§ 567 Abs. 1 ZPO normiert, daß bei Bestandverträgen, welche ohne vorhergegangene Aufkündigung durch Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen, jede Partei noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen kann, mit der dem Gegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen oder gegen einen solchen Auftrag binnen 14 Tagen Einwendungen bei Gericht zu erheben. Während mit der Aufkündigung nach den §§ 560 ff ZPO neben der Beendigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Bestandvertrages auch ein Räumungstitel geschaffen wird, wollte der Gesetzgeber mit dem Übergabsauftrag nach § 567 Abs. 1 ZPO alle auslaufenden Bestandverträge gerichtlich durchsetzbar machen, für deren Beendigung kein einseitiger Willensakt erforderlich ist, weil sie ohnedies entweder auf Grund des Gesetzes oder auf Grund eines Vertrages automatisch mit Zeitablauf enden.Paragraph 567, Absatz eins, ZPO normiert, daß bei Bestandverträgen, welche ohne vorhergegangene Aufkündigung durch Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen, jede Partei noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen kann, mit der dem Gegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen oder gegen einen solchen Auftrag binnen 14 Tagen Einwendungen bei Gericht zu erheben. Während mit der Aufkündigung nach den Paragraphen 560, ff ZPO neben der Beendigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Bestandvertrages auch ein Räumungstitel geschaffen wird, wollte der Gesetzgeber mit dem Übergabsauftrag nach Paragraph 567, Absatz eins, ZPO alle auslaufenden Bestandverträge gerichtlich durchsetzbar machen, für deren Beendigung kein einseitiger Willensakt erforderlich ist, weil sie ohnedies entweder auf Grund des Gesetzes oder auf Grund eines Vertrages automatisch mit Zeitablauf enden.
§ 567 ZPO soll die rechtzeitige Räumung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt endenden Bestandverhältnisses sicherstellen. Maßgebend ist daher nur, ob das Bestandverhältnis nach dem Willen der Parteien zu einem bestimmten Zeitpunkt enden soll oder nicht. Wird eine solche Vereinbarung während der aufrechten Bestanddauer wirksam getroffen, so kommt keine Aufkündigung mehr in Frage.Paragraph 567, ZPO soll die rechtzeitige Räumung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt endenden Bestandverhältnisses sicherstellen. Maßgebend ist daher nur, ob das Bestandverhältnis nach dem Willen der Parteien zu einem bestimmten Zeitpunkt enden soll oder nicht. Wird eine solche Vereinbarung während der aufrechten Bestanddauer wirksam getroffen, so kommt keine Aufkündigung mehr in Frage.
§ 567 ZPO will die Rechte des Vermieters in all jenen Fällen sichern, in denen eine Aufkündigung nicht erforderlich ist. Der Zweck dieser Bestimmung spricht daher für die Anwendbarkeit auch in Fällen, in denen eine Beendigung auch nach Abschluß eines Bestandvertrages auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde. Einwendungen des Bestandnehmers bezüglich des Abschlusses oder der Gültigkeit der Vereinbarung über das Ende des Bestandvertrages sind bei einer nachträglichen Vereinbarung ebenso zu prüfen, wie bei einer Vereinbarung, die schon bei Mietvertragsabschluß eingegangen worden sein soll. In dieser Hinsicht ist die Rechtslage in beiden Fällen nicht verschieden, weshalb verfahrensmäßig kein Unterschied besteht und daher die vom Erstgericht geäußerten Bedenken unbegründet sind.Paragraph 567, ZPO will die Rechte des Vermieters in all jenen Fällen sichern, in denen eine Aufkündigung nicht erforderlich ist. Der Zweck dieser Bestimmung spricht daher für die Anwendbarkeit auch in Fällen, in denen eine Beendigung auch nach Abschluß eines Bestandvertrages auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde. Einwendungen des Bestandnehmers bezüglich des Abschlusses oder der Gültigkeit der Vereinbarung über das Ende des Bestandvertrages sind bei einer nachträglichen Vereinbarung ebenso zu prüfen, wie bei einer Vereinbarung, die schon bei Mietvertragsabschluß eingegangen worden sein soll. In dieser Hinsicht ist die Rechtslage in beiden Fällen nicht verschieden, weshalb verfahrensmäßig kein Unterschied besteht und daher die vom Erstgericht geäußerten Bedenken unbegründet sind.
Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.