Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist berechtigt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Käufer eines Grundstückes nur dann als "Bauherr" anzusehen, wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluß nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist, und
c) das finanzielle Risiko tragen muß, dh daß er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muß, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen (AnwBl 1991, 730 = NZ 1992, 224 und AnwBl 1991, 568 je mwN vgl Kolacny/Mayer UStG (1992) Anm 22 zu § 6). Diese Voraussetzungen waren hier bei der Klägerin aber nicht erfüllt, weil sie auf die bauliche Gestaltung des Hauses keinen (wesentlichen) Einfluß nehmen konnte und auch nicht das finanzielle Risiko zu tragen hatte, weil ein Fixpreis vereinbart war. Grundlage des Auftrages zur Herstellung des Hauses bildeten in erster Linie die von der beklagten Partei erstellten Bau- und Einreichpläne, auf welche die Klägerin nicht Einfluß nehmen konnte. In der Revision geht die beklagte Partei im übrigen nunmehr selbst davon aus, daß die Klägerin nicht Bauherrin gewesen sei. Die Vorgangsweise des zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern, das in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer nicht nur den für den Erwerb des Grundstückes vereinbarten Kaufpreis, sondern auch das der beklagten Partei zu bezahlende Entgelt einbezogen hat, entspricht daher der bezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.c) das finanzielle Risiko tragen muß, dh daß er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muß, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen (AnwBl 1991, 730 = NZ 1992, 224 und AnwBl 1991, 568 je mwN vergleiche Kolacny/Mayer UStG (1992) Anmerkung 22 zu Paragraph 6,). Diese Voraussetzungen waren hier bei der Klägerin aber nicht erfüllt, weil sie auf die bauliche Gestaltung des Hauses keinen (wesentlichen) Einfluß nehmen konnte und auch nicht das finanzielle Risiko zu tragen hatte, weil ein Fixpreis vereinbart war. Grundlage des Auftrages zur Herstellung des Hauses bildeten in erster Linie die von der beklagten Partei erstellten Bau- und Einreichpläne, auf welche die Klägerin nicht Einfluß nehmen konnte. In der Revision geht die beklagte Partei im übrigen nunmehr selbst davon aus, daß die Klägerin nicht Bauherrin gewesen sei. Die Vorgangsweise des zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern, das in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer nicht nur den für den Erwerb des Grundstückes vereinbarten Kaufpreis, sondern auch das der beklagten Partei zu bezahlende Entgelt einbezogen hat, entspricht daher der bezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Da der Begriff des Bauherrn für die Grunderwerbs- und Umsatzsteuer einheitlich auszulegen ist (VwGH AnwBl 1991, 730 = NZ 1992, 224 und AnwBl 1991, 568 je mwN), ist die beklagte Partei für den Bereich der Umsatzsteuer als Bauherr anzusehen. Sie hat dann ein Gebäude auf fremdem Grund geliefert, das gemäß § 2 Abs 2 Z 2 GrEStG einem Grundstück gleichsteht; ein solcher Umsatz ist jedoch gemäß § 6 Z 9 lit a UStG steuerfrei (vgl Kolacny/Mayer, UStG (1992) aaO). Daraus ist jedoch für die Klägerin nichts zu gewinnen.Da der Begriff des Bauherrn für die Grunderwerbs- und Umsatzsteuer einheitlich auszulegen ist (VwGH AnwBl 1991, 730 = NZ 1992, 224 und AnwBl 1991, 568 je mwN), ist die beklagte Partei für den Bereich der Umsatzsteuer als Bauherr anzusehen. Sie hat dann ein Gebäude auf fremdem Grund geliefert, das gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, GrEStG einem Grundstück gleichsteht; ein solcher Umsatz ist jedoch gemäß Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, UStG steuerfrei vergleiche Kolacny/Mayer, UStG (1992) aaO). Daraus ist jedoch für die Klägerin nichts zu gewinnen.
Das Berufungsgericht hat die Notwendigkeit ergänzender Feststellungen mit dem möglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet, es hat seine Entscheidung dem Inhalt nach aber auf die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung gestützt. Diese gehen den Rechtsfolgen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage vor, weil das Institut der Geschäftsgrundlage, wenn überhaupt (vgl Rummel in Rummel2, Rz 6 und 6 a zu § 901), nur als letztes Mittel zur Lösung von Konfliktsfällen zwischen Vertragsparteien herangezogen werden darf (SZ 55/51; 3 Ob 502/94; Koziol-Welser I9 136).Das Berufungsgericht hat die Notwendigkeit ergänzender Feststellungen mit dem möglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet, es hat seine Entscheidung dem Inhalt nach aber auf die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung gestützt. Diese gehen den Rechtsfolgen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage vor, weil das Institut der Geschäftsgrundlage, wenn überhaupt vergleiche Rummel in Rummel2, Rz 6 und 6 a zu Paragraph 901,), nur als letztes Mittel zur Lösung von Konfliktsfällen zwischen Vertragsparteien herangezogen werden darf (SZ 55/51; 3 Ob 502/94; Koziol-Welser I9 136).
Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Vorliegen einer Regelungslücke (Vertragslücke), der Vertrag muß planwidrig unvollständig geblieben sein (SZ 62/4 mwN; 8 Ob 641/92; Rummel in Rummel2, Rz 9 zu § 914 ABGB; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 106 zu § 914; Heinrichs in Palandt53 150; Mayer-Maly in Münchener Komm3 Rz 29 zu § 157 BGB; Soergel-Wolf12 Rz 103 f zu § 157 BGB). Meist tritt bei der Vertragabwicklung ein Fall ein, den die Parteien bei Abschluß des Vertrages nicht vorhergesehen und daher auch nicht bedacht haben (JBl 1986, 721 mwN; Heinrichs aaO), mag diese Lücke auch erst durch die spätere Entwicklung entstanden sein (Heinrichs aaO; Mayer-Maly aaO Rz 32; Soergel-Wolf aaO Rz 123).Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Vorliegen einer Regelungslücke (Vertragslücke), der Vertrag muß planwidrig unvollständig geblieben sein (SZ 62/4 mwN; 8 Ob 641/92; Rummel in Rummel2, Rz 9 zu Paragraph 914, ABGB; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 106 zu Paragraph 914,; Heinrichs in Palandt53 150; Mayer-Maly in Münchener Komm3 Rz 29 zu Paragraph 157, BGB; Soergel-Wolf12 Rz 103 f zu Paragraph 157, BGB). Meist tritt bei der Vertragabwicklung ein Fall ein, den die Parteien bei Abschluß des Vertrages nicht vorhergesehen und daher auch nicht bedacht haben (JBl 1986, 721 mwN; Heinrichs aaO), mag diese Lücke auch erst durch die spätere Entwicklung entstanden sein (Heinrichs aaO; Mayer-Maly aaO Rz 32; Soergel-Wolf aaO Rz 123).
Der Vertrag ist dann, sofern nicht dessen Auflösung begehrt wird und gerechtfertigt ist, nach der nunmehr herrschenden Auffassung anzupassen (RdW 1986, 377; EF 48.578; 3 Ob 502/94; Apathy in Schwimann, Rz 4 zu § 901; Rummel in Rummel2, Rz 6 a zu § 901; aM noch Miet 29.103). Dabei ist unter Berücksichtigung sämtlicher Vertragsbestimmungen und des Vertragszweckes zu fragen, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten Fall vereinbarten hätten (SZ 62/4; SZ 60/42; JBl 1986, 721; JBl 1986, 197;Der Vertrag ist dann, sofern nicht dessen Auflösung begehrt wird und gerechtfertigt ist, nach der nunmehr herrschenden Auffassung anzupassen (RdW 1986, 377; EF 48.578; 3 Ob 502/94; Apathy in Schwimann, Rz 4 zu Paragraph 901,; Rummel in Rummel2, Rz 6 a zu Paragraph 901,; aM noch Miet 29.103). Dabei ist unter Berücksichtigung sämtlicher Vertragsbestimmungen und des Vertragszweckes zu fragen, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten Fall vereinbarten hätten (SZ 62/4; SZ 60/42; JBl 1986, 721; JBl 1986, 197;
JBL 1983, 592; 3 Ob 502/94 ua; Binder in Schwimann, Rz 108 zu § 914;JBL 1983, 592; 3 Ob 502/94 ua; Binder in Schwimann, Rz 108 zu Paragraph 914,;
Rummel in Rummel2, Rz 6 zu § 901; vgl auch aaO Rz 11 ff zu § 914;Rummel in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 901,; vergleiche auch aaO Rz 11 ff zu Paragraph 914,;
Koziol/Welser I9 92 mwN in FN 33).
Eine Regelungslücke liegt aber nicht vor. Nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die von der Klägerin nicht bekämpft wurden, sind die Parteien bei Abschluß der Verträge davon ausgegangen, daß die Grunderwerbssteuer (richtig: die Bezahlung einer nicht bloß vom Kaufpreis berechneten Grunderwerbssteuer) "möglicherweise" umgangen werden könne. Sie haben also auch mit der Möglichkeit gerechnet, daß dies nicht der Fall sein wird. Die Klägerin hat sich trotzdem verpflichtet, der beklagten Partei ein Entgelt zu bezahlen, das auf der Grundlage ermittelt wurde, daß die beklagte Partei eine steuerpflichtige Lieferung oder Leistung erbringt. Für sie war nach den Tatsachenfeststellungen aber nicht dies, sondern nur wesentlich, daß ein Fixpreis vereinbart wurde, daß sie also nicht mehr als den im Vertrag genannten Betrag zu zahlen hatte. Die Unsicherheit für sie bestand nur darin, ob es gelingen werde, die Bemessung der Grunderwerbssteuer bloß auf der Grundlage des für das Grundstück zu entrichtenden Kaufpreises zu erreichen. Da aber auch mit dem - in der Folge tatsächlich eingetretenen - Fall gerechnet wurde, daß eine höhere Grunderwerbssteuer festgesetzt wird, und da die Klägerin trotzdem die nunmehr bekämpfte Vereinbarung mit der beklagten Partei schloß, kann nicht gesagt werden, daß die Parteien den in der Folge eingetretenen Fall nicht bedacht haben und deshalb eine Vertragslücke vorliegt.
Damit fehlt es aber auch an der Möglichkeit einer Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Ganz abgesehen davon, daß die Klägerin in erster Instanz ein in diese Richtung zu beurteilendes Sachvorbringen nicht erstattete, zeigt die beklagte Partei in ihrem Rekurs zutreffend auf, daß die Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Klägerin vorhersehbar war; in diesem Fall ist aber der Rückgriff auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen (SZ 59/17 mwN; Rummel aaO Rz 4, 6 zu § 910; Koziol-Welser9 I 135; Apathy aaO Rz 5). Nach den getroffenen Feststellungen war sich die Klägerin entgegen den Behauptungen in der Klage durchaus bewußt, daß eine höhere Grunderwerbsteuer nur möglicherweise umgangen werden könne. Schloß sie ungeachtet der Möglichkeit der Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auch nach dem Kaufpreis für das Gebäude vorbehaltlos den Vertrag mit der beklagten Partei auf der Grundlage eines Fixpreises ab, nahm sie das Fehlschlagen der steuerlichen Erwartungen in ihre Risikosphäre. Damit ist aber, weil eine vertragliche Regelung vorlag, die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen (SZ 62/4; SZ 60/218).Damit fehlt es aber auch an der Möglichkeit einer Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Ganz abgesehen davon, daß die Klägerin in erster Instanz ein in diese Richtung zu beurteilendes Sachvorbringen nicht erstattete, zeigt die beklagte Partei in ihrem Rekurs zutreffend auf, daß die Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Klägerin vorhersehbar war; in diesem Fall ist aber der Rückgriff auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen (SZ 59/17 mwN; Rummel aaO Rz 4, 6 zu Paragraph 910,; Koziol-Welser9 römisch eins 135; Apathy aaO Rz 5). Nach den getroffenen Feststellungen war sich die Klägerin entgegen den Behauptungen in der Klage durchaus bewußt, daß eine höhere Grunderwerbsteuer nur möglicherweise umgangen werden könne. Schloß sie ungeachtet der Möglichkeit der Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auch nach dem Kaufpreis für das Gebäude vorbehaltlos den Vertrag mit der beklagten Partei auf der Grundlage eines Fixpreises ab, nahm sie das Fehlschlagen der steuerlichen Erwartungen in ihre Risikosphäre. Damit ist aber, weil eine vertragliche Regelung vorlag, die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen (SZ 62/4; SZ 60/218).
Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch ergänzende Vertragsauslegung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind daher nicht erfüllt und es bedarf deshalb nicht der dem Erstgericht vom Berufungsgericht hiezu aufgetragenen zusätzlichen Feststellungen. Die Streitsache ist vielmehr zur Entscheidung reif, weshalb der Oberste Gerichtshof gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst erkennen kann.Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch ergänzende Vertragsauslegung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind daher nicht erfüllt und es bedarf deshalb nicht der dem Erstgericht vom Berufungsgericht hiezu aufgetragenen zusätzlichen Feststellungen. Die Streitsache ist vielmehr zur Entscheidung reif, weshalb der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache selbst erkennen kann.
Sind die Voraussetzungen für eine solche Vertragsanpassung nicht erfüllt, so ist das Klagebegehren abzuweisen, weil sich dafür auch kein anderer Rechtsgrund finden läßt. Ein Bereicherungsanspruch würde voraussetzen, daß die Klägerin die zurückgeforderte Leistung ohne Rechtsgrund erbracht hat (Koziol/Welser I9 421; Rummel in Rummel2, Rz 20 vor § 1431). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Zahlung aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages erfolgte. Den Anspruch auf Schadenersatz leitet die Klägerin aus dem Verhalten des Vertreters der beklagten Partei ab, das sich diese zurechnen lassen müsse.Sind die Voraussetzungen für eine solche Vertragsanpassung nicht erfüllt, so ist das Klagebegehren abzuweisen, weil sich dafür auch kein anderer Rechtsgrund finden läßt. Ein Bereicherungsanspruch würde voraussetzen, daß die Klägerin die zurückgeforderte Leistung ohne Rechtsgrund erbracht hat (Koziol/Welser I9 421; Rummel in Rummel2, Rz 20 vor Paragraph 1431,). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Zahlung aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages erfolgte. Den Anspruch auf Schadenersatz leitet die Klägerin aus dem Verhalten des Vertreters der beklagten Partei ab, das sich diese zurechnen lassen müsse.
Da sich aber, wie schon erwähnt, aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ergibt, daß die Klägerin auch die Möglichkeit in Betracht zog, von den Finanzbehörden nicht als Bauherrin behandelt zu werden, wäre ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Vertreters der beklagten Partei für einen allfälligen Schaden der Klägerin nicht kausal gewesen. Ein solcher Schaden könnte überdies nur darin bestehen, daß sie eine höhere als die von ihr angenommene Grunderwerbssteuer bezahlen mußte. Dieser Betrag wurde jedoch nicht eingeklagt. Soweit sich schließlich die Klägerin in ihrer Berufung auf einen Irrtum berief, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie diesen Rechtsgrund im Verfahren erster Instanz nicht geltend machte, weshalb hierauf nicht Bedacht genommen werden darf (vgl SZ 46/84; Miet 26.061; SZ 43/123 ua). Das Urteil des Erstgerichtes war somit wiederherzustellen.Da sich aber, wie schon erwähnt, aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ergibt, daß die Klägerin auch die Möglichkeit in Betracht zog, von den Finanzbehörden nicht als Bauherrin behandelt zu werden, wäre ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Vertreters der beklagten Partei für einen allfälligen Schaden der Klägerin nicht kausal gewesen. Ein solcher Schaden könnte überdies nur darin bestehen, daß sie eine höhere als die von ihr angenommene Grunderwerbssteuer bezahlen mußte. Dieser Betrag wurde jedoch nicht eingeklagt. Soweit sich schließlich die Klägerin in ihrer Berufung auf einen Irrtum berief, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie diesen Rechtsgrund im Verfahren erster Instanz nicht geltend machte, weshalb hierauf nicht Bedacht genommen werden darf vergleiche SZ 46/84; Miet 26.061; SZ 43/123 ua). Das Urteil des Erstgerichtes war somit wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.