Die Revision ist zulässig. Zur Rechtsfrage, ob ein Hälfteigentümer aus dem Grund der Gesellschaftertreue einer vom anderen Hälfteeigentümer angestrebten Maßnahme der ordentlichen Verwaltung bei sonstiger Schadenersatzpflicht sofort zustimmen muß oder aber auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 835 ABGB bestehen kann, liegt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor. Die Revision ist teilweise auch berechtigt.Die Revision ist zulässig. Zur Rechtsfrage, ob ein Hälfteigentümer aus dem Grund der Gesellschaftertreue einer vom anderen Hälfteeigentümer angestrebten Maßnahme der ordentlichen Verwaltung bei sonstiger Schadenersatzpflicht sofort zustimmen muß oder aber auf eine gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 835, ABGB bestehen kann, liegt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor. Die Revision ist teilweise auch berechtigt.
Zu beurteilen ist eine Unternehmensveräußerung aus dem Jahr 1990. Die Pflicht zur Verständigung des Vermieters ist daher nicht nach § 12a MRG idgF nach dem 3.WÄG sondern nach der davor geltenden Rechtslage (§ 12 MRG) zu untersuchen.Zu beurteilen ist eine Unternehmensveräußerung aus dem Jahr 1990. Die Pflicht zur Verständigung des Vermieters ist daher nicht nach Paragraph 12 a, MRG idgF nach dem 3.WÄG sondern nach der davor geltenden Rechtslage (Paragraph 12, MRG) zu untersuchen.
Feststeht, daß die Kläger als Hälfteeigentümer der Liegenschaft, auf der sich das Mietobjekt befindet, vom Beklagten als weiterem Hälfteeigentümer die Zustimmung zur Geltendmachung eines höheren Hauptmietzinses nach § 12 Abs 3 MRG alt nicht erhielten und daß diese Zustimmung in den anhängig gemachten außerstreitigen Verfahren auch nicht durch eine Gerichtsentscheidung nach § 835 ABGB ersetzt wurde. Die Kläger begehren nun vom Beklagten den Ersatz der Mietzinsdifferenz zwischen dem vom neuen Mieter bezahlten und dem nach § 12 Abs 3 MRG alt durchsetzbar gewesenen Mietzins für die Zeit bis Dezember 1994 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftigen Mietzinsentgang. Jeder Schadenersatzanspruch setzt die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Täters sowie dessen Verschulden voraus. Die Vorinstanzen haben eine schuldhafte und sogar vorsätzliche Verletzung der Verständigungspflicht über den Unternehmensübergang und im Ergebnis eine schuldhafte Verletzung der auch den Miteigentümer treffenden Treuepflicht bejaht. Dagegen führt der Revisionswerber in seiner Revision im wesentlichen die schon im Verfahren erster Instanz (oben bereits wiedergegebenen) Argumente ins Treffen. Nicht mehr releviert werden die Einwände über die fehlende Aktivlegitimation der Kläger und die Verjährungsfrage. Von den Einwendungen des Revisionswerbers sind folgende als wesentlich hervorzuheben:Feststeht, daß die Kläger als Hälfteeigentümer der Liegenschaft, auf der sich das Mietobjekt befindet, vom Beklagten als weiterem Hälfteeigentümer die Zustimmung zur Geltendmachung eines höheren Hauptmietzinses nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG alt nicht erhielten und daß diese Zustimmung in den anhängig gemachten außerstreitigen Verfahren auch nicht durch eine Gerichtsentscheidung nach Paragraph 835, ABGB ersetzt wurde. Die Kläger begehren nun vom Beklagten den Ersatz der Mietzinsdifferenz zwischen dem vom neuen Mieter bezahlten und dem nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG alt durchsetzbar gewesenen Mietzins für die Zeit bis Dezember 1994 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftigen Mietzinsentgang. Jeder Schadenersatzanspruch setzt die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Täters sowie dessen Verschulden voraus. Die Vorinstanzen haben eine schuldhafte und sogar vorsätzliche Verletzung der Verständigungspflicht über den Unternehmensübergang und im Ergebnis eine schuldhafte Verletzung der auch den Miteigentümer treffenden Treuepflicht bejaht. Dagegen führt der Revisionswerber in seiner Revision im wesentlichen die schon im Verfahren erster Instanz (oben bereits wiedergegebenen) Argumente ins Treffen. Nicht mehr releviert werden die Einwände über die fehlende Aktivlegitimation der Kläger und die Verjährungsfrage. Von den Einwendungen des Revisionswerbers sind folgende als wesentlich hervorzuheben:
Der Beklagte habe korrekt im Interesse der Miteigentümerschaft gehandelt, indem ein Vergleich über eine Anhebung des Mietzinses auf 30.000 S monatlich angeboten worden sei; ein gerichtliches Vorgehen gegen den Sohn hätte für die Vermieter ein hohes Kostenrisiko bedeutet; die Verletzung der Anzeigepflicht sei nicht schuldhaft erfolgt, weil der Beklagte infolge Belehrung durch den Notar, der den Übergabsvertrag errichtet hatte, davon ausgehen habe dürfen, daß kein Fall des § 12 Abs 3 MRG alt, sondern ein bloßer Gesellschafterwechsel vorgelegen sei, weshalb bei unklarer Rechtslage die Rechtsunkenntnis einem 72jährigen Laien nicht vorgeworfen werden könne; der Beklagte habe als Miteigentümer der von den Klägern begehrten Maßnahme zur Erreichung einer Mietzinserhöhung widersprechen dürfen, dies umso mehr, weil die Kläger in den außerstreitigen Verfahren verfehlte Anträge gestellt hätten.Der Beklagte habe korrekt im Interesse der Miteigentümerschaft gehandelt, indem ein Vergleich über eine Anhebung des Mietzinses auf 30.000 S monatlich angeboten worden sei; ein gerichtliches Vorgehen gegen den Sohn hätte für die Vermieter ein hohes Kostenrisiko bedeutet; die Verletzung der Anzeigepflicht sei nicht schuldhaft erfolgt, weil der Beklagte infolge Belehrung durch den Notar, der den Übergabsvertrag errichtet hatte, davon ausgehen habe dürfen, daß kein Fall des Paragraph 12, Absatz 3, MRG alt, sondern ein bloßer Gesellschafterwechsel vorgelegen sei, weshalb bei unklarer Rechtslage die Rechtsunkenntnis einem 72jährigen Laien nicht vorgeworfen werden könne; der Beklagte habe als Miteigentümer der von den Klägern begehrten Maßnahme zur Erreichung einer Mietzinserhöhung widersprechen dürfen, dies umso mehr, weil die Kläger in den außerstreitigen Verfahren verfehlte Anträge gestellt hätten.
Zu diesen Revisionsausführungen hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
Der mit einem Übergabsvertrag bewirkte Unternehmensübergang bewirkte einen gemäß § 12 Abs 3 MRG alt ex lege eintretenden Übergang des Mietvertrages auf den Übernehmer (MietSlg 40.285 uva; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 12 MRG) und löste die im Abs 2 leg cit normierte Verständigungspflicht aus. Es liegt nicht der Fall eines § 12 MRG alt nicht zu unterstellenden Gesellschafterwechsels auf Mieterseite vor (MietSlg 39.291 uva; Würth aaO Rz 9), weil Mieter hier keine Gesellschaft, sondern der Beklagte als Einzelunternehmer war, der das Unternehmen an seinen Sohn übergeben hatte. Es kann nicht die Auffassung geteilt werden, daß der klar vorliegende Fall eines von § 12 MRG alt erfaßten Unternehmensübergangs wegen unklarer Gesetzeslage mißverstanden hätte werden können. Die dazu vom Revisionswerber zitierten Beispiele aus der Judikatur betreffen leicht erkennbar völlig andere Sachverhalte. Mit seinem Revisionseinwand der entschuldbaren Unkenntnis über die Rechtslage bekämpft der Revisionswerber in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zur getroffenen Feststellung über eine vorsätzliche Verheimlichung des Unternehmensübergangs, was ja die Kenntnis über die Verständigungspflicht voraussetzt (siehe dazu die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes S 35 in ON 20). Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz. Die Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht neuerlich angefochten werden. Auf die Ausführungen zur bona fides des Beklagten braucht daher nicht weiter eingegangen werden.Der mit einem Übergabsvertrag bewirkte Unternehmensübergang bewirkte einen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG alt ex lege eintretenden Übergang des Mietvertrages auf den Übernehmer (MietSlg 40.285 uva; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 12, MRG) und löste die im Absatz 2, leg cit normierte Verständigungspflicht aus. Es liegt nicht der Fall eines Paragraph 12, MRG alt nicht zu unterstellenden Gesellschafterwechsels auf Mieterseite vor (MietSlg 39.291 uva; Würth aaO Rz 9), weil Mieter hier keine Gesellschaft, sondern der Beklagte als Einzelunternehmer war, der das Unternehmen an seinen Sohn übergeben hatte. Es kann nicht die Auffassung geteilt werden, daß der klar vorliegende Fall eines von Paragraph 12, MRG alt erfaßten Unternehmensübergangs wegen unklarer Gesetzeslage mißverstanden hätte werden können. Die dazu vom Revisionswerber zitierten Beispiele aus der Judikatur betreffen leicht erkennbar völlig andere Sachverhalte. Mit seinem Revisionseinwand der entschuldbaren Unkenntnis über die Rechtslage bekämpft der Revisionswerber in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zur getroffenen Feststellung über eine vorsätzliche Verheimlichung des Unternehmensübergangs, was ja die Kenntnis über die Verständigungspflicht voraussetzt (siehe dazu die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes S 35 in ON 20). Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz. Die Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht neuerlich angefochten werden. Auf die Ausführungen zur bona fides des Beklagten braucht daher nicht weiter eingegangen werden.
Die Verständigungspflicht ist für den Vermieter wegen dessen Rechtes auf Anhebung des Mietzinses gegenüber dem neuen Mieter und wegen der Präklusivfrist von sechs Monaten für ein solches Verlangen von Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die sechsmonatige Präklusivfrist für das Erhöhungsbegehren erst mit dem Erhalt der Anzeige zu laufen (SZ 62/202 ua). Die im § 12 Abs 2 leg cit normierte Anzeigepflicht sowohl des Unternehmensveräußerers als auch des Übernehmers ist eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht (WoBl 1992/48 und 1990/75 mwN; SZ 61/240 uva). Nach der Entscheidung SZ 67/156 ist der Umfang der Schadenersatzpflicht des Übergebers allerdings dahin begrenzt, daß er im Falle der Unterlassung der Anzeige über den Unternehmensübergang grundsätzlich nur für den offenen Mietzins in der bisherigen Höhe als Solidarschuldner mit dem Übernehmer weiterhaftet. Die Entscheidung erging in einem Streit darüber, ob im außerstreitigen Mietzinserhöhungsverfahren nach § 37 MRG gegen den Übernehmer der Übergeber Parteistellung habe. Die Frage einer weitergehenden Haftung nach Schadenersatzrecht und vor allem die Frage, ob diese Haftung auch für die Zeit nach der später tatsächlich erfolgten Verständigung besteht, wurde nicht entschieden. Dazu vertritt der erkennende Senat die Auffassung, daß der Übergeber bei der Verletzung seiner Anzeigepflicht zeitlich begrenzt nur bis zur tatsächlich erfolgten Verständigung des Vermieters in Anspruch genommen werden kann, weil die Schadensgutmachung primär in der Herbeiführung des geschuldeten Zustandes besteht und dieser gesetzgemäße Zustand hier eben mit der nachgeholten Verständigung hergestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt kann der Vermieter nur den neuen Mieter in Anspruch nehmen. Bis dahin hat der Übergeber allerdings - Verschulden vorausgesetzt - dem Vermieter in Bezug auf die in der Vergangenheit entgangenen höheren Mietzinseinnahmen zu entschädigen und haftet daneben nach der zitierten Vorjudikatur auch für den Mietzins in der alten Höhe mit dem neuen Mieter als Solidarschuldner. Für die nach der tatsächlich erfolgten Verständigung entstandenen Schäden ist die Verletzung der Anzeigepflicht nicht mehr als kausal anzusehen. Bei der Prüfung der Kausalität ist immer zu fragen, ob der Schaden entfiele, wenn das Ereignis, dessen Ursächlichkeit geprüft wird, weggedacht wird. Bei der Schädigung durch Unterlassen lautet die Frage, ob der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten auch eingetreten wäre. Ein Schädiger haftet nur für adäquat herbeigeführte Schäden. Solche liegen nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn die Schadensursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens geworden ist. Die Haftung besteht unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn eine weitere Ursache als schadensbewirkend hinzutritt, sofern nur dieses Hinzutreten nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt (SZ 60/49 mwN; SZ 54/108 uva). Nach diesen Grundsätzen ist hier der bis zur tatsächlichen Verständigung der Kläger entstandene Mietzinsentgang durch die Unterlassung der Anzeige adäquat verursacht worden. Für die Zeit danach kann diese Adäquanz jedoch verneint werden, wenn die Kläger grundlos untätig blieben oder wegen weiterer (anderer) Ursachen an der Durchsetzung des Mietzinserhöhungsanspruchs gehindert wurden. Die Folgeschäden stehen mit der Verletzung der Anzeigepflicht nicht mehr im Zusammenhang. Dies ergibt auch die Prüfung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges, also des Schutzzweckes der verletzten Norm. Sowohl die schon behandelte Frage der Adäquanz als auch die Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang bezwecken eine Haftungsbegrenzung zur Vermeidung uferloser Haftung bloß aufgrund äquivalent herbeigeführter Schäden. Trotz rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte (Koziol/Welser, Grundriß10, 453 mwN; JBl 1993, 788 uva). Die Ordnungsvorschrift des § 12 Abs 2 MRG soll den Vermieter in die Lage versetzen, gegen den neuen Mieter einen erhöhten Mietzins durchzusetzen. Sie dient aber nach Auffassung des erkennenden Senates nicht auch dazu, allein auf die Säumigkeit oder sonstige Nachlässigkeiten des Vermieters zurückzuführende Folgeschäden zu verhindern. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände besteht eine Haftung des Beklagten für den ab der Verständigung eingetretenen und künftig noch eintretenden Mietentgang nicht.Die Verständigungspflicht ist für den Vermieter wegen dessen Rechtes auf Anhebung des Mietzinses gegenüber dem neuen Mieter und wegen der Präklusivfrist von sechs Monaten für ein solches Verlangen von Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die sechsmonatige Präklusivfrist für das Erhöhungsbegehren erst mit dem Erhalt der Anzeige zu laufen (SZ 62/202 ua). Die im Paragraph 12, Absatz 2, leg cit normierte Anzeigepflicht sowohl des Unternehmensveräußerers als auch des Übernehmers ist eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht (WoBl 1992/48 und 1990/75 mwN; SZ 61/240 uva). Nach der Entscheidung SZ 67/156 ist der Umfang der Schadenersatzpflicht des Übergebers allerdings dahin begrenzt, daß er im Falle der Unterlassung der Anzeige über den Unternehmensübergang grundsätzlich nur für den offenen Mietzins in der bisherigen Höhe als Solidarschuldner mit dem Übernehmer weiterhaftet. Die Entscheidung erging in einem Streit darüber, ob im außerstreitigen Mietzinserhöhungsverfahren nach Paragraph 37, MRG gegen den Übernehmer der Übergeber Parteistellung habe. Die Frage einer weitergehenden Haftung nach Schadenersatzrecht und vor allem die Frage, ob diese Haftung auch für die Zeit nach der später tatsächlich erfolgten Verständigung besteht, wurde nicht entschieden. Dazu vertritt der erkennende Senat die Auffassung, daß der Übergeber bei der Verletzung seiner Anzeigepflicht zeitlich begrenzt nur bis zur tatsächlich erfolgten Verständigung des Vermieters in Anspruch genommen werden kann, weil die Schadensgutmachung primär in der Herbeiführung des geschuldeten Zustandes besteht und dieser gesetzgemäße Zustand hier eben mit der nachgeholten Verständigung hergestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt kann der Vermieter nur den neuen Mieter in Anspruch nehmen. Bis dahin hat der Übergeber allerdings - Verschulden vorausgesetzt - dem Vermieter in Bezug auf die in der Vergangenheit entgangenen höheren Mietzinseinnahmen zu entschädigen und haftet daneben nach der zitierten Vorjudikatur auch für den Mietzins in der alten Höhe mit dem neuen Mieter als Solidarschuldner. Für die nach der tatsächlich erfolgten Verständigung entstandenen Schäden ist die Verletzung der Anzeigepflicht nicht mehr als kausal anzusehen. Bei der Prüfung der Kausalität ist immer zu fragen, ob der Schaden entfiele, wenn das Ereignis, dessen Ursächlichkeit geprüft wird, weggedacht wird. Bei der Schädigung durch Unterlassen lautet die Frage, ob der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten auch eingetreten wäre. Ein Schädiger haftet nur für adäquat herbeigeführte Schäden. Solche liegen nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn die Schadensursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens geworden ist. Die Haftung besteht unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn eine weitere Ursache als schadensbewirkend hinzutritt, sofern nur dieses Hinzutreten nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt (SZ 60/49 mwN; SZ 54/108 uva). Nach diesen Grundsätzen ist hier der bis zur tatsächlichen Verständigung der Kläger entstandene Mietzinsentgang durch die Unterlassung der Anzeige adäquat verursacht worden. Für die Zeit danach kann diese Adäquanz jedoch verneint werden, wenn die Kläger grundlos untätig blieben oder wegen weiterer (anderer) Ursachen an der Durchsetzung des Mietzinserhöhungsanspruchs gehindert wurden. Die Folgeschäden stehen mit der Verletzung der Anzeigepflicht nicht mehr im Zusammenhang. Dies ergibt auch die Prüfung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges, also des Schutzzweckes der verletzten Norm. Sowohl die schon behandelte Frage der Adäquanz als auch die Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang bezwecken eine Haftungsbegrenzung zur Vermeidung uferloser Haftung bloß aufgrund äquivalent herbeigeführter Schäden. Trotz rechtswidrigen Verhaltens ist nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte (Koziol/Welser, Grundriß10, 453 mwN; JBl 1993, 788 uva). Die Ordnungsvorschrift des Paragraph 12, Absatz 2, MRG soll den Vermieter in die Lage versetzen, gegen den neuen Mieter einen erhöhten Mietzins durchzusetzen. Sie dient aber nach Auffassung des erkennenden Senates nicht auch dazu, allein auf die Säumigkeit oder sonstige Nachlässigkeiten des Vermieters zurückzuführende Folgeschäden zu verhindern. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände besteht eine Haftung des Beklagten für den ab der Verständigung eingetretenen und künftig noch eintretenden Mietentgang nicht.
Die Kläger haben sich neben der Verletzung der Anzeigepflicht in der letzten Streitverhandlung auch darauf berufen, daß der Beklagte ihrem Mietzinserhöhungsbegehren in der Absicht, ihnen zugunsten seines Sohnes Schaden zuzufügen, nicht zugestimmt habe. Die Kläger wollten damit offensichtlich den Rechtsgrund des Rechtsmißbrauchs geltend machen. Einen solchen haben die Vorinstanzen zumindest im Ergebnis bejaht, weil sie zur Begründung der Haftung des Beklagten dessen "Blockierung" der Bemühungen der Kläger zur Erreichung der angestrebten Mietzinserhöhung das entscheidende Gewicht beigemessen haben. Dazu ist folgendes auszuführen:
Die Miteigentümer einer Liegenschaft sind miteinander in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden. Der Besitz und die Verwaltung kommt den Teilhabern insgesamt zu. In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung entscheidet die Mehrheit (§ 833 ABGB). Bei Uneinigkeit entsteht eine Pattstellung, die nur durch eine richterliche Entscheidung behoben werden kann. Hiefür steht das außerstreitige Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 835 ABGB zur Verfügung (SZ 58/129 ua). Es kann dahingestellt bleiben, ob sie in den angeführten außerstreitigen Verfahren ordnungsgemäß einen Antrag nach dieser Gesetzestelle stellten oder ob ihre Anträge - wie der Revisionswerber meint - von Anfang an aus rechtlichen Gründen verfehlt waren. Feststeht jedenfalls, daß sie eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Beklagten nicht erreichten. Die Kläger stehen im Schadenersatzprozeß auf dem Standpunkt, daß der Beklagte ihrem Wunsch auf Geltendmachung eines erhöhten Mietzinses gegenüber dem Sohn des Beklagten sofort zustimmen hätte müssen. Die daraus ableitbare weitere Ansicht, daß allein das Bestreitungsvorbringen des Beklagten in den außerstreitigen Verfahren zugunsten seines Sohnes bereits rechtswidrig und schuldhaft gewesen sei, kann nicht geteilt werden. Die gesellschaftsrechtliche Treueverpflichtung des Hälfteeigentümers geht nicht so weit, daß er dem Wunsch des anderen Hälfteeigentümers auf Geltendmachung des erhöhten Mietzinses nach § 12 Abs 3 MRG alt auf jeden Fall sofort nachkommen und auf eine gerichtliche Überprüfung dieses Wunsches in einem Verfahren nach § 835 ABGB zu verzichten hätte. Mit seinem Widerspruch machte der Beklagte nur von einem ihm vom Gesetz eingeräumten Recht Gebrauch. Gegenstand der richterlichen Entscheidung nach § 835 ABGB ist die Frage, ob die von einem Hälfteeigentümer angestrebte Maßnahme zu bewilligen oder abzulehnen ist. Das Gesetz normiert für diese Ermessensentscheidung keine Richtlinien. Nach ständiger Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Maßnahme, vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer aus, offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Bei der vorzunehmenden Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentümergemeinschaft sind aber auch die subjektiven Einzelinteressen der Teilhaber, also ihre persönlichen und familiären Verhältnisse, mitzuberücksichtigen (WoBl 1991/96 mwN; SZ 51/5 ua). Daraus folgt zunächst, daß es bei der Beurteilung einer Verwaltungsmaßnahme von Miteigentümern nicht ausschließlich auf die rein finanziellen Aspekte ankommen muß, wenn auch in den meisten Fällen diesem Gesichtspunkt eine hohe Bedeutung zukommen wird, insbesondere wenn finanzielle Vorteile durch die angestrebte Maßnahme für alle Gesellschafter gleichermaßen erreichbar sind. Auch in diesem Fall bleibt aber das Recht des nicht zustimmenden Teilhabers auf gerichtliche Überprüfung grundsätzlich unberührt. Der Beklagte hat schon im Verfahren erster Instanz (ON 2) und in seiner Berufung gegen das Urteil erster Instanz sachliche Gründe gegen eine Verfolgung des Anspruchs auf Mietzinserhöhung ins Treffen geführt, beispielsweise den Einwand, daß ein ausreichendes Vergleichsanbot des übernehmenden Mieters vorliege und daß daher eine gerichtliche Festsetzung infolge des Auflaufens von Verfahrenskosten für die Miteigentümergemeinschaft schädlich sei. Er hat ferner den Zweckmäßigkeitsgrund ins Treffen geführt, daß allenfalls die Gefahr des Leerstehens des Mietobjektes entstehe, dann nämlich, wenn der neue Mieter mit einer zu starken Erhöhung des Mietzinses konfrontiert werde. Diese Einwände mögen - wie das Berufungsgericht meint - sachlich nicht begründet sein. Ein Rechtsmißbrauch des widersprechenden Hälfteeigentümers ist daraus aber noch nicht ableitbar, selbst wenn man den Umstand berücksichtigt, daß der Beklagte und sein Sohn zuvor den Unternehmensübergang verheimlicht hatten. Nicht geteilt werden kann die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß im Verfahren nach § 835 ABGB nur die Erfolgsaussichten einer Antragstellung auf Mietzinserhöhung zu prüfen seien und daß der Antrag jedenfalls nur bei Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre. Der Außerstreitrichter hat vielmehr - wie schon dargelegt - eine Gesamtabwägung der Interessen vorzunehmen und allenfalls auch subjektive Interessen der einzelnen Teilhaber zu berücksichtigen. Er hat die Zweckmäßigkeit der von einem Hälfteeigentümer vorgeschlagenen Verwaltungsmaßnahme nach diesen Gesichtspunkten zu beurteilen. Da auch subjektive Interessen nicht auf jeden Fall außer Betracht zu bleiben haben, kann ein Rechtsmißbrauch des Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt allein aufgrund der festgestellten "Blockade" gerichtlicher oder außergerichtlicher Maßnahmen zur Herbeiführung einer Mietzinserhöhung noch nicht bejaht werden. Für die Annahme eines Rechtsmißbrauches müssen die Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 ABGB vorliegen. Danach ist derjenige für einen Schaden verantwortlich, der diesen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich zufügt, jedoch, falls dies in Ausübung eines Rechts geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechts offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen. Der Schädigungszweck muß also offenbar sein. Die Schädigungsabsicht allein vermag die Sittenwidrigkeit noch nicht zu begründen (Schwimann, ABGB2 Rz 145 zu § 1295). Rechtsmißbrauch liegt nach jüngerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muß so augenscheinlich im Vordergrund stehen, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (JBl 1995, 584 ua). Ein derart in den Vordergrund tretender Schädigungszweck steht hier noch nicht fest. Er wäre bei Richtigkeit der von den Klägern bestrittenen Behauptungen des Beklagten zu verneinen. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Beklagten ist seine in der nahen Verwandtschaft zum Unternehmenserwerber begründete Motivation wegen der familienrechtlichen Bindung noch nicht a priori mit dem Unrechtsgehalt des Rechtsmißbrauchs behaftet. Dies könnte nur bei nachgewiesener Schädigungsabsicht bejaht werden. Gegen diesen von den Klägern damals noch gar nicht erhobenen Vorwurf vorsätzlichen Handelns zum Nachteil der Kläger (dieser Sachverhalt wurde erst in der letzten Tagsatzung geltend gemacht) hat der Beklagte schon in der Klagebeantwortung die relevanten Umstände eingewandt, daß den Klägern akzeptable Vergleichsanbote unterbreitet worden seien und daß es für die Miteigentümergemeinschaft vorteilhafter gewesen wäre, dieses Anbot anzunehmen und sich solcherart weitere Kosten zu ersparen. Wenn dieser Sachverhalt feststünde, könnte dem Beklagten ein Rechtsmißbrauch nicht angelastet werden, es sei denn, es würde überdies festgestellt werden, daß der Beklagte und sein Sohn nur ein Scheinanbot oder aber ein Anbot unterbreitet hätten, das in besonders krassem Mißverhältnis zum tatsächlich erreichbaren angemessenen erhöhten Mietzins gestanden wäre. Das Verfahren ist noch nicht spruchreif. Wenn nach den im aufgezeigten Sinn zu ergänzenden Sachverhalt ein Rechtsmißbrauch des Beklagten zu verneinen wäre, wird der Beklagte den Klägern nur den infolge der Verletzung der Anzeigepflicht über den Unternehmensübergang entgangenen Mietzins zu ersetzen haben.Die Miteigentümer einer Liegenschaft sind miteinander in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden. Der Besitz und die Verwaltung kommt den Teilhabern insgesamt zu. In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung entscheidet die Mehrheit (Paragraph 833, ABGB). Bei Uneinigkeit entsteht eine Pattstellung, die nur durch eine richterliche Entscheidung behoben werden kann. Hiefür steht das außerstreitige Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 835, ABGB zur Verfügung (SZ 58/129 ua). Es kann dahingestellt bleiben, ob sie in den angeführten außerstreitigen Verfahren ordnungsgemäß einen Antrag nach dieser Gesetzestelle stellten oder ob ihre Anträge - wie der Revisionswerber meint - von Anfang an aus rechtlichen Gründen verfehlt waren. Feststeht jedenfalls, daß sie eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Beklagten nicht erreichten. Die Kläger stehen im Schadenersatzprozeß auf dem Standpunkt, daß der Beklagte ihrem Wunsch auf Geltendmachung eines erhöhten Mietzinses gegenüber dem Sohn des Beklagten sofort zustimmen hätte müssen. Die daraus ableitbare weitere Ansicht, daß allein das Bestreitungsvorbringen des Beklagten in den außerstreitigen Verfahren zugunsten seines Sohnes bereits rechtswidrig und schuldhaft gewesen sei, kann nicht geteilt werden. Die gesellschaftsrechtliche Treueverpflichtung des Hälfteeigentümers geht nicht so weit, daß er dem Wunsch des anderen Hälfteeigentümers auf Geltendmachung des erhöhten Mietzinses nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG alt auf jeden Fall sofort nachkommen und auf eine gerichtliche Überprüfung dieses Wunsches in einem Verfahren nach Paragraph 835, ABGB zu verzichten hätte. Mit seinem Widerspruch machte der Beklagte nur von einem ihm vom Gesetz eingeräumten Recht Gebrauch. Gegenstand der richterlichen Entscheidung nach Paragraph 835, ABGB ist die Frage, ob die von einem Hälfteeigentümer angestrebte Maßnahme zu bewilligen oder abzulehnen ist. Das Gesetz normiert für diese Ermessensentscheidung keine Richtlinien. Nach ständiger Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Maßnahme, vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer aus, offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Bei der vorzunehmenden Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentümergemeinschaft sind aber auch die subjektiven Einzelinteressen der Teilhaber, also ihre persönlichen und familiären Verhältnisse, mitzuberücksichtigen (WoBl 1991/96 mwN; SZ 51/5 ua). Daraus folgt zunächst, daß es bei der Beurteilung einer Verwaltungsmaßnahme von Miteigentümern nicht ausschließlich auf die rein finanziellen Aspekte ankommen muß, wenn auch in den meisten Fällen diesem Gesichtspunkt eine hohe Bedeutung zukommen wird, insbesondere wenn finanzielle Vorteile durch die angestrebte Maßnahme für alle Gesellschafter gleichermaßen erreichbar sind. Auch in diesem Fall bleibt aber das Recht des nicht zustimmenden Teilhabers auf gerichtliche Überprüfung grundsätzlich unberührt. Der Beklagte hat schon im Verfahren erster Instanz (ON 2) und in seiner Berufung gegen das Urteil erster Instanz sachliche Gründe gegen eine Verfolgung des Anspruchs auf Mietzinserhöhung ins Treffen geführt, beispielsweise den Einwand, daß ein ausreichendes Vergleichsanbot des übernehmenden Mieters vorliege und daß daher eine gerichtliche Festsetzung infolge des Auflaufens von Verfahrenskosten für die Miteigentümergemeinschaft schädlich sei. Er hat ferner den Zweckmäßigkeitsgrund ins Treffen geführt, daß allenfalls die Gefahr des Leerstehens des Mietobjektes entstehe, dann nämlich, wenn der neue Mieter mit einer zu starken Erhöhung des Mietzinses konfrontiert werde. Diese Einwände mögen - wie das Berufungsgericht meint - sachlich nicht begründet sein. Ein Rechtsmißbrauch des widersprechenden Hälfteeigentümers ist daraus aber noch nicht ableitbar, selbst wenn man den Umstand berücksichtigt, daß der Beklagte und sein Sohn zuvor den Unternehmensübergang verheimlicht hatten. Nicht geteilt werden kann die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß im Verfahren nach Paragraph 835, ABGB nur die Erfolgsaussichten einer Antragstellung auf Mietzinserhöhung zu prüfen seien und daß der Antrag jedenfalls nur bei Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre. Der Außerstreitrichter hat vielmehr - wie schon dargelegt - eine Gesamtabwägung der Interessen vorzunehmen und allenfalls auch subjektive Interessen der einzelnen Teilhaber zu berücksichtigen. Er hat die Zweckmäßigkeit der von einem Hälfteeigentümer vorgeschlagenen Verwaltungsmaßnahme nach diesen Gesichtspunkten zu beurteilen. Da auch subjektive Interessen nicht auf jeden Fall außer Betracht zu bleiben haben, kann ein Rechtsmißbrauch des Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt allein aufgrund der festgestellten "Blockade" gerichtlicher oder außergerichtlicher Maßnahmen zur Herbeiführung einer Mietzinserhöhung noch nicht bejaht werden. Für die Annahme eines Rechtsmißbrauches müssen die Voraussetzungen des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB vorliegen. Danach ist derjenige für einen Schaden verantwortlich, der diesen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich zufügt, jedoch, falls dies in Ausübung eines Rechts geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechts offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen. Der Schädigungszweck muß also offenbar sein. Die Schädigungsabsicht allein vermag die Sittenwidrigkeit noch nicht zu begründen (Schwimann, ABGB2 Rz 145 zu Paragraph 1295,). Rechtsmißbrauch liegt nach jüngerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muß so augenscheinlich im Vordergrund stehen, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (JBl 1995, 584 ua). Ein derart in den Vordergrund tretender Schädigungszweck steht hier noch nicht fest. Er wäre bei Richtigkeit der von den Klägern bestrittenen Behauptungen des Beklagten zu verneinen. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Beklagten ist seine in der nahen Verwandtschaft zum Unternehmenserwerber begründete Motivation wegen der familienrechtlichen Bindung noch nicht a priori mit dem Unrechtsgehalt des Rechtsmißbrauchs behaftet. Dies könnte nur bei nachgewiesener Schädigungsabsicht bejaht werden. Gegen diesen von den Klägern damals noch gar nicht erhobenen Vorwurf vorsätzlichen Handelns zum Nachteil der Kläger (dieser Sachverhalt wurde erst in der letzten Tagsatzung geltend gemacht) hat der Beklagte schon in der Klagebeantwortung die relevanten Umstände eingewandt, daß den Klägern akzeptable Vergleichsanbote unterbreitet worden seien und daß es für die Miteigentümergemeinschaft vorteilhafter gewesen wäre, dieses Anbot anzunehmen und sich solcherart weitere Kosten zu ersparen. Wenn dieser Sachverhalt feststünde, könnte dem Beklagten ein Rechtsmißbrauch nicht angelastet werden, es sei denn, es würde überdies festgestellt werden, daß der Beklagte und sein Sohn nur ein Scheinanbot oder aber ein Anbot unterbreitet hätten, das in besonders krassem Mißverhältnis zum tatsächlich erreichbaren angemessenen erhöhten Mietzins gestanden wäre. Das Verfahren ist noch nicht spruchreif. Wenn nach den im aufgezeigten Sinn zu ergänzenden Sachverhalt ein Rechtsmißbrauch des Beklagten zu verneinen wäre, wird der Beklagte den Klägern nur den infolge der Verletzung der Anzeigepflicht über den Unternehmensübergang entgangenen Mietzins zu ersetzen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.