Da die Angaben der Antragsteller durch die vorgelegte Urkunde belegt sind, steht fest, dass der Rekurs rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Daher ist der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. September 2006 aufzuheben und über den Revisionsrekurs sachlich zu entscheiden (RIS-Justiz RS0041446; SZ 60/192 ua).
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. Der Übernahmsauftrag nach § 567 Abs 1 ZPO dient dazu, vorweg die Übergabe bzw Übernahme des Bestandgegenstands zum Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsendes zu fordern und durchzusetzen (Iby in Fasching/Konecny2 IV/I ,§ 567 Rz 1; Frauenberger in Rechberger, ZPO 3, § 567 Rz 1). Ist das Bestandverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst, besteht dieser Zweck denknotwendigerweise nicht mehr. Die Anwendung des § 567 Abs 1 ZPO setzt somit das Bestehen eines Bestandvertrags (von bestimmter Dauer) voraus (RIS-Justiz RS0044885). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 567 Abs 1 ZPO („ ... kann jede Partei noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen ..."), was von der Lehre nicht in Frage gestellt wird (Iby aaO , Rz 5 und 8; Frauenberger aaO, Rz 2).1. Der Übernahmsauftrag nach Paragraph 567, Absatz eins, ZPO dient dazu, vorweg die Übergabe bzw Übernahme des Bestandgegenstands zum Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsendes zu fordern und durchzusetzen (Iby in Fasching/Konecny2 IV/I ,Paragraph 567, Rz 1; Frauenberger in Rechberger, ZPO 3, Paragraph 567, Rz 1). Ist das Bestandverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst, besteht dieser Zweck denknotwendigerweise nicht mehr. Die Anwendung des Paragraph 567, Absatz eins, ZPO setzt somit das Bestehen eines Bestandvertrags (von bestimmter Dauer) voraus (RIS-Justiz RS0044885). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 567, Absatz eins, ZPO („ ... kann jede Partei noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen ..."), was von der Lehre nicht in Frage gestellt wird (Iby aaO , Rz 5 und 8; Frauenberger aaO, Rz 2).
3. So ist ja auch eine Aufkündigung - die die gleiche Funktion wie der Übergabeauftrag erfüllt (RIS-Justiz RS0044915) - für rechtsunwirksam zu erklären, wenn eine dasselbe Bestandverhältnis betreffende, zu einem früheren Kündigungstermin eingebrachte Aufkündigung bereits für rechtswirksam erklärt worden ist (RIS-Justiz RS0020941). Zur Frage, ob die Anwendung des § 567 Abs 1 ZPO das Bestehen eines Bestandverhältnisses voraussetzt, trifft auch die Entscheidung MietSlg 16.682 keine Aussage. Diese Entscheidung besagt lediglich, der Bestandgeber könne - liegen die Voraussetzungen des § 567 ZPO vor - vor Ablauf der Bestandzeit nicht nur einen Übergabsauftrag beantragen, sondern - statt eines solchen - eine Räumungsklage oder eine Aufkündigung einbringen.3. So ist ja auch eine Aufkündigung - die die gleiche Funktion wie der Übergabeauftrag erfüllt (RIS-Justiz RS0044915) - für rechtsunwirksam zu erklären, wenn eine dasselbe Bestandverhältnis betreffende, zu einem früheren Kündigungstermin eingebrachte Aufkündigung bereits für rechtswirksam erklärt worden ist (RIS-Justiz RS0020941). Zur Frage, ob die Anwendung des Paragraph 567, Absatz eins, ZPO das Bestehen eines Bestandverhältnisses voraussetzt, trifft auch die Entscheidung MietSlg 16.682 keine Aussage. Diese Entscheidung besagt lediglich, der Bestandgeber könne - liegen die Voraussetzungen des Paragraph 567, ZPO vor - vor Ablauf der Bestandzeit nicht nur einen Übergabsauftrag beantragen, sondern - statt eines solchen - eine Räumungsklage oder eine Aufkündigung einbringen.
2. Wenngleich die Antragsteller in ihrem Antrag auf Erlassung eines Übernahmsauftrags das Bestehen eines Bestandverhältnisses behaupteten, war dem Erstrichter aus seiner amtlichen Wahrnehmung als gerichtskundige Tatsache bekannt, dass der Bestandvertrag zufolge einer im Vorverfahren über die Räumungsklage des Verpächters ergangenen rechtskräftigen Entscheidung bereits aufgelöst war. Dies ist unstrittig. Ist dem Gericht in seiner amtlichen Eigenschaft die Unrichtigkeit einer Behauptung bekannt, kann es seiner Entscheidung die amtsbekannt richtigen Tatsachen zu Grunde legen (Rechberger in Fasching/Konecny2 III, § 269 ZPO Rz 7 ff). Weiters war amtsbekannt, dass die Pächter (hier Antragsteller) ihrer Verpflichtung, den Bestandgegenstand geräumt zu übergeben, nicht nachgekommen waren und der Verpächter einen Exekutionsantrag gestellt hatte, woraus dessen Wille ersichtlich ist, den Bestandvertrag nicht fortsetzen zu wollen. Infolge Auflösung des Bestandvertrags war § 567 ZPO nicht anwendbar, sodass der Antrag auf Erlassung eines Übernahmsauftrags a limine als unzulässig zurückzuweisen war.2. Wenngleich die Antragsteller in ihrem Antrag auf Erlassung eines Übernahmsauftrags das Bestehen eines Bestandverhältnisses behaupteten, war dem Erstrichter aus seiner amtlichen Wahrnehmung als gerichtskundige Tatsache bekannt, dass der Bestandvertrag zufolge einer im Vorverfahren über die Räumungsklage des Verpächters ergangenen rechtskräftigen Entscheidung bereits aufgelöst war. Dies ist unstrittig. Ist dem Gericht in seiner amtlichen Eigenschaft die Unrichtigkeit einer Behauptung bekannt, kann es seiner Entscheidung die amtsbekannt richtigen Tatsachen zu Grunde legen (Rechberger in Fasching/Konecny2 römisch drei, Paragraph 269, ZPO Rz 7 ff). Weiters war amtsbekannt, dass die Pächter (hier Antragsteller) ihrer Verpflichtung, den Bestandgegenstand geräumt zu übergeben, nicht nachgekommen waren und der Verpächter einen Exekutionsantrag gestellt hatte, woraus dessen Wille ersichtlich ist, den Bestandvertrag nicht fortsetzen zu wollen. Infolge Auflösung des Bestandvertrags war Paragraph 567, ZPO nicht anwendbar, sodass der Antrag auf Erlassung eines Übernahmsauftrags a limine als unzulässig zurückzuweisen war.
3. Nicht zu folgen ist dem Revisionsrekursvorbringen, der Antrag auf Erlassung eines Übernahmsauftrags wäre dennoch zuzustellen gewesen, um - sofern der Verpächter die Erhebung von Einwendungen verabsäumte - einen Übergabe- bzw Räumungstitel zum Termin 30. 9. 2005 zu schaffen; dieser hätte jenen im Räumungsverfahren bereits erwirkten (auf sofortige Räumung lautenden) Titel „verdrängt". Dabei übersehen die Revisionsrekurswerber, dass der Anwendbarkeit des § 567 ZPO die Gerichtskundigkeit der Auflösung des Bestandverhältnisses sowie die Tatsache der Exekutionsführung durch den Bestandgeber entgegenstand, sodass gerade nicht davon auszugehen war, dieser wolle trotz erwirktem Räumungstitel den Vertrag fortsetzen bzw neu begründen. Davon, dass die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Übernahmsauftrags einen unzulässigen Eingriff in einen sich aus der Dispositionsmaxime ergebenden, den Parteien offen stehenden „Gestaltungsspielraum" darstelle, kann keine Rede sein. Das im § 567 ZPO vorgesehene Instrumentarium dient gewiss nicht dazu, dem Bestandnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, eine privatrechtliche Vereinbarung im Sinne eines (missbräuchlichen) Hinausschiebens eines bereits erwirkten Räumungstermins herbeizuführen.3. Nicht zu folgen ist dem Revisionsrekursvorbringen, der Antrag auf Erlassung eines Übernahmsauftrags wäre dennoch zuzustellen gewesen, um - sofern der Verpächter die Erhebung von Einwendungen verabsäumte - einen Übergabe- bzw Räumungstitel zum Termin 30. 9. 2005 zu schaffen; dieser hätte jenen im Räumungsverfahren bereits erwirkten (auf sofortige Räumung lautenden) Titel „verdrängt". Dabei übersehen die Revisionsrekurswerber, dass der Anwendbarkeit des Paragraph 567, ZPO die Gerichtskundigkeit der Auflösung des Bestandverhältnisses sowie die Tatsache der Exekutionsführung durch den Bestandgeber entgegenstand, sodass gerade nicht davon auszugehen war, dieser wolle trotz erwirktem Räumungstitel den Vertrag fortsetzen bzw neu begründen. Davon, dass die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Übernahmsauftrags einen unzulässigen Eingriff in einen sich aus der Dispositionsmaxime ergebenden, den Parteien offen stehenden „Gestaltungsspielraum" darstelle, kann keine Rede sein. Das im Paragraph 567, ZPO vorgesehene Instrumentarium dient gewiss nicht dazu, dem Bestandnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, eine privatrechtliche Vereinbarung im Sinne eines (missbräuchlichen) Hinausschiebens eines bereits erwirkten Räumungstermins herbeizuführen.
Ein erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.Ein erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.