Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 567Paragraph 567
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes.
§. 567.Paragraph 567,
(1)Absatz eins,Bei Bestandverträgen, welche ohne vorhergegangene Aufkündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen, kann jede Partei noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen, mittels welcher dem Gegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Execution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen diesen Auftrag binnen vier Wochen Einwendungen bei Gericht anzubringen.
(2)Absatz 2,Wenn das Bestandverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen ist, kann dieser Antrag nur in den letzten sechs Monaten gestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des §. 564 ist auch auf die Zustellung solcher Anträge anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 564, ist auch auf die Zustellung solcher Anträge anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,)
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR40105065