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Entscheidung 1 Ob 127/18k×

Entscheidung 1 Ob 127/18k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014838 Rechtssatz 21.10.1971Zivilrecht
Die Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist.
RS0034292 Rechtssatz 26.03.1930Zivilrecht
Unkenntnis des Berechtigten schließt nur im Falle arglistigen Verhaltens des Verpflichteten den Beginn der Verjährung aus (siehe jedoch SZ 13/191).
RS0034337 Rechtssatz 29.03.1962Zivilrecht
Unkenntnis des Anspruches hindert, abgesehen von dem in § 1489 ABGB geregelten Fall, den Beginn der Verjährung im Allgemeinen nicht.
RS0034343 Rechtssatz 16.02.1982Zivilrecht
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht "zuerst hätte ausgeübt werden können", seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis - zB mangelnde Fälligkeit - mehr entgegensteht (so schon SZ 38/44; Arb 8844 m …
RS0046547 Rechtssatz 21.04.1925Zivilrecht
Wird von wiederkehrenden Leistungen lediglich ein Teilbetrag eingeklagt, ist dieser für den Streitwert maßgebend.
RS0111964 Rechtssatz 26.05.1999Zivilrecht
Eine Bewertung nach § 58 Abs 1 JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes, …
RS0119918 Rechtssatz 11.05.2005Zivilrecht
Im Revisionsrekursverfahren herrscht Neuerungsverbot.
RS0122735 Rechtssatz 07.11.2007Zivilrecht
Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch stritti …