Rechtssatz RS0120432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120432
Entscheidungsdatum
21.12.2005
Rechtssatz
Durch den Betrieb eines auf fremdem Grund befindlichen Kabel-TV-Netzes nimmt dessen Eigentümer zwangsläufig jene Liegenschaft in Anspruch, auf der sich dieses Netz (der betreffende Netzteil) befindet. Demnach richtet sich auch der Umfang einer solchen Berechtigung - unabhängig vom Eigentum an den Leistungsanlagen - nach der Vereinbarung zwischen Liegenschaftseigentümer und Netzbetreiber. Von dieser Vereinbarung hängt demnach auch ab, welche Dienste der Betreiber über das bestehende Kabelnetz erbringen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120432
Dokumentnummer
JJR_20051221_OGH0002_0030OB00125_05M0000_001