Entscheidungsgründe:
Für den Kläger ist auf mehreren land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften aufgrund eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall, den er am 31.3.1984 mit dem am 10.4.1984 verstorbenen Franz T***** (im folgenden auch: Erblasser) abschloß, das Eigentumsrecht eingetragen. Es wurde ihm außerdem aufgrund des schriftlichen Testaments vom 4.4.1984 und seiner unbedingten Erbserklärung der Nachlaß des Geschenkgebers eingeantwortet. Dieser hatte die Liegenschaften mit Pachtvertrag vom 19.12.1975 dem Beklagten, seinem Neffen, verpachtet. Als Pachtzins wurde der Betrag vereinbart, der den von den verpachteten Liegenschaften zu entrichtenden Steuern und Abgaben und den hiefür anfallenden Versicherungsprämien entspricht. Der Verpächter hatte außerdem das Recht, jährlich 200 fm Nutzholz zu beziehen. Eine mit dem Namenszug des Erblassers unterfertigte "Erklärung" vom 26.11.1977 lautet:
"Damit mein Neffe Otto T***** als vorgesehener Besitznachfolger meiner Liegenschaft durch die Kündigungsbestimmungen des Pachtvertrages nicht eingeschränkt ist und geplante Investitionen im Interesse einer ordentlichen Bewirtschaftung... durchführen kann, erkläre ich, was ich schon immer mündlich gesagt habe, daß ich den Pachtvertrag vom 19.12.1975 nicht kündigen werde. Der Pachtvertrag ist unkündbar und soll bis zur Übernahme der Liegenschaft durch Otto gemäß den Bestimmungen des Testamentes, das bei Notar H***** in K***** hinterlegt ist, gelten. Auch meine Schwester Stefanie T***** als unmittelbare Erbin ist mit dieser Regelung einverstanden."
Am 14.9.1979 wurden "Abänderungen und Ergänzungen" des Pachtvertrages maschinschriftlich verfaßt und mit den Namen des Erblassers und des Beklagten unterschrieben. Darin heißt es unter anderem:
"3. .....Der Pachtvertrag wird für die Zeitdauer bis zur Übernahme meiner Liegenschaft durch Otto T***** abgeschlossen. Der Tod eines Vertragsteiles bewirkt keine Beendigung des Vertragsverhältnisses. Mein Rechtsnachfolger kann den Vertrag erst mit der Übergabe der Liegenschaften an Otto T***** lösen.
5. .....Dem Verpächter steht das Recht zu, solange er lebt eine jährliche Menge von 200 fm Nutzholz schlägern zu lassen, wobei der Verkaufserlös ausschließlich dem Verpächter zufließt. Dieses Recht geht jedoch nicht auf meine Rechtsnachfolger über."
Mit der am 5.12.1988 eingebrachten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Räumung der erwähnten Liegenschaften. Er habe den Pachtvertrag mit Schreiben vom 22.5.1987 zum 30.11.1988 aufgekündigt. Die Verpachtung sei eine reine Formsache zur Erlangung der Pension gewesen, der Beklagte habe sich selbst nicht als "echter" Pächter betrachtet. Die Unterschriften auf den vom Schwiegervater des Beklagten verfaßten Schriftstücken vom 26.11.1977 und 14.9.1979 seien nicht vom Erblasser; allenfalls wären sie ihm nur abgelistet worden und auch dabei wäre, wie die Formulierung "bis zur Übernahme meiner Liegenschaften durch Otto" zeige, Grundlage dieser Vereinbarung gewesen, daß der Beklagte jedenfalls Nacherbe und seine Mutter Vorerbin werde. Diese Geschäftsgrundlage sei jedoch weggefallen.
Im ersten Rechtsgang hob das Berufungsgericht das dem Klagebegehren vollständig stattgebende Urteil des Erstgerichts auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen, die von beiden Parteien gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes erhoben wurden, nicht Folge. Er führte in seiner Entscheidung 3 Ob 518/92 unter anderem aus, daß der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers an den Kündigungsverzicht gebunden sei. Die Erben des Bestandgebers träten in das Bestandverhältnis ein. Der mit dem Erblasser vereinbarte Kündigungsverzicht binde (außer dem Fall der Wohnungsmiete; § 1116 a Satz 2 ABGB) die Erben in der gleichen Weise wie den Erblasser (MietSlg 6.663, 24.264). An einen Kündigungsverzicht des Bestandgebers sei sein Erbe, der in seine Rechtsverhältnisse eintritt, jedenfalls dann gebunden, wenn der Verzicht über den Tod des Erblassers hinaus wirksam sein sollte (WoBl 1991, 58). Der Einzelrechtsnachfolger sei zwar an einen Kündigungsverzicht des Erblassers nicht gebunden, weil das Bestandverhältnis im Fall der Einzelrechtsnachfolge im Sinn des § 1120 ABGB ohne Rücksicht auf andere Vertragsbestimmungen in ein solches von unbestimmter Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist verwandelt werde. Hier ändere aber der Umstand, daß der Kläger im Grundbuch aufgrund des Schenkungsvertrages auf den Todesfall als Einzelrechtsnachfolger des Erblassers eingetragen worden sei, nichts daran, daß er als sein Erbe dessen Universalsukzessor sei und damit den Erblasser darstelle. Er sei daher an den Kündigungsverzicht gebunden, weshalb sich im Sinn des Auftrags des Berufungsgerichtes nicht die Klärung der Frage erübrige, ob die beiden in den Jahren 1977 und 1979 erklärten Kündigungsverzichte einen bestimmten Sachverhalt zur Geschäftsgrundlage hatten, die inzwischen weggefallen ist.Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen, die von beiden Parteien gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes erhoben wurden, nicht Folge. Er führte in seiner Entscheidung 3 Ob 518/92 unter anderem aus, daß der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers an den Kündigungsverzicht gebunden sei. Die Erben des Bestandgebers träten in das Bestandverhältnis ein. Der mit dem Erblasser vereinbarte Kündigungsverzicht binde (außer dem Fall der Wohnungsmiete; Paragraph 1116, a Satz 2 ABGB) die Erben in der gleichen Weise wie den Erblasser (MietSlg 6.663, 24.264). An einen Kündigungsverzicht des Bestandgebers sei sein Erbe, der in seine Rechtsverhältnisse eintritt, jedenfalls dann gebunden, wenn der Verzicht über den Tod des Erblassers hinaus wirksam sein sollte (WoBl 1991, 58). Der Einzelrechtsnachfolger sei zwar an einen Kündigungsverzicht des Erblassers nicht gebunden, weil das Bestandverhältnis im Fall der Einzelrechtsnachfolge im Sinn des Paragraph 1120, ABGB ohne Rücksicht auf andere Vertragsbestimmungen in ein solches von unbestimmter Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist verwandelt werde. Hier ändere aber der Umstand, daß der Kläger im Grundbuch aufgrund des Schenkungsvertrages auf den Todesfall als Einzelrechtsnachfolger des Erblassers eingetragen worden sei, nichts daran, daß er als sein Erbe dessen Universalsukzessor sei und damit den Erblasser darstelle. Er sei daher an den Kündigungsverzicht gebunden, weshalb sich im Sinn des Auftrags des Berufungsgerichtes nicht die Klärung der Frage erübrige, ob die beiden in den Jahren 1977 und 1979 erklärten Kündigungsverzichte einen bestimmten Sachverhalt zur Geschäftsgrundlage hatten, die inzwischen weggefallen ist.
Der Beklagte wendete im zweiten Rechtsgang ergänzend ein, daß es Wille der Parteien des Pachtvertrages gewesen sei, ihn zumindest bis zu seinem Lebensende zu schützen und ihm die Nutzungen des Hofes zu überlassen, zumal er darauf bereits umfangreiche Investitionen gemacht und Leistungen ohne Entgelt erbracht habe. Den Beteiligten sei klar gewesen, daß ein Testament jederzeit abgeändert werden könne. Nach dem Willen der Parteien habe er auch für den Fall geschützt werden sollen, daß er nicht aufgrund des damals vorhandenen Testamentes Erbe oder Nacherbe werde.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren, soweit es Grundstücke betraf, von denen der Beklagte behauptet hatte, daß sie ihm geschenkt worden seien, ab und gab ihm im übrigen statt. Es stellte ergänzend im wesentlichen noch folgendes fest:
Zur Zeit, als zum Pachtvertrag die Zusatzvereinbarung vom 14.9.1979 geschlossen wurde, hatte der Beklagte die Liegenschaften des Erblassers schon mehrere Jahre in dem Bewußtsein bearbeitet, verwaltet und gepflegt, daß er zukünftig nach seiner Mutter Nacherbe des Erblassers sein werde. Dieser lebte schon seit längerem an einem anderen Ort in Lebensgemeinschaft. Der Beklagte und seine Mutter befürchteten, daß die Lebensgefährtin oder eine dritte Person Erbe des Erblassers werden könnte. Als der Erblasser die Urkunden vom 26.11.1977 und 14.9.1979 unterschrieb, ging er davon aus, daß die Mutter des Beklagten Vorerbin und danach der Beklagte ihr Nacherbe werde und damit Eigentümer der den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Liegenschaften sein werde. Der Erblasser gab niemals eine Erklärung in der Richtung ab, daß er sein Testament, in dem die Mutter des Beklagten als Erbin und der Beklagte als Nacherbe eingesetzt worden waren, ändern werde. Sowohl er als auch der Beklagte gingen davon aus, daß dieses Testament aufrechterhalten werde, es war ihnen aber bewußt, daß eine Änderung möglich sei. Der Erblasser beabsichtigte zur Zeit des Abschlusses des Pachtvertrages und der Zusatzvereinbarungen hiezu bis zu seinem Tod nicht, die Liegenschaften jemand anderem als seiner Schwester und dem Beklagten zukommen zu lassen. Er ging davon aus, daß er den Pachtvertrag nicht kündigen werde, solange er lebt, und daß der Pachtvertrag nur von der Mutter des Beklagten als seiner im Testament eingesetzten Vorerbin durch Übergabe an den Beklagten als Nacherbe aufgelöst werden könne. Nur dies war für ihn Geschäftsgrundlage für die Erklärung der Unkündbarkeit. Er erklärte hingegen nie, daß dasselbe auch bei Rechtsnachfolge durch eine andere Person der Fall sein solle. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Erblasser den Inhalt der Zusatzvereinbarungen nicht kannte, daß ihm die hierüber errichteten Urkunden listig unterschoben wurden oder er über den Text getäuscht wurde und daß er die Urkunden in einem anderen Bewußtsein unterfertigte, als daß der Pachtvertrag nur dann unkündbar ist, wenn die Mutter des Beklagten Erbin und der Beklagte Nacherbe wird.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Kläger an den Kündigungsverzicht zwar als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gebunden sei. Dieser habe den Verzicht aber nur unter der Voraussetzung abgegeben, daß die Mutter des Beklagten Erbin und dieser später Nacherbe sein werde. Dieser die Grundlage des Kündigungsverzichtes bildende Sachverhalt sei jedoch nicht eingetreten, weshalb der Kläger zur Aufkündigung des Bestandverhältnisses berechtigt sei.
Das Berufungsgericht gab den von beiden Parteien gegen dieses Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufungen in der Hauptsache nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit der Ausnahme, daß der Erblasser nicht bis zu seinem Tode, sondern nur zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarungen zum Pachtvertrag nicht beabsichtigt hat, die Liegenschaften jemand anderem als der Mutter des Beklagten als Vorerbin und dem Beklagten als Nacherben zu hinterlassen. Zur rechtlichen Beurteilung der Sache führte das Berufungsgericht aus, daß die dem Kündigungsverzicht zugrundeliegende Geschäftsgrundlage, nämlich die Nacherbschaft des Beklagten, infolge der Verfügungen, die der Erblasser zugunsten des Klägers auf den Todesfall traf, weggefallen sei. Der Kläger habe daher den Pachtvertrag wirksam kündigen können. Die zur Zeit der Abgabe des Kündigungsverzichtes beabsichtigte Erbfolge sei zwar allein vom Erblasser geändert worden. Da der Erblasser aber zur Aufrechterhaltung der beabsichtigten Erbfolge nicht verpflichtet gewesen sei, habe der Beklagte nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen dürfen, daß bei der jederzeit möglichen - jedoch unerörtert gebliebenen - Änderung der Erbfolge der Kündigungsverzicht auch für den Fall gelten sollte, daß er als Hofübernehmer nicht mehr in Betracht kommt.