Der Kläger hat bereits in der Tagsatzung vom 4. März 1986 (AS 22) behauptet, der Zusatzvertrag sei in Verbindung mit dem Pachtvertrag vom 19. Dezember 1975 aus den oben dargestellten Erwägungen sittenwidrig und unverbindlich. Das Erstgericht hat eine Sittenwidrigkeit verneint; das Berufungsgericht hat sich mit der Frage der Sittenwidrigkeit nicht befaßt.
Der Umstand, daß der Rechtsvorgänger des Klägers durch die Erklärung vom 26. November 1977 sowie durch den Abänderungs- und Ergänzungsvertrag vom 14. September 1979 seine Testier- und Vertragsfreiheit einschränkte, vermag auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes Sittenwidrigkeit nicht zu begründen. Ein Verzicht auf das Kündigungsrecht wird von Lehre (Klang in Klang2 V 1113; Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1116) und Rechtsprechung (JBl. 1956, 405) als zulässig und wirksam angesehen, wenn er die nötige Bestimmtheit aufweist, wenn er also auf bestimmte oder bestimmbare Zeit, etwa auf Lebenszeit, vereinbart wird (eine vorzeitige Kündigung ist dennoch möglich, wenn das Bestandverhältnis aus beim anderen Teil liegenden Gründen unzumutbar geworden ist - Würth a.a.O., MietSlg. 30.355). Auch der Umstand, daß Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sind, weil der vereinbarte Pachtzins objektiv unangemessen ist, macht den Vertrag nicht sittenwidrig. Die österreichische Rechtsordnung kennt kein Gebot der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung; vielmehr ist die Vertragsfreiheit zu beachten (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 90 f zu § 879). Es darf bei Beurteilung des Pachtverhältnisses zwischen Franz T*** und dem Beklagten doch nicht unbeachtet bleiben, daß der - jetzt 58 Jahre alte - Beklagte nach den getroffenen Feststellungen seit seinem 20. Lebensjahr am Hof des Franz T*** tätig war und in Partnerschaft mit diesem den Betrieb geführt hat. Die vertragliche Gestaltung findet hiedurch - ganz abgesehen von den dargestellten grundsätzlichen Erwägungen - zwanglos ihre Erklärung.Der Umstand, daß der Rechtsvorgänger des Klägers durch die Erklärung vom 26. November 1977 sowie durch den Abänderungs- und Ergänzungsvertrag vom 14. September 1979 seine Testier- und Vertragsfreiheit einschränkte, vermag auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes Sittenwidrigkeit nicht zu begründen. Ein Verzicht auf das Kündigungsrecht wird von Lehre (Klang in Klang2 römisch fünf 1113; Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1116,) und Rechtsprechung (JBl. 1956, 405) als zulässig und wirksam angesehen, wenn er die nötige Bestimmtheit aufweist, wenn er also auf bestimmte oder bestimmbare Zeit, etwa auf Lebenszeit, vereinbart wird (eine vorzeitige Kündigung ist dennoch möglich, wenn das Bestandverhältnis aus beim anderen Teil liegenden Gründen unzumutbar geworden ist - Würth a.a.O., MietSlg. 30.355). Auch der Umstand, daß Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sind, weil der vereinbarte Pachtzins objektiv unangemessen ist, macht den Vertrag nicht sittenwidrig. Die österreichische Rechtsordnung kennt kein Gebot der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung; vielmehr ist die Vertragsfreiheit zu beachten (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 90 f zu Paragraph 879,). Es darf bei Beurteilung des Pachtverhältnisses zwischen Franz T*** und dem Beklagten doch nicht unbeachtet bleiben, daß der - jetzt 58 Jahre alte - Beklagte nach den getroffenen Feststellungen seit seinem 20. Lebensjahr am Hof des Franz T*** tätig war und in Partnerschaft mit diesem den Betrieb geführt hat. Die vertragliche Gestaltung findet hiedurch - ganz abgesehen von den dargestellten grundsätzlichen Erwägungen - zwanglos ihre Erklärung.
Nicht ersichtlich ist, weshalb der vereinbarte Kündigungsverzicht gemäß § 2 Abs. 1 LPG unwirksam sein soll, und zwar umso weniger, als das Landpachtgesetz dem Schutz der Pächter landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke dient (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 vor § 1 LPG; Rischawy, Das neue Landpachtgesetz, ImmZ 1970, 165).Nicht ersichtlich ist, weshalb der vereinbarte Kündigungsverzicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, LPG unwirksam sein soll, und zwar umso weniger, als das Landpachtgesetz dem Schutz der Pächter landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke dient (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 vor Paragraph eins, LPG; Rischawy, Das neue Landpachtgesetz, ImmZ 1970, 165).
Es wurde bereits ausgeführt, daß der Kläger als Einzelrechtsnachfolger des Franz T*** an dessen Kündigungsverzicht nicht gebunden ist. Der Umstand aber, daß der Beklagte als Bestandnehmer gemäß § 1120 Satz 2 ABGB berechtigt ist, von dem Bestandgeber (dessen Gesamtrechtsnachfolger) in Rücksicht auf den (durch eine Aufkündigung im Sinne des § 1120 Satz 1 ABGB) erlittenen Schaden und entgangenen Nutzen eine vollkommene Genugtuung zu fordern - die Ersatzpflicht des Veräußerers hat nur zur Voraussetzung, daß der Bestandnehmer infolge der Kündigung durch den Erwerber die Bestandsache vor Ablauf der vereinbarten Bestanddauer aufgeben muß (SZ 27/54; JBl. 1954, 283) -, beschwert nicht den Kläger; er ist hiedurch in seinen rechtlichen Interessen nicht betroffen und daher nicht anfechtungsberechtigt (JBl. 1966, 254; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 248 zu § 879).Es wurde bereits ausgeführt, daß der Kläger als Einzelrechtsnachfolger des Franz T*** an dessen Kündigungsverzicht nicht gebunden ist. Der Umstand aber, daß der Beklagte als Bestandnehmer gemäß Paragraph 1120, Satz 2 ABGB berechtigt ist, von dem Bestandgeber (dessen Gesamtrechtsnachfolger) in Rücksicht auf den (durch eine Aufkündigung im Sinne des Paragraph 1120, Satz 1 ABGB) erlittenen Schaden und entgangenen Nutzen eine vollkommene Genugtuung zu fordern - die Ersatzpflicht des Veräußerers hat nur zur Voraussetzung, daß der Bestandnehmer infolge der Kündigung durch den Erwerber die Bestandsache vor Ablauf der vereinbarten Bestanddauer aufgeben muß (SZ 27/54; JBl. 1954, 283) -, beschwert nicht den Kläger; er ist hiedurch in seinen rechtlichen Interessen nicht betroffen und daher nicht anfechtungsberechtigt (JBl. 1966, 254; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 248 zu Paragraph 879,).
Soweit die Revision geltend macht, die Vereinbarung der Unkündbarkeit fuße auf der Grundlage, daß Franz T*** die Liegenschaft der Stefanie T*** oder dem Beklagten übergebe, welche Geschäftsgrundlage durch die Übergabe der Liegenschaft an den Kläger weggefallen sei, wird nicht vom Inhalt des Abänderungs- und Ergänzungsvertrages vom 14. September 1979 ausgegangen. In diesem Vertrag war ausdrücklich der Fall vorgesehen, daß Franz T*** sterben könnte, ohne die Liegenschaft der Stefanie T*** oder dem Beklagten zuzuwenden. Für diesen Fall sollte die Unkündbarkeit weiter gegeben sein, bis der Rechtsnachfolger des Franz T*** die Liegenschaft dem Beklagten übergebe. Diesem Fall kommt aber aus der Sicht des Beklagten die Sachlage gleich, daß die Liegenschaft nach dem Tod des Franz T*** nicht einem Erben als Universalrechtsnachfolger sondern einem auf den Todesfall Beschenkten zufalle. Auch wegen Wegfalles einer Geschäftsgrundlage kam es daher nicht zu einem Wiederaufleben der früher vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist, sodaß dem Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt nur die gesetzliche Kündigungsfrist offen steht. Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.