Rechtssatz RS0116632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116632
Entscheidungsdatum
26.01.2010
Rechtssatz
Den Architekten trifft eine vertragliche umfassende Beratungspflicht. Er muss nicht nur eine technisch einwandfreie Leistung erbringen, sondern dabei auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen. Insbesondere muss er auch die allenfalls beschränkten Mittel des Bauherrn berücksichtigen und zudem innerhalb des vorgegebenen Rahmens möglichst kostengünstig planen. Der Architekt ist zu Hinweisen verpflichtet, wenn Umstände eintreten, die eine (erhebliche) Überschreitung der geschätzten Werte bewirken könnten und deren Eintritt als möglich vorhergesehen werden kann. Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit des Architekten entfällt, wenn der Bauherr auch bei rechtzeitiger Kenntnis der wahren Kosten in derselben Weise gebaut hätte. Die Beweislast hiefür trägt der Bauherr.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 53/02v
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 53/02v
- 3 Ob 103/04z
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 103/04z
nur: Den Architekten trifft eine vertragliche umfassende Beratungspflicht. (T1); Beisatz: Den Architekten trifft eine umfassende, auch wirtschaftliche Aspekte miteinschließende vorvertragliche und die Erbringung der Hauptleistung als vertragliche Nebenpflicht begleitende Beratungspflicht. (T2)
- 2 Ob 90/07k
Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 90/07k
Vgl
- 9 Ob 98/09s
Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 98/09s
nur: Den Architekten trifft eine vertragliche umfassende Beratungspflicht. Er muss nicht nur eine technisch einwandfreie Leistung erbringen, sondern dabei auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen. Insbesondere muss er auch die allenfalls beschränkten Mittel des Bauherrn berücksichtigen und zudem innerhalb des vorgegebenen Rahmens möglichst kostengünstig planen. Der Architekt ist zu Hinweisen verpflichtet, wenn Umstände eintreten, die eine (erhebliche) Überschreitung der geschätzten Werte bewirken könnten und deren Eintritt als möglich vorhergesehen werden kann. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116632
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20020718_OGH0002_0030OB00053_02V0000_001