Rechtssatz RS0109617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109617
Entscheidungsdatum
19.03.1998
Norm
ABGB §835 A
ABGB §1295 Abs2 III
MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs2 B
MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 B
MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs2 Ca
MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 Ca
Rechtssatz
Bei Nichteinigung von Hälfteeigentümern über die Frage, ob nach Unternehmensveräußerung vom neuen Mieter ein höherer Mietzins nach § 12 Abs 3 MRG alt verlangt werden soll, ist die Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 835 ABGB einzuholen. Jeder Hälfteeigentümer hat das Recht auf Widerspruch gegen die vom anderen begehrte Maßnahme und Anspruch auf gerichtliche Entscheidung. Eine Schadenersatzpflicht wegen Widerspruchs setzt Rechtsmißbrauch nach § 1295 Abs 2 ABGB voraus.Bei Nichteinigung von Hälfteeigentümern über die Frage, ob nach Unternehmensveräußerung vom neuen Mieter ein höherer Mietzins nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG alt verlangt werden soll, ist die Entscheidung des Außerstreitrichters nach Paragraph 835, ABGB einzuholen. Jeder Hälfteeigentümer hat das Recht auf Widerspruch gegen die vom anderen begehrte Maßnahme und Anspruch auf gerichtliche Entscheidung. Eine Schadenersatzpflicht wegen Widerspruchs setzt Rechtsmißbrauch nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB voraus.
Schlagworte
Entscheidung ergangen zu §§ 12 Abs 2 und Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109617
Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0060OB00341_97H0000_002