdings keine begründeten Einwände erhoben. Zum einen erkennt die beklagte Partei offenbar selbst, dass das Berufungsgericht die Berechtigung zur Klage (soweit nicht Alleineigentum vorliegt) aus dem bestehenden Miteigentum der klagenden Parteien ableitete. Da es sich um eine Eigentumsfreiheitsklage handelt, steht diese Ansicht auch im Einklang mit der stRsp (Koch § 523 ABGB Rz 12 mwN). Lediglich ein (positives) Feststellungsbegehren könnten nur alle Miteigentümer gemeinsam erheben (Sailer, KBB § 828 ABGB Rz 7 mwN). Gegen die Ableitung der Klagslegitimation aus dem Vertragsverhältnis wird lediglich der Schikaneeinwand erhoben, für den es aber an einer Sachverhaltsgrundlage fehlt.Auch vor dem Obersten Gerichtshof hält die beklagte Partei ihren Einwand der teilweise mangelnden Aktivlegitimation der klagenden Parteien aufrecht, soweit diese nicht Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, sondern nur deren Verwalter seien. Auf die Verwalterstellung gründete allerdings das Gericht zweiter Instanz seine die Aktivlegitimation durchwegs bejahenden Überlegungen gerade nicht. Gegen die Argumentation im Berufungsurteil mit der Rsp zu Paragraph 523, ABGB einerseits und zur Vertragspartnerstellung andererseits werden allerdings keine begründeten Einwände erhoben. Zum einen erkennt die beklagte Partei offenbar selbst, dass das Berufungsgericht die Berechtigung zur Klage (soweit nicht Alleineigentum vorliegt) aus dem bestehenden Miteigentum der klagenden Parteien ableitete. Da es sich um eine Eigentumsfreiheitsklage handelt, steht diese Ansicht auch im Einklang mit der stRsp (Koch Paragraph 523, ABGB Rz 12 mwN). Lediglich ein (positives) Feststellungsbegehren könnten nur alle Miteigentümer gemeinsam erheben (Sailer, KBB Paragraph 828, ABGB Rz 7 mwN). Gegen die Ableitung der Klagslegitimation aus dem Vertragsverhältnis wird lediglich der Schikaneeinwand erhoben, für den es aber an einer Sachverhaltsgrundlage fehlt.
Damit erweist sich die Revision ebenso wie der Rekurs als zur Gänze unberechtigt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher im angefochtenen Umfang zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.