Begründung:
Mit Mietverträgen aus den Jahren 1976 und 1989 vermietete die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Eigentum an der Liegenschaft Wien 9, ***** die darin gelegenen Geschäftslokale top 1a, top 2 und top 2a an die Dr. A.G. P***** GmbH (in der Folge: Mieterin). Alleingesellschafter der Mieterin mit einer Stammeinlage von 500.000 ATS war zunächst Dkfm. Dr. Alois G. P*****, der Mitte 1995 einen einer Stammeinlage von 50.000 ATS entsprechenden Anteil an Dr. Roman P***** übertrug. Im Dezember 1997 erwarb der Beklagte sämtliche Anteile an der Mieterin und wurde auch deren alleiniger Geschäftsführer. Anlässlich des Verkaufs der Gesellschaftsanteile an ihn teilte ihm einer der beiden vormaligen Geschäftsführer mit, er werde den Gesellschafterwechsel der Vermieterin anzeigen. Tatsächlich erfolgte keine solche Anzeige, auch nicht durch den Beklagten. 2002 trat der Beklagte 5 % seiner Anteile an einen neu eintretenden Gesellschafter ab. Ende September 2003 wurde das Bestandverhältnis betreffend die Objekte top 1a und top 2a beendet.
Mit Kaufvertrag vom 14. 6./2. 7. 2004 erwarb die Klägerin die Liegenschaft. Der Bestandvertrag mit der Mieterin betreffend die Geschäftsräumlichkeit top 2 war zu dieser Zeit noch aufrecht. Der Kaufvertrag enthielt ua folgende Bestimmungen:
„IV) Übergabe
Stichtag der Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes in den physischen Besitz und Genuss des Käufers ist der Tag der Vertragsunterfertigung. Gefahr und Zufall treffen ab diesem Tag den Käufer. Stichtag für die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben für die Liegenschaft ist der 1. 3. 2004, dies mit Maßgabe der diesbezüglichen Regelung zu Pkt V) 2) c).Stichtag der Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes in den physischen Besitz und Genuss des Käufers ist der Tag der Vertragsunterfertigung. Gefahr und Zufall treffen ab diesem Tag den Käufer. Stichtag für die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben für die Liegenschaft ist der 1. 3. 2004, dies mit Maßgabe der diesbezüglichen Regelung zu Pkt römisch fünf) 2) c).
V) Gewährleistungrömisch fünf) Gewährleistung
[...]
2)a) Die Käuferseite nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass an Bestandobjekten des auf der gegenständlichen Liegenschaft errichteten Hauses Mietrechte bestehen, und zwar [...] an Geschäftslokal Top 2 gemäß Mietvertrag vom 27. 9. 1976 [...].
c) Kautionen bzw nicht mit dem Mietzins verrechenbare Vorauszahlungen [...] hat die Verkäuferseite binnen 14 Tagen ab Kaufvertragsunterfertigung an die Käuferseite zu übergeben.
Sämtliche Ansprüche auf Mietzinse (einschließlich USt, Betriebskosten und besonderen Aufwendungen), auch wenn sie vor dem zu Pkt IV) genannten Übergabestichtag entstanden oder fällig geworden sind, gehen mit Kaufvertragsunterfertigung auf die Käuferseite über, soweit die entsprechenden Mietzinszahlungen zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung weder der Verkäuferseite selbst zugeflossen noch zur Abdeckung von Verbindlichkeiten der Verkäuferseite verwendet worden sind. [...]“Sämtliche Ansprüche auf Mietzinse (einschließlich USt, Betriebskosten und besonderen Aufwendungen), auch wenn sie vor dem zu Pkt römisch vier) genannten Übergabestichtag entstanden oder fällig geworden sind, gehen mit Kaufvertragsunterfertigung auf die Käuferseite über, soweit die entsprechenden Mietzinszahlungen zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung weder der Verkäuferseite selbst zugeflossen noch zur Abdeckung von Verbindlichkeiten der Verkäuferseite verwendet worden sind. [...]“
Nach dem Erwerb der Liegenschaft erfuhr die Klägerin noch 2004 durch Einsicht in das Firmenbuch von der im Dezember 1997 erfolgten Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile an der Mieterin durch den Beklagten. Mit Schreiben der Hausverwaltung vom 27. 9. 2004 teilte sie der Mieterin unter Hinweis auf § 12a Abs 3 MRG mit, dass die monatliche Vorschreibung des angemessenen Bruttohauptmietzinses betreffend top 2 ab 1. 10. 2004 4.464,91 EUR betrage. Mit Schreiben der Hausverwaltung vom 21. 10. 2004 an die Mieterin machte die Klägerin unter Hinweis auf § 12a Abs 3 MRG Mietzinsnachforderungen ab 1. 1. 1998 für die Objekte top 1a, top 2 und top 2a von insgesamt 322.289,13 EUR (inkl 20 % USt) geltend. Am 24. 5. 2005 wurde über das Vermögen der Mieterin das Konkursverfahren eröffnet. Nach Verteilung an die Massegläubiger wurde der Konkurs am 16. 2. 2006 aufgehoben.Nach dem Erwerb der Liegenschaft erfuhr die Klägerin noch 2004 durch Einsicht in das Firmenbuch von der im Dezember 1997 erfolgten Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile an der Mieterin durch den Beklagten. Mit Schreiben der Hausverwaltung vom 27. 9. 2004 teilte sie der Mieterin unter Hinweis auf Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG mit, dass die monatliche Vorschreibung des angemessenen Bruttohauptmietzinses betreffend top 2 ab 1. 10. 2004 4.464,91 EUR betrage. Mit Schreiben der Hausverwaltung vom 21. 10. 2004 an die Mieterin machte die Klägerin unter Hinweis auf Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG Mietzinsnachforderungen ab 1. 1. 1998 für die Objekte top 1a, top 2 und top 2a von insgesamt 322.289,13 EUR (inkl 20 % USt) geltend. Am 24. 5. 2005 wurde über das Vermögen der Mieterin das Konkursverfahren eröffnet. Nach Verteilung an die Massegläubiger wurde der Konkurs am 16. 2. 2006 aufgehoben.
Mit am 19. 4. 2006 eingebrachter Klage begehrte die Klägerin zunächst Zahlung von 200.000 EUR samt Zinsen. Durch Übernahme sämtlicher Gesellschaftsanteile der Mieterin im Dezember 1997 durch den Beklagten sei der Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG erfüllt. Als vertretungsbefugtes Organ der Mieterin sei der Beklagte zur Anzeige des Gesellschafterwechsels an die Vermieterin verpflichtet gewesen. Infolge Unterlassens dieser Anzeige habe der seinerzeitige Mietzins nicht auf den angemessenen Mietzins angehoben werden können, was bei pflichtgemäßer Anzeige geschehen wäre. Für top 1a sei ein monatlicher Hauptmietzins von lediglich 166,05 EUR verrechnet worden; der angemessene Hauptmietzins hätte 569,10 EUR netto betragen. Es ergebe sich daher bis zur Beendigung des Bestandverhältnisses für den Zeitraum 1/98 bis 9/03 eine Nachforderung für 69 Monate à 403,05 EUR, zusammen somit 27.810,45 EUR netto. Für top 2a sei ein monatlicher Hauptmietzins von lediglich 38,81 EUR verrechnet worden; der angemessene Hauptmietzins hätte 54,45 EUR netto betragen. Es ergebe sich daher bis zur Beendigung des Bestandverhältnisses für den Zeitraum 1/98 bis 9/03 eine Nachforderung für 69 Monate à 15,64 EUR, zusammen somit 1.079,16 EUR netto. Für das Objekt top 2 sei ein monatlicher Haupmietzins von 475,48 EUR verrechnet worden; der angemessene Hauptmietzins, welcher ab Oktober 2004 auch vorgeschrieben worden sei, betrage 3.434,55 EUR. Für den Zeitraum 1/98 bis 9/04 (82 Monate) ergebe sich eine Nachforderung von monatlich 2.959,07 EUR, zusammen somit 239.684,86 EUR netto. Insgesamt betrage die Nachforderung gegen die Mieterin 268.574,28 EUR netto bzw 322.289,13 EUR brutto. Im Konkursverfahren über die Mieterin habe sich ergeben, dass ein die Verfahrenskosten und Masseforderungen übersteigendes Massevermögen nicht vorhanden sei; der gemäß § 12a MRG auf das angemessene Maß erhöhte Mietzins könne daher von der Mieterin nicht einbringlich gemacht werden. Der Beklagte habe für den der Klägerin entstandenen Ausfall wegen Verletzung der ihn als Geschäftsführer der Mieterin gemäß § 12a Abs 3 MRG treffenden Anzeigepflicht einzustehen. Die Klägerin mache nur einen Teilbetrag von 200.000 EUR geltend. Im Liegenschaftskaufvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin sei vereinbart worden, dass sämtliche Ansprüche auf Mietzinse, auch wenn sie vor dem Übergabsstichtag entstanden oder fällig geworden seien, mit Kaufvertragsunterfertigung auf die Käuferseite übergingen.Mit am 19. 4. 2006 eingebrachter Klage begehrte die Klägerin zunächst Zahlung von 200.000 EUR samt Zinsen. Durch Übernahme sämtlicher Gesellschaftsanteile der Mieterin im Dezember 1997 durch den Beklagten sei der Tatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG erfüllt. Als vertretungsbefugtes Organ der Mieterin sei der Beklagte zur Anzeige des Gesellschafterwechsels an die Vermieterin verpflichtet gewesen. Infolge Unterlassens dieser Anzeige habe der seinerzeitige Mietzins nicht auf den angemessenen Mietzins angehoben werden können, was bei pflichtgemäßer Anzeige geschehen wäre. Für top 1a sei ein monatlicher Hauptmietzins von lediglich 166,05 EUR verrechnet worden; der angemessene Hauptmietzins hätte 569,10 EUR netto betragen. Es ergebe sich daher bis zur Beendigung des Bestandverhältnisses für den Zeitraum 1/98 bis 9/03 eine Nachforderung für 69 Monate à 403,05 EUR, zusammen somit 27.810,45 EUR netto. Für top 2a sei ein monatlicher Hauptmietzins von lediglich 38,81 EUR verrechnet worden; der angemessene Hauptmietzins hätte 54,45 EUR netto betragen. Es ergebe sich daher bis zur Beendigung des Bestandverhältnisses für den Zeitraum 1/98 bis 9/03 eine Nachforderung für 69 Monate à 15,64 EUR, zusammen somit 1.079,16 EUR netto. Für das Objekt top 2 sei ein monatlicher Haupmietzins von 475,48 EUR verrechnet worden; der angemessene Hauptmietzins, welcher ab Oktober 2004 auch vorgeschrieben worden sei, betrage 3.434,55 EUR. Für den Zeitraum 1/98 bis 9/04 (82 Monate) ergebe sich eine Nachforderung von monatlich 2.959,07 EUR, zusammen somit 239.684,86 EUR netto. Insgesamt betrage die Nachforderung gegen die Mieterin 268.574,28 EUR netto bzw 322.289,13 EUR brutto. Im Konkursverfahren über die Mieterin habe sich ergeben, dass ein die Verfahrenskosten und Masseforderungen übersteigendes Massevermögen nicht vorhanden sei; der gemäß Paragraph 12 a, MRG auf das angemessene Maß erhöhte Mietzins könne daher von der Mieterin nicht einbringlich gemacht werden. Der Beklagte habe für den der Klägerin entstandenen Ausfall wegen Verletzung der ihn als Geschäftsführer der Mieterin gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG treffenden Anzeigepflicht einzustehen. Die Klägerin mache nur einen Teilbetrag von 200.000 EUR geltend. Im Liegenschaftskaufvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin sei vereinbart worden, dass sämtliche Ansprüche auf Mietzinse, auch wenn sie vor dem Übergabsstichtag entstanden oder fällig geworden seien, mit Kaufvertragsunterfertigung auf die Käuferseite übergingen.
Mit Beschluss vom 1. 3. 2007 wurde über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin beantragte daraufhin die Feststellung einer Konkursforderung in Höhe von 218.000 EUR (ON 26). Nach Maßgabe des im Konkurs abgeschlossenen Zwangsausgleichs begehrte die Klägerin in der Folge 20 % von 218.000 EUR = 43.600 EUR sA (ON 30).
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zur Anzeige nach § 12a Abs 3 MRG sei die Mieterin verpflichtet gewesen, die nur durch ihr vertretungsbefugtes Organ handeln könne; eine persönliche Haftung des organschaftlichen Vertreters bestehe nicht. Am Unterbleiben der Anzeige treffe den Beklagten kein Verschulden, weil ihm der vormalige Geschäftsführer der Mieterin mitgeteilt habe, den Gesellschafterwechsel der Hausverwaltung rechtzeitig angezeigt zu haben. Der Beklagte bestritt auch die Höhe des Begehrens.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zur Anzeige nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG sei die Mieterin verpflichtet gewesen, die nur durch ihr vertretungsbefugtes Organ handeln könne; eine persönliche Haftung des organschaftlichen Vertreters bestehe nicht. Am Unterbleiben der Anzeige treffe den Beklagten kein Verschulden, weil ihm der vormalige Geschäftsführer der Mieterin mitgeteilt habe, den Gesellschafterwechsel der Hausverwaltung rechtzeitig angezeigt zu haben. Der Beklagte bestritt auch die Höhe des Begehrens.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein und wies das Klagebegehren ab. § 12a Abs 3 MRG ordne keine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber dem Vermieter für Schäden der Vermieterin wegen Verletzung der Anzeigepflicht an. Die genannte Vorschrift nehme darauf Bezug, dass eine juristische Person nur durch ihre bestellten Organe handeln könne; daraus lasse sich aber keine persönliche Haftung des Organwalters ableiten. Solches widerspräche auch dem Wesen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als juristische Person selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sei, während die Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern für Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich nicht hafteten.Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein und wies das Klagebegehren ab. Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ordne keine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber dem Vermieter für Schäden der Vermieterin wegen Verletzung der Anzeigepflicht an. Die genannte Vorschrift nehme darauf Bezug, dass eine juristische Person nur durch ihre bestellten Organe handeln könne; daraus lasse sich aber keine persönliche Haftung des Organwalters ableiten. Solches widerspräche auch dem Wesen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als juristische Person selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sei, während die Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern für Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich nicht hafteten.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Unterlassung der Anzeige eines Machtwechsels an den Vermieter nach § 12a Abs 3 MRG den Geschäftsführer jener GmbH, die Mieterin sei, gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig mache, nicht vorliege; auch sei durch den Obersten Gerichtshof zu klären, ob der Schutzzweck der in § 12a Abs 3 MRG normierten Anzeigepflicht soweit reiche, den Erwerber der Liegenschaft vor Mietzinsentgängen zu schützen, wenn das den Mietzinserhöhungstatbestand nach dieser Bestimmung verwirklichende Ereignis noch vor dem Erwerb der Liegenschaft stattgefunden habe. Im Schrifttum werde die Frage, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die Mieterin sei, bei schuldhafter Verletzung der in § 12a Abs 3 MRG normierten Anzeigepflicht persönlich gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig werde, einhellig bejaht. Nach der Rechtsprechung treffe den Geschäftsführer einer GmbH dann eine persönliche Haftung, wenn er einen Dritten durch rechtswidrige und schuldhafte Verletzung einer Schutznorm geschädigt habe. § 12a Abs 3 MRG sei als Schutzgesetz zugunsten des Vermieters als Gläubiger der Mietzinsforderung zu beurteilen, wobei die Anzeigepflicht nicht bloß dem Mieter, sondern dessen vertretungsbefugtem Organ persönlich auferlegt sei. § 12a Abs 1 MRG verpflichte sowohl den Veräußerer des Unternehmens als auch den Erwerber zur Anzeige der Unternehmensveräußerung an den Vermieter; ungeachtet des Unterbleibens der Anzeige könne der Vermieter die ihm bisher entgangenen höheren Mietzinseinnahmen vom Erwerber des Unternehmens schon aus dem Vertragsverhältnis verlangen. Unterbleibe die Verständigung, so hafte der Veräußerer des Unternehmens, der aufgrund des ex lege bewirkten Mietrechtsübergangs nicht mehr Hauptmieter sei, dem Vermieter für die in der Vergangenheit entgangenen höheren Mietzinseinnahmen aus dem Titel des Schadenersatzes. In diesem Fall stünden dem Vermieter somit hinsichtlich des von ihm in der Vergangenheit erlittenen Mietzinsentgangs zwei Haftungssubjekte - der frühere und der derzeitige Hauptmieter - zur Verfügung. § 12a Abs 3 MRG wolle den Vermieter in den Fällen, in denen der Mieter eine juristische Person sei, im Falle eines Machtwechsels innerhalb des Mieters so stellen, als wäre eine Unternehmensübertragung auf einen Dritten erfolgt. Wolle man in der Pflicht zur Anzeige an den Vermieter nach § 12a Abs 3 MRG ausschließlich eine solche der Gesellschaft erblicken und nicht gleichzeitig eine unter Haftungssanktion stehende persönliche Verpflichtung ihres vertretungsbefugten Organs, wäre der Vermieter bei Unterlassung der Anzeige schlechter gestellt als bei einer Unternehmensveräußerung, weil ihm dann für entgangene höhere Mietzinseinnahmen nur ein Haftungssubjekt, nämlich der in seiner (rechtlichen) Identität unverändert gebliebene Mieter, zur Verfügung stünde, während er im Fall der Unternehmensveräußerung aus dem Titel des Schadenersatzes auch auf den früheren Mieter greifen könnte. Auch wäre es in Fortführung des in § 12a Abs 1 MRG zum Ausdruck kommenden Gedankens, dass die Anzeigepflicht diejenigen treffe, die die Unternehmensveräußerung bewirkt hätten (also Veräußerer und Erwerber), konsequent gewesen, die Anzeigepflicht nach § 12a Abs 3 MRG denjenigen aufzuerlegen, die die geänderten Machtverhältnisse herbeigeführt haben. Bei diesen Personen handle es sich jedoch nicht um die mit dem Vermieter unverändert allein in vertraglicher Beziehung stehende Gesellschaft, sondern - aus Sicht des Vermieters - um außenstehende Dritte, nämlich Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen. Der Gesetzgeber habe einen anderen Weg gewählt und die Anzeigepflicht nach § 12a Abs 3 MRG nicht den den Machtwechsel bewirkenden außenstehenden Dritten, sondern ausdrücklich den vertretungsbefugten Organen des Mieters auferlegt. Hätte er nur den Mieter in die Pflicht nehmen wollen, hätte es genügt, diesen im Gesetz als anzeigepflichtig zu bezeichnen. Die ausdrückliche Nennung der vertretungsbefugten Organe als Anzeigepflichtige sei daher nicht nur deshalb erfolgt, weil eine Gesellschaft nur durch sie handeln könne - was selbstverständlich sei -, sondern um damit eine den jeweiligen Organwalter gegenüber dem Vermieter als Gläubiger der Mietzinsforderung persönlich treffende Verpflichtung anzuordnen, deren schuldhafte Verletzung Schadenersatzpflichten auch des Organwalters gegenüber dem Vermieter begründe. Dem Beklagten sei als Verschulden anzulasten, dass er den Machtwechsel nicht unverzüglich angezeigt habe; auf die Erklärung des vormaligen Geschäftsführers, er werde die Vermieterin von den geänderten Verhältnissen verständigen, hätte sich der Beklagte nicht verlassen dürfen. Damit sei aber für die Klägerin nichts gewonnen. Sie habe nämlich die Liegenschaft mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Bestandverträgen, so wie diese damals vorgelegen seien, erworben. Die damals den Mietern vorgeschriebenen Mietzinse seien kaufpreisbildend gewesen, sodass subjektive Äquivalenz zwischen dem Wert des Kaufgegenstands und dem vereinbarten Kaufpreis bestanden habe. Die Klägerin habe daher keinen eigenen Schaden dadurch erlitten, dass der Verkäuferin in der Vergangenheit (bis zum Erwerb der Liegenschaft durch die Klägerin) Mietzinse entgangen seien. Die Klägerin könne zwar vertragliche Ansprüche aus den zur Zeit des Erwerbs der Liegenschaft aufrechten Mietverträgen gegenüber Mietern geltend machen; zur Verfolgung deliktischer Ansprüche gegenüber Dritten - wie hier - bedürfe es jedoch einer Zession durch den vormaligen Eigentümer und Vermieter.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Unterlassung der Anzeige eines Machtwechsels an den Vermieter nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG den Geschäftsführer jener GmbH, die Mieterin sei, gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig mache, nicht vorliege; auch sei durch den Obersten Gerichtshof zu klären, ob der Schutzzweck der in Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG normierten Anzeigepflicht soweit reiche, den Erwerber der Liegenschaft vor Mietzinsentgängen zu schützen, wenn das den Mietzinserhöhungstatbestand nach dieser Bestimmung verwirklichende Ereignis noch vor dem Erwerb der Liegenschaft stattgefunden habe. Im Schrifttum werde die Frage, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die Mieterin sei, bei schuldhafter Verletzung der in Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG normierten Anzeigepflicht persönlich gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig werde, einhellig bejaht. Nach der Rechtsprechung treffe den Geschäftsführer einer GmbH dann eine persönliche Haftung, wenn er einen Dritten durch rechtswidrige und schuldhafte Verletzung einer Schutznorm geschädigt habe. Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG sei als Schutzgesetz zugunsten des Vermieters als Gläubiger der Mietzinsforderung zu beurteilen, wobei die Anzeigepflicht nicht bloß dem Mieter, sondern dessen vertretungsbefugtem Organ persönlich auferlegt sei. Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG verpflichte sowohl den Veräußerer des Unternehmens als auch den Erwerber zur Anzeige der Unternehmensveräußerung an den Vermieter; ungeachtet des Unterbleibens der Anzeige könne der Vermieter die ihm bisher entgangenen höheren Mietzinseinnahmen vom Erwerber des Unternehmens schon aus dem Vertragsverhältnis verlangen. Unterbleibe die Verständigung, so hafte der Veräußerer des Unternehmens, der aufgrund des ex lege bewirkten Mietrechtsübergangs nicht mehr Hauptmieter sei, dem Vermieter für die in der Vergangenheit entgangenen höheren Mietzinseinnahmen aus dem Titel des Schadenersatzes. In diesem Fall stünden dem Vermieter somit hinsichtlich des von ihm in der Vergangenheit erlittenen Mietzinsentgangs zwei Haftungssubjekte - der frühere und der derzeitige Hauptmieter - zur Verfügung. Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG wolle den Vermieter in den Fällen, in denen der Mieter eine juristische Person sei, im Falle eines Machtwechsels innerhalb des Mieters so stellen, als wäre eine Unternehmensübertragung auf einen Dritten erfolgt. Wolle man in der Pflicht zur Anzeige an den Vermieter nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ausschließlich eine solche der Gesellschaft erblicken und nicht gleichzeitig eine unter Haftungssanktion stehende persönliche Verpflichtung ihres vertretungsbefugten Organs, wäre der Vermieter bei Unterlassung der Anzeige schlechter gestellt als bei einer Unternehmensveräußerung, weil ihm dann für entgangene höhere Mietzinseinnahmen nur ein Haftungssubjekt, nämlich der in seiner (rechtlichen) Identität unverändert gebliebene Mieter, zur Verfügung stünde, während er im Fall der Unternehmensveräußerung aus dem Titel des Schadenersatzes auch auf den früheren Mieter greifen könnte. Auch wäre es in Fortführung des in Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG zum Ausdruck kommenden Gedankens, dass die Anzeigepflicht diejenigen treffe, die die Unternehmensveräußerung bewirkt hätten (also Veräußerer und Erwerber), konsequent gewesen, die Anzeigepflicht nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG denjenigen aufzuerlegen, die die geänderten Machtverhältnisse herbeigeführt haben. Bei diesen Personen handle es sich jedoch nicht um die mit dem Vermieter unverändert allein in vertraglicher Beziehung stehende Gesellschaft, sondern - aus Sicht des Vermieters - um außenstehende Dritte, nämlich Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen. Der Gesetzgeber habe einen anderen Weg gewählt und die Anzeigepflicht nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nicht den den Machtwechsel bewirkenden außenstehenden Dritten, sondern ausdrücklich den vertretungsbefugten Organen des Mieters auferlegt. Hätte er nur den Mieter in die Pflicht nehmen wollen, hätte es genügt, diesen im Gesetz als anzeigepflichtig zu bezeichnen. Die ausdrückliche Nennung der vertretungsbefugten Organe als Anzeigepflichtige sei daher nicht nur deshalb erfolgt, weil eine Gesellschaft nur durch sie handeln könne - was selbstverständlich sei -, sondern um damit eine den jeweiligen Organwalter gegenüber dem Vermieter als Gläubiger der Mietzinsforderung persönlich treffende Verpflichtung anzuordnen, deren schuldhafte Verletzung Schadenersatzpflichten auch des Organwalters gegenüber dem Vermieter begründe. Dem Beklagten sei als Verschulden anzulasten, dass er den Machtwechsel nicht unverzüglich angezeigt habe; auf die Erklärung des vormaligen Geschäftsführers, er werde die Vermieterin von den geänderten Verhältnissen verständigen, hätte sich der Beklagte nicht verlassen dürfen. Damit sei aber für die Klägerin nichts gewonnen. Sie habe nämlich die Liegenschaft mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Bestandverträgen, so wie diese damals vorgelegen seien, erworben. Die damals den Mietern vorgeschriebenen Mietzinse seien kaufpreisbildend gewesen, sodass subjektive Äquivalenz zwischen dem Wert des Kaufgegenstands und dem vereinbarten Kaufpreis bestanden habe. Die Klägerin habe daher keinen eigenen Schaden dadurch erlitten, dass der Verkäuferin in der Vergangenheit (bis zum Erwerb der Liegenschaft durch die Klägerin) Mietzinse entgangen seien. Die Klägerin könne zwar vertragliche Ansprüche aus den zur Zeit des Erwerbs der Liegenschaft aufrechten Mietverträgen gegenüber Mietern geltend machen; zur Verfolgung deliktischer Ansprüche gegenüber Dritten - wie hier - bedürfe es jedoch einer Zession durch den vormaligen Eigentümer und Vermieter.
Im Liegenschaftskaufvertrag sei von einer Abtretung von Mietzinsansprüchen an die Käuferin aus zum Zeitpunkt des vereinbarten Übergabestichtags bereits beendeten Mietverträgen keine Rede. Damit bestünden die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche betreffend die Objekte top 1a und top 2a, hinsichtlich derer die Mietverträge im Erwerbszeitpunkt durch die Klägerin längst beendet waren, nicht zu Recht. Die Bestimmungen des Kaufvertrags bezögen sich darüber hinaus ausdrücklich auf Mietzinsansprüche; solche seien regelmäßig gegen den Mieter gerichtet. Dass auch rein deliktische Schadenersatzansprüche der Liegenschaftsverkäuferin gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft als Mieterin infolge Unterbleibens der Anzeige eines in der Vergangenheit stattgefundenen Machtwechsels dem Käufer abgetreten würden, sei dem Kaufvertrag nicht zu entnehmen. Es bestehe daher auch der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Mietzinsen, die ihrer Rechtsvorgängerin betreffend das Objekt top 2 vor dem Verkauf der Liegenschaft entgangenen seien, nicht zu Recht.
Für die nach dem Rechtsübergang an der Liegenschaft fällig gewordenen Mietzinse betreffend top 2 sei der Zweck der Regelungen des § 12a MRG zu berücksichtigen. Dieser besteht darin, dass der Vermieter als Ausgleich dafür, dass er nach Abschluss des Mietvertrags mit einem Vertragspartner, den er sich ausgesucht habe, mit einer Änderung der Verhältnisse auf Mieterseite konfrontiert sei, einen bis dahin niedrigeren Mietzins auf den angemessenen Mietzins anheben können solle; die Verständigungspflichten dienen der Durchsetzung dieses Rechts. Die Klägerin sei nach dem Erwerb der Liegenschaft und dem dadurch bedingten Eintritt in die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Mietverträge auf Vermieterseite mit keiner Änderung der Verhältnisse auf Seiten der Mieterin konfrontiert gewesen; der Gesellschafterwechsel, auf den sie sich berufe, liege viele Jahre zurück. Der Schutzzweck der Anzeigepflicht des - im Fall deren Verletzung ausschließlich deliktisch haftenden - vertretungsbefugten Organs nach § 12a Abs 3 MRG könne daher nicht soweit gehen, den Erwerber einer Liegenschaft vor Mietzinsentgängen infolge Unterbleibens der Anhebung auf den angemessenen Mietzins zu schützen, wenn das den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG verwirklichende Ereignis bereits vor seinem Erwerb stattgefunden habe, als er noch gar nicht Vermieter gewesen sei. Es bestehe daher der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auch in Höhe der Nachforderungen für nach dem Erwerb der Liegenschaft durch die Klägerin entstandene Mietzinsentgänge mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs mit der Unterlassung der Anzeige des Ende 1997 erfolgten Gesellschafterwechsels bei der Mieterin nicht zu Recht.Für die nach dem Rechtsübergang an der Liegenschaft fällig gewordenen Mietzinse betreffend top 2 sei der Zweck der Regelungen des Paragraph 12 a, MRG zu berücksichtigen. Dieser besteht darin, dass der Vermieter als Ausgleich dafür, dass er nach Abschluss des Mietvertrags mit einem Vertragspartner, den er sich ausgesucht habe, mit einer Änderung der Verhältnisse auf Mieterseite konfrontiert sei, einen bis dahin niedrigeren Mietzins auf den angemessenen Mietzins anheben können solle; die Verständigungspflichten dienen der Durchsetzung dieses Rechts. Die Klägerin sei nach dem Erwerb der Liegenschaft und dem dadurch bedingten Eintritt in die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Mietverträge auf Vermieterseite mit keiner Änderung der Verhältnisse auf Seiten der Mieterin konfrontiert gewesen; der Gesellschafterwechsel, auf den sie sich berufe, liege viele Jahre zurück. Der Schutzzweck der Anzeigepflicht des - im Fall deren Verletzung ausschließlich deliktisch haftenden - vertretungsbefugten Organs nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG könne daher nicht soweit gehen, den Erwerber einer Liegenschaft vor Mietzinsentgängen infolge Unterbleibens der Anhebung auf den angemessenen Mietzins zu schützen, wenn das den Anhebungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verwirklichende Ereignis bereits vor seinem Erwerb stattgefunden habe, als er noch gar nicht Vermieter gewesen sei. Es bestehe daher der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auch in Höhe der Nachforderungen für nach dem Erwerb der Liegenschaft durch die Klägerin entstandene Mietzinsentgänge mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs mit der Unterlassung der Anzeige des Ende 1997 erfolgten Gesellschafterwechsels bei der Mieterin nicht zu Recht.