Die Rekurse beider Parteien sind im Ergebnis nicht berechtigt. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Frage, ob und welche Auswirkungen es nach sich zieht, wenn der auf den Todesfall Beschenkte zugleich alleiniger, unbedingt erbserklärter Erbe des Geschenkgebers ist, und ob dem Beschenkten auch unter diesen Umständen bei einem vom Geschenkgeber und Erblasser mit einem Dritten abgeschlossenen Pachtvertrag die Stellung eines nach § 1120 ABGB begünstigten Einzelrechtsnachfolgers zukommt, wurde in der Rechtsprechung bisher nicht behandelt.Die Rekurse beider Parteien sind im Ergebnis nicht berechtigt. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Frage, ob und welche Auswirkungen es nach sich zieht, wenn der auf den Todesfall Beschenkte zugleich alleiniger, unbedingt erbserklärter Erbe des Geschenkgebers ist, und ob dem Beschenkten auch unter diesen Umständen bei einem vom Geschenkgeber und Erblasser mit einem Dritten abgeschlossenen Pachtvertrag die Stellung eines nach Paragraph 1120, ABGB begünstigten Einzelrechtsnachfolgers zukommt, wurde in der Rechtsprechung bisher nicht behandelt.
Im Vorverfahren 3 C 8/86 des Erstgerichtes (3 Ob 511/88) wurde der Umstand, daß der Kläger auch alleiniger Gesamtrechtsnachfolger des Franz T***** ist, von keiner Seite, auch nicht vom Beklagten, erwähnt. Es fanden sich hiefür nicht einmal Anhaltspunkte, der Kläger wurde vielmehr stets als Einzelrechtsnachfolger des Verstorbenen auf Grund des Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 31.3.1984 bezeichnet und angesehen. Die in jenem Verfahren ergangene Entscheidung ist daher ohne Einfluß auf diesen Rechtsstreit, in dem das Zusammentreffen mit der Gesamtrechtsnachfolge eine Vorfrage darstellt.
Eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll, ist nach § 956 ABGB mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig. Nur dann ist sie als ein Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat, und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten eingehändigt worden ist. Mit dem in der Form eines Notariatsaktes vom 31.3.1984 abgeschlossenen Schenkungsvertrag auf den Todesfall werden die Voraussetzungen des zweiten Satzes der Bestimmungen des § 956 ABGB und des § 1 Abs 1 lit d NZwG erfüllt.Eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll, ist nach Paragraph 956, ABGB mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig. Nur dann ist sie als ein Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat, und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten eingehändigt worden ist. Mit dem in der Form eines Notariatsaktes vom 31.3.1984 abgeschlossenen Schenkungsvertrag auf den Todesfall werden die Voraussetzungen des zweiten Satzes der Bestimmungen des Paragraph 956, ABGB und des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG erfüllt.
Nach herrschender Meinung ist die Schenkung auf den Todesfall eine unbedingte, mit dem Tod des Erblassers (Geschenkgebers) terminisierte Schenkung, die erst nach dem Tod des Erblassers aus dessen Nachlaß erfüllt werden soll. Der Geschenkgeber bleibt in aller Regel bis zum Todesfall im Genuß der geschenkten Sache. Diese geht mit dem Tod des Schenkers nicht von selbst in das Eigentum des Beschenkten über, auch wenn dieser einen Eigentumserwerbstitel in Händen hat. Der auf den Todesfall Beschenkte wird als Gläubiger des Nachlasses betrachtet. Die geschenkte Sache ist in das Nachlaßinventar als Aktivum aufzunehmen und als Schuld an den Beschenkten im Inventar als gleichwertiges Passivum auszuweisen (SZ 59/9 mwN; Schubert in Rummel2, Rz 3 zu § 956 ABGB; Kralik-Ehrenzweig3, Das Erbrecht 168; Faistenberger-Gschnitzer2, Österreichisches Erbrecht 98 f).Nach herrschender Meinung ist die Schenkung auf den Todesfall eine unbedingte, mit dem Tod des Erblassers (Geschenkgebers) terminisierte Schenkung, die erst nach dem Tod des Erblassers aus dessen Nachlaß erfüllt werden soll. Der Geschenkgeber bleibt in aller Regel bis zum Todesfall im Genuß der geschenkten Sache. Diese geht mit dem Tod des Schenkers nicht von selbst in das Eigentum des Beschenkten über, auch wenn dieser einen Eigentumserwerbstitel in Händen hat. Der auf den Todesfall Beschenkte wird als Gläubiger des Nachlasses betrachtet. Die geschenkte Sache ist in das Nachlaßinventar als Aktivum aufzunehmen und als Schuld an den Beschenkten im Inventar als gleichwertiges Passivum auszuweisen (SZ 59/9 mwN; Schubert in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 956, ABGB; Kralik-Ehrenzweig3, Das Erbrecht 168; Faistenberger-Gschnitzer2, Österreichisches Erbrecht 98 f).
Durch den Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 31.3.1984 konnte der Kläger Einzelrechtsnachfolger des Geschenkgebers hinsichtlich der von diesem dem Beklagten verpachteten Liegenschaften werden. Er wäre in dieser Eigenschaft an einen Kündigungsverzicht des Erblassrs nicht gebunden; denn das Bestandverhältnis wird im Fall der Einzelrechtsnachfolge iS des § 1120 ABGB ohne Rücksicht auf andere Vertragsbestimmungen in ein solches von unbestimmter Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist verwandelt (3 Ob 551/88 mwN im Vorverfahren 3 C 8/86 des Erstgerichtes).Durch den Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 31.3.1984 konnte der Kläger Einzelrechtsnachfolger des Geschenkgebers hinsichtlich der von diesem dem Beklagten verpachteten Liegenschaften werden. Er wäre in dieser Eigenschaft an einen Kündigungsverzicht des Erblassrs nicht gebunden; denn das Bestandverhältnis wird im Fall der Einzelrechtsnachfolge iS des Paragraph 1120, ABGB ohne Rücksicht auf andere Vertragsbestimmungen in ein solches von unbestimmter Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist verwandelt (3 Ob 551/88 mwN im Vorverfahren 3 C 8/86 des Erstgerichtes).
Durch das Testament vom 4.4.1984 und die nachfolgende Einantwortung ist der Kläger aber auch Alleinerbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers sein Universalsukzessor geworden, wobei die Sukzession direkt nach dem Erblasser eintritt, wenngleich bis zur Einantwortung der ruhende Nachlaß selbst wie ein Rechtssubjekt behandelt wird (Welser in Rummel2, Rz 2 zu § 532 ABGB). Der Besitzer des Nachlasses hat die Rechtsstellung des Erblassers und ist damit Rechtssubjekt aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten; sie bedürfen keiner besonderen Übertragung, sondern bleiben grundsätzlich weiterhin so bestehen, als hätte sich ihr Rechtssubjekt nicht geändert (Kralik-Ehrenzweig3 aaO, 321). Gemäß § 1116 a ABGB wird der Bestandvertrag durch den Tod eines der vertragsschließenden Teile nicht aufgehoben (MietSlg 33.188). Die Erben des Bestandgebers treten in das Bestandverhältnis ein. Der mit dem Erblasser vereinbarte Kündigungsverzicht bindet (außer dem Fall der Wohnungsmiete, § 1116 a Satz 2 ABGB) die Erben in der gleichen Weise wie den Erblasser (MietSlg 6.663, 24.264). An einen Kündigungsverzicht des Bestandgebers ist sein Erbe, der in seine Rechtsverhältnisse eintritt, jedenfalls dann gebunden, wenn der Verzicht über den Tod des Erblassers hinaus wirksam sein sollte (WoBl 1991, 58).Durch das Testament vom 4.4.1984 und die nachfolgende Einantwortung ist der Kläger aber auch Alleinerbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers sein Universalsukzessor geworden, wobei die Sukzession direkt nach dem Erblasser eintritt, wenngleich bis zur Einantwortung der ruhende Nachlaß selbst wie ein Rechtssubjekt behandelt wird (Welser in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 532, ABGB). Der Besitzer des Nachlasses hat die Rechtsstellung des Erblassers und ist damit Rechtssubjekt aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten; sie bedürfen keiner besonderen Übertragung, sondern bleiben grundsätzlich weiterhin so bestehen, als hätte sich ihr Rechtssubjekt nicht geändert (Kralik-Ehrenzweig3 aaO, 321). Gemäß Paragraph 1116, a ABGB wird der Bestandvertrag durch den Tod eines der vertragsschließenden Teile nicht aufgehoben (MietSlg 33.188). Die Erben des Bestandgebers treten in das Bestandverhältnis ein. Der mit dem Erblasser vereinbarte Kündigungsverzicht bindet (außer dem Fall der Wohnungsmiete, Paragraph 1116, a Satz 2 ABGB) die Erben in der gleichen Weise wie den Erblasser (MietSlg 6.663, 24.264). An einen Kündigungsverzicht des Bestandgebers ist sein Erbe, der in seine Rechtsverhältnisse eintritt, jedenfalls dann gebunden, wenn der Verzicht über den Tod des Erblassers hinaus wirksam sein sollte (WoBl 1991, 58).
Durch die Schenkung auf den Todesfall wurde das Erbe des Klägers in keiner Weise geschmälert; war er doch als auf den Todesfall Beschenkter sein eigener Gläubiger. Die Verhältnisse gleichen einer Vereinigung iS des § 1445 ABGB. Der Kläger ist daher als Universalsukzessor des Erblassers auch hinsichtlich der dem Beklagten verpachteten Liegenschaften anzusehen und an einen Kündigungsverzicht des Erblassers gebunden.Durch die Schenkung auf den Todesfall wurde das Erbe des Klägers in keiner Weise geschmälert; war er doch als auf den Todesfall Beschenkter sein eigener Gläubiger. Die Verhältnisse gleichen einer Vereinigung iS des Paragraph 1445, ABGB. Der Kläger ist daher als Universalsukzessor des Erblassers auch hinsichtlich der dem Beklagten verpachteten Liegenschaften anzusehen und an einen Kündigungsverzicht des Erblassers gebunden.
Der Umstand, daß der Kläger im Grundbuch als Einzelrechtsnachfolger des Erblassers (auf Grund des Schenkungsvertrages auf den Todesfall) eingetragen wurde, ändert nichts daran, daß er zugleich als Erbe dessen Universalsukzessor ist und damit den Erblasser darstellt.
Ist nun der Kläger Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers auch hinsichtlich der dem Beklagten verpachteten Liegenschaften, so bedarf es entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes keiner Ergänzung des Beweisverfahrens in der Richtung, ob Franz T***** (auch) zur Zeit der Errichtung des Schenkungsvertrages auf den Todesfall am 31.3.1984 geschäftsfähig war, und es ist auch entbehrlich, dazu Stellung zu nehmen, ob dieser Vertrag wegen Handlungsunfähigkeit des Erblassers durch den Beklagten als einen Dritten angefochten werden kann. Es erübrigt sich dagegen nicht die Klärung, ob die beiden in den Jahre 1977 und 1979 erklärten Kündigungsverzichte einen bestimmten Sachverhalt zur Geschäftsgrundlage hatten, die inzwischen weggefallen ist. Den Erhebungsaufträgen des Berufungsgerichtes hiezu kann vom Revisionsgericht nicht entgegengetreten werden.
In zutreffender Weise hat das Berufungsgericht auch das Verfahren betreffend das Haus Brenitz 1, von dem der Beklagte behauptet hat, es sei ihm vom Erblasser 1971 geschenkt worden, als ergänzungsbedürftig angesehen, zumal das Erstgericht hiezu - abgesehen von den Ausführungen AS 125 unten (= S 8 der Ausfertigung) - keinerlei Feststellungen getroffen hat. Den Erhebungsaufträgen des Berufungsgerichtes ist auch hier nicht entgegenzutreten. Ob aber ein allenfalls erworbenes Recht des Beklagten für den Kläger deutlich erkennbar war (SZ 56/125; SZ 56/140; EvBl 1981/156; JBl 1981, 535, alle mwH) und dieser Umstand einen auf Fahrlässigkeit gestützten, auf Übergabe des Eigentums gerichteten Schadenersatzanspruch des Beklagten iS des § 1323 ABGB gegen den Kläger rechtfertigen würde (SZ 56/125), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu untersuchen. Da der Kläger, wie oben ausgeführt wurde, Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist und damit dessen Rechtspersönlichkeit fortsetzt, wäre er, sollte die vom Beklagten behauptete Schenkung erwiesen werden, ohne Rücksicht auf seine eigene Kenntnis daran gebunden und zur Zuhaltung in derselben Weise verpflichtet wie der Erblasser.In zutreffender Weise hat das Berufungsgericht auch das Verfahren betreffend das Haus Brenitz 1, von dem der Beklagte behauptet hat, es sei ihm vom Erblasser 1971 geschenkt worden, als ergänzungsbedürftig angesehen, zumal das Erstgericht hiezu - abgesehen von den Ausführungen AS 125 unten (= S 8 der Ausfertigung) - keinerlei Feststellungen getroffen hat. Den Erhebungsaufträgen des Berufungsgerichtes ist auch hier nicht entgegenzutreten. Ob aber ein allenfalls erworbenes Recht des Beklagten für den Kläger deutlich erkennbar war (SZ 56/125; SZ 56/140; EvBl 1981/156; JBl 1981, 535, alle mwH) und dieser Umstand einen auf Fahrlässigkeit gestützten, auf Übergabe des Eigentums gerichteten Schadenersatzanspruch des Beklagten iS des Paragraph 1323, ABGB gegen den Kläger rechtfertigen würde (SZ 56/125), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu untersuchen. Da der Kläger, wie oben ausgeführt wurde, Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist und damit dessen Rechtspersönlichkeit fortsetzt, wäre er, sollte die vom Beklagten behauptete Schenkung erwiesen werden, ohne Rücksicht auf seine eigene Kenntnis daran gebunden und zur Zuhaltung in derselben Weise verpflichtet wie der Erblasser.
Zutreffend sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Wirksamkeit von Verträgen, die einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen, und der Hinweis auf die hiezu vorhandene Lehre und Rechtsprechung, wie insbesondere die Entscheidung MietSlg 40.062/9. Im Ergebnis ist auch der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß der Bestimmung des § 5 Abs 3 des Kärntner GVG ("Eine in Erfüllung eines nach diesem Gesetz genehmigungspflichtigen Rechtserwerbes durchgeführte Übergabe ist rechtsunwirksam, solange die Genehmigung nicht erteilt ist") hier keine zivilrechtliche, sondern nur eine verwaltungsrechtliche Bedeutung zukommt. Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung ist nämlich davon auszugehen, daß die Übergabe des Hauses an den Beklagten - geht man von seinen Behauptungen aus - nicht der Erfüllung eines genehmigungspflichtigen Rechtserwerbes diente, sondern zu Wirksamkeit des Erwerbstitels, des Titelgeschäftes (der geltend gemachten Schenkung), das sonst von der Errichtung eines Notariatsaktes abhängig gewesen wäre (§ 1 Abs 1 lit d NZwG). Mit Art VII der B-VGN 1974, BGBl Nr 444, wurden zwar Regelungen, durch die der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen wird, der Landesgesetzgebung vorbehalten. Diese Bestimmung folgte aber im Wortlaut der durch Art I des BVG BGBl 1969/27 eingeführten Ausnahme für die Bundeskompetenz in Zivlrechtssachen im Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG betreffend den Grundstücksverkehr für Ausländer. Zur damaligen Regelung wurde in den Erläuternden Bemerkungen (884 BlgNR 11. GP) vom Verfassungsgesetzgeber ausdrücklich ausgeführt, daß sich die dem Landesgesetzgeber eingeräumte Kompetenz allerdings auf Tatbestände zu beschränken hat, die nicht den Inhalt der Rechtsgeschäfte als solchen und die zivilrechtlichen Formen, in denen sich der Rechtsverkehr abwickelt, zum Gegenstand haben, sondern bloß die verwaltungspolizeilichen Kontrollmittel erfassen, die für den Grundverkehr gegenüber Ausländern oder im Ausland wohnhaften Personen maßgebend sein sollen. Infolge desselben Wortlautes und der vergleichbaren Regelungskompetenz ist auch hier zu berücksichtigen, daß die zivilrechtlichen Formen, in denen sich der Rechtsverkehr abwickelt, nicht in die Kompetenz der Länder geraten sollten. Die Ersetzung der Notariatsaktform für den Schenkungsvertrag durch wirkliche Übergabe konnte daher durch § 5 Abs 3 des Kärntner GVG nicht verändert werden. Einer zu der genannten Bestimmung bereits ergangenen, nicht veröffentlichten Entscheidung des Revisionsgerichtes (1 Ob 763/80) lag ein mit dem vorliegenden nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde; sie kann deshalb hier nicht herangezogen werden.Zutreffend sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Wirksamkeit von Verträgen, die einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen, und der Hinweis auf die hiezu vorhandene Lehre und Rechtsprechung, wie insbesondere die Entscheidung MietSlg 40.062/9. Im Ergebnis ist auch der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, des Kärntner GVG ("Eine in Erfüllung eines nach diesem Gesetz genehmigungspflichtigen Rechtserwerbes durchgeführte Übergabe ist rechtsunwirksam, solange die Genehmigung nicht erteilt ist") hier keine zivilrechtliche, sondern nur eine verwaltungsrechtliche Bedeutung zukommt. Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung ist nämlich davon auszugehen, daß die Übergabe des Hauses an den Beklagten - geht man von seinen Behauptungen aus - nicht der Erfüllung eines genehmigungspflichtigen Rechtserwerbes diente, sondern zu Wirksamkeit des Erwerbstitels, des Titelgeschäftes (der geltend gemachten Schenkung), das sonst von der Errichtung eines Notariatsaktes abhängig gewesen wäre (Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG). Mit Artikel römisch sieben, der B-VGN 1974, BGBl Nr 444, wurden zwar Regelungen, durch die der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen wird, der Landesgesetzgebung vorbehalten. Diese Bestimmung folgte aber im Wortlaut der durch Artikel römisch eins, des BVG BGBl 1969/27 eingeführten Ausnahme für die Bundeskompetenz in Zivlrechtssachen im Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG betreffend den Grundstücksverkehr für Ausländer. Zur damaligen Regelung wurde in den Erläuternden Bemerkungen (884 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode vom Verfassungsgesetzgeber ausdrücklich ausgeführt, daß sich die dem Landesgesetzgeber eingeräumte Kompetenz allerdings auf Tatbestände zu beschränken hat, die nicht den Inhalt der Rechtsgeschäfte als solchen und die zivilrechtlichen Formen, in denen sich der Rechtsverkehr abwickelt, zum Gegenstand haben, sondern bloß die verwaltungspolizeilichen Kontrollmittel erfassen, die für den Grundverkehr gegenüber Ausländern oder im Ausland wohnhaften Personen maßgebend sein sollen. Infolge desselben Wortlautes und der vergleichbaren Regelungskompetenz ist auch hier zu berücksichtigen, daß die zivilrechtlichen Formen, in denen sich der Rechtsverkehr abwickelt, nicht in die Kompetenz der Länder geraten sollten. Die Ersetzung der Notariatsaktform für den Schenkungsvertrag durch wirkliche Übergabe konnte daher durch Paragraph 5, Absatz 3, des Kärntner GVG nicht verändert werden. Einer zu der genannten Bestimmung bereits ergangenen, nicht veröffentlichten Entscheidung des Revisionsgerichtes (1 Ob 763/80) lag ein mit dem vorliegenden nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde; sie kann deshalb hier nicht herangezogen werden.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.