Rechtssatz RS0044885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044885
Entscheidungsdatum
29.09.2014
Rechtssatz
Die Anwendung des § 567 ZPO ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:Die Anwendung des Paragraph 567, ZPO ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
1. Vorliegen eines Bestandvertrages von bestimmter Dauer und
2. Erlöschen des Bestandvertrages laut Vertragsinhalt durch bloßen Zeitablauf allein (vgl auch 1 Ob 463/52).2. Erlöschen des Bestandvertrages laut Vertragsinhalt durch bloßen Zeitablauf allein vergleiche auch 1 Ob 463/52).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 814/52
Entscheidungstext OGH 15.10.1952 1 Ob 814/52
Veröff: MietSlg 2697
- 7 Ob 601/91
Entscheidungstext OGH 28.11.1991 7 Ob 601/91
Auch; Beisatz: Maßgebend ist daher nur, ob das Bestandverhältnis nach dem Willen der Parteien zu einem bestimmten Zeitpunkt enden soll oder nicht. Wird eine solche Vereinbarung während der aufrechten Bestanddauer wirksam getroffen, so kommt keine Aufkündigung mehr in Frage. (T1) Veröff: WoBl 1992,106 = SZ 64/168 = RZ 1993/28 S 78
- 4 Ob 2158/96y
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2158/96y
Auch
- 1 Ob 127/06t
Entscheidungstext OGH 23.01.2007 1 Ob 127/06t
- 8 Ob 88/14w
Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 88/14w
Auch; Beisatz: Mit einem Übergabsauftrag kann bei befristeten Bestandverträgen, die ohne vorangegangene Aufkündigung allein durch den Ablauf der Bestanddauer enden, vorweg die Übergabe bzw Übernahme des Bestandobjekts zum Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsendes gefordert und durchgesetzt werden. Diese Möglichkeit bezieht sich nur auf befristete Bestandverträge mit einem unbedingten Endtermin. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044885
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19521015_OGH0002_0010OB00814_5200000_001