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Rechtssatz RS0120432×

Rechtssatz RS0120432

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120432

Geschäftszahl

3Ob125/05m

Entscheidungsdatum

21.12.2005

Rechtssatz

Durch den Betrieb eines auf fremdem Grund befindlichen Kabel-TV-Netzes nimmt dessen Eigentümer zwangsläufig jene Liegenschaft in Anspruch, auf der sich dieses Netz (der betreffende Netzteil) befindet. Demnach richtet sich auch der Umfang einer solchen Berechtigung - unabhängig vom Eigentum an den Leistungsanlagen - nach der Vereinbarung zwischen Liegenschaftseigentümer und Netzbetreiber. Von dieser Vereinbarung hängt demnach auch ab, welche Dienste der Betreiber über das bestehende Kabelnetz erbringen darf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 125/05m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 125/05m
    Veröff: SZ 2005/190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120432

Dokumentnummer

JJR_20051221_OGH0002_0030OB00125_05M0000_001