Rechtssatz RS0109616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109616
Entscheidungsdatum
21.02.2002
Norm
MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs2 B
MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 B
MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs2 Ca
MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 Ca
Rechtssatz
Die Schadenersatzpflicht des Übergebers wegen Nichtverständigung des Vermieters vom Unternehmensübergang umfaßt nach dem Schutzzweck der verletzten Norm (§ 12 Abs 2 MRG alt) nur den Mietzinsentgang bis zur tatsächlich erfolgten Verständigung.Die Schadenersatzpflicht des Übergebers wegen Nichtverständigung des Vermieters vom Unternehmensübergang umfaßt nach dem Schutzzweck der verletzten Norm (Paragraph 12, Absatz 2, MRG alt) nur den Mietzinsentgang bis zur tatsächlich erfolgten Verständigung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 341/97h
Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 341/97h
- 8 Ob 31/02w
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 31/02w
Auch; Beisatz: Die Bestreitung der Angemessenheit des nach § 12 Abs 3 MRG geforderten Mietzinses durch den neuen Betriebsinhaber im Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG hat keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist für den im streitigen geltend zu machenden Anspruch auf Schadenersatz für die Vergangenheit wegen Nichtanzeige der Veräußerung. (T1)
Schlagworte
Entscheidung ergangen zu §§ 12 Abs 2 und Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109616
Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0060OB00341_97H0000_001