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§ 567 ZPO

Fassungen
01.10.1979 bis 28.02.1997 — BGBl. Nr. 140/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 567 heute01.04.2009 § → § BGBl. I Nr. 30/2009
§ 56701.03.199731.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 22/1997
§ 56701.10.197928.02.1997 BGBl. Nr. 140/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 567

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 140/1979

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997danach: BGBl. I Nr. 22/1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des

Bestandgegenstandes.

Paragraph 567,

  1. Absatz eins,Bei Bestandverträgen, welche ohne vorhergegangene Aufkündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen, kann jede Partei noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen, mittels welcher dem Gegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Execution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen diesen Auftrag binnen vierzehn Tagen Einwendungen bei Gericht anzubringen.
  2. Absatz 2,Wenn das Bestandverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen ist, kann dieser Antrag nur in den letzten sechs Monaten gestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 564, Absatz 1 ist auch auf die Zustellung solcher Anträge anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bedarf es zur Aufhebung des Bestandvertrages einer Aufkündigung, so kann der Anspruch auf Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes schon vor Ablauf der Kündigungsfrist mittels Klage geltend gemacht und auch die Kündigung mit der Klage verbunden werden.

Anmerkung

Abs. 4 ist eine Ausnahme von § 406.

Schlagworte

Exekution

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020713

Alte Dokumentnummer

N2189517750T