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Entscheidung 2 Ob 90/07k×

Entscheidung 2 Ob 90/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob90/07k

Entscheidungsdatum

27.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinz V*****, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1.) Ing. Walter U*****, vertreten durch Dr. Thomas Willeit, Rechtsanwalt in Götzis, und 2.) Karl K*****, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 6.019,17 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 5.000 EUR), über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2007, GZ 2 R 223/06w-48, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21. Juli 2006, GZ 5 Cg 58/04s-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 686,88 EUR (darin 114,48 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat über Antrag der klagenden Partei die ordentliche Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO nachträglich doch für zulässig erklärt, weil es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der Frage fehle, „ob der Architekt und Planer einer setzungsanfälligen Gesamtkonstruktion auf einem setzungsempfindlichen Baugrund sich darauf verlassen darf, dass der bauausführende Baumeister diese statischen Probleme erkennen und entsprechende statische Berechnungen durchführen wird, weshalb ihn selbst gegenüber seinem Auftraggeber keine Warnpflicht über die Folgen einer Nichtbeiziehung eines externen Statikers trifft".

Rechtliche Beurteilung

Die vom Erstbeklagten gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene Revision ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Architektenvertrag als Werkvertrag zu beurteilen, wenn vom Architekten nur Pläne herzustellen sind. Obliegt ihm auch die Oberleitung des Baues und die örtliche Bauaufsicht, kommt dadurch der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass der Architekt auch mit der Wahrnehmung der Interessen des Bauherrn gegenüber Behörden und Professionisten betraut sein soll. Immer dann, wenn die damit übernommene Aufgabe zur Wahrung der Interessen für den Auftraggeber dem mit dem Architekt geschlossenen Vertrag das Gepräge gibt, überwiegen die Elemente des Bevollmächtigungsvertrags (1 Ob 2409/96p = SZ 70/198 mwN; 10 Ob 31/00g; RIS-Justiz RS0019364 [T5], RS0021309 [T3 und T5]).

Nach dem unstrittigen Sachverhalt war der Erstbeklagte mit der Ausarbeitung aller Pläne für die Errichtung eines teilunterkellerten Wohn- und Geschäftshauses, der Ausschreibung der Bauarbeiten und der Gesamtbauleitung betraut. Der Vertrag enthielt somit Elemente des Werkvertrags und des Bevollmächtigungsvertrags, wobei letztere überwiegen. Rechtsprechung und Lehre bieten kein einheitliches Bild in der Beurteilung der Frage, welchen Rechtsvorschriften ein derartiger gemischter Vertrag unterliegt (zum Stand der Rechtsprechung und grundsätzlich für die alleinige Maßgeblichkeit der Paragraphen 1002, ff ABGB eintretend Strasser in Rummel, ABGB3 römisch eins Paragraph 1002, Rz 27; für die Anwendung der für die Lösung des jeweiligen Rechtsproblems sachgerechtesten Norm im Sinne der Kombinationstheorie hingegen Rebhahn in Schwimann, ABGB3 römisch fünf Paragraph 1165, Rz 19; ebenso offenbar M. Bydlinski in KBB2 Paragraph 1165, Rz 2).

Es muss aber hier nicht näher darauf eingegangen werden, ob die nach Ansicht der Vorinstanzen verletzte Warnpflicht des Erstbeklagten der Interessenwahrungspflicht des Werkunternehmers (Paragraph 1168 a, dritter Satz ABGB; vergleiche RIS-Justiz RS0022205) oder jener des Geschäftsbesorgers (Paragraph 1009, ABGB; vergleiche P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 1009, Rz 2) entspringt. Der Umfang sowohl der werkvertraglichen Warnpflicht als auch sonstiger vertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten (zu jenen des Architekten vergleiche 3 Ob 53/02v; 3 Ob 103/04z; RIS-Justiz RS0116632) richtet sich unabhängig von der Anspruchsgrundlage stets nach den Umständen des Einzelfalls und entzieht sich daher jedenfalls einer generellen Aussage des Obersten Gerichtshofs vergleiche RIS-Justiz RS0116074 [T1], RS0111165, RS0106373 [T2] ua). Allein dadurch, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden worden ist, wird aber eine erhebliche Rechtsfrage nicht begründet (RIS-Justiz RS0107773). Auch in der Revision des Erstbeklagten wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

1.) Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

2.) Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Erstbeklagte die Gebäudekonstruktion ohne Rücksicht auf die Bodenverhältnisse geplant. Diese wurden nach dem Ausheben der Baugrube durch eine Methode („Schuhabdrucke") geprüft, die nicht mehr dem damaligen Stand der Technik entsprach. Der Erstbeklagte hätte (ebenso wie der Zweitbeklagte) anhand des Aushubmaterials erkennen müssen, dass der Boden „setzungsanfällig" ist. Da die mit unterschiedlichen Gründungstiefen und ohne Setzungsfugen zwischen den Gebäudeteilen geplante Konstruktion „setzungsempfindlich" war, aber weder der Erstbeklagte noch der Zweitbeklagte wissen musste, wie man diesem für sie erkennbaren Problem begegnen konnte, wäre die Zuziehung eines (dritten) Fachmanns (Statiker, Bodenmechaniker) geboten gewesen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte habe unter den gegebenen Umständen seine vertragliche Warnpflicht gegenüber dem Kläger verletzt, weil er ihn nicht entsprechend eindringlich und intensiv auf die möglichen Folgen der Nichtzuziehung eines Fachmanns aus dem Gebiet der Statik hingewiesen hat, lässt keine auffallende Fehlbeurteilung erkennen, die der Oberste Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste.

3.) Auch der Hinweis auf den aus Paragraph 157, GewO 1973 ersichtlichen Berechtigungsumfang eines Baumeisters eignet sich nicht, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts darzutun. Dass der Zweitbeklagte zur Durchführung statischer Berechnungen berechtigt war, bedeutet noch nicht, dass er die Befähigung zur Lösung des im vorliegenden Fall aufgetretenen statischen Sonderproblems besaß. Für diese hätte er (gegenüber dem Kläger als Auftraggeber) gemäß Paragraph 1299, ABGB nur einzustehen gehabt, wenn er einen entsprechenden Auftrag übernommen hätte. Dies war aber nach der vom Erstbeklagten erfolglos bekämpften Feststellung, der Auftrag des Klägers an den Zweitbeklagten habe „keine Statikberechnungen eines Spezialplaners" umfasst, gerade nicht der Fall. Unter diesen Umständen kann sich der Erstbeklagte, selbst wenn er Kenntnis vom Inhalt des dem Zweitbeklagten erteilten Auftrags gehabt haben sollte, nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihn schon die Beauftragung eines Baumeisters von seiner vertraglichen Nebenpflicht, den Kläger über die möglichen Folgen der Nichtzuziehung eines Sonderfachmanns aus dem Gebiet der Statik aufzuklären, entband.

4.) Die Revision erweist sich mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO daher als unzulässig. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihm die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen sind. Ein Streitgenossenzuschlag ist nicht zuzusprechen, weil sich der Zweitbeklagte am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat. Für die mit der Revisionsbeantwortung verbundene Streitverkündigung werden keine gesonderten Kosten zuerkannt.

Anmerkung

E87251 2Ob90.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00090.07K.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20080327_OGH0002_0020OB00090_07K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019364 Rechtssatz 22.09.1971Zivilrecht
Ein Vertrag, mit dem einem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Wenn aber über die Herstellung der Baupläne hinaus dem Architekten die Verrichtung von Vertretungshandlungen aufgetragen …
RS0021309 Rechtssatz 08.05.1974Zivilrecht
Der übliche Architektenvertrag besteht darin, dass der Architekt die Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht übernimmt, und ist - zumindest in der Regel - als Werkvertrag zu qualifizieren (siehe insbesondere die grundlegende Entscheidung des BGH BGHZ …
RS0022205 Rechtssatz 27.02.1990Zivilrecht
Die Warnpflicht ist eine werkvertragliche Interessenwahrungspflicht des Unternehmers, die auch schon in contrahendo bestehen kann.
RS0106373 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
RS0107773 Rechtssatz 27.05.1997Zivilrecht
Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vergleiche WoBl 1993/54).
RS0111165 Rechtssatz 27.10.1998Zivilrecht
Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls.
RS0116074 Rechtssatz 12.02.2002Zivilrecht
Ob im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen bei vorauszusetzender Sachkunde erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung darstellt, kann wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Fra …
RS0116632 Rechtssatz 18.07.2002Zivilrecht
Den Architekten trifft eine vertragliche umfassende Beratungspflicht. Er muss nicht nur eine technisch einwandfreie Leistung erbringen, sondern dabei auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen. Insbesondere muss er auch die allenfalls beschränkten …