Aus der Begründung:
Wenn Erben, die ihr Vermögen selbst zu verwalten berechtigt sind, bei der Tagsatzung zur Abgabe der Erbserklärung (§ 116 Abs 1 AußStrG) nicht erscheinen, ist, wenn sie darüber bei der Vorladung zur Tagsatzung belehrt worden waren, die Erbschaft ohne Rücksicht auf ihre Ansprüche bloß mit jenen, welche sich zu Erben erklärt haben, zu verhandeln und denselben, insofern sie darauf Ansprüche haben, einzuantworten (§ 120 Abs 1 AußStrG). Die Bestimmung des § 120 Abs 1 AußStrG bedeutet, daß bei Unterlassung der Abgabe der Erbserklärung durch einen Erben die Verlassenschaftsabhandlung ohne Rücksicht auf seine Ansprüche nur mit den erberklärten Anwärtern durchzuführen ist. Es ist dies eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung (Raudorf in NZ 1936, 79). Ein Rechtsverlust als Folge der Versäumung der Erbserklärung tritt daher nicht ein (Weiß in Klang[2] III 997 f). Der Erbe kann, wie das Rekursgericht bereits richtig ausführte, bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben (JBl 1953, 50; EvBl 1951/149; SZ 13/98 ua zuletzt 8 Ob 261-263/67; Ehrenzweig;[2] II/2, 495, § 509 V). Die Unterlassung der Teilnahme an der Tagsatzung zur Verlassenschaftsabhandlung gilt also grundsätzlich auch nicht als Ausschlagung der Erbschaft iS des § 805 ABGB (Gschnitzer, Erbrecht 53; Raudorf aaO 80), welche bewirkt, daß die Erbschaft als an den Ausschlagenden nicht angefallen gilt, die Erbenstellung vernichtet und als rechtsgeschäftliche Verfügung zugunsten dessen angesehen wird, der infolge der Ausschlagung jetzt zur Erbschaft gelangt (Weiß aaO, Gschnitzer aaO). Nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei absichtlicher Ablehnung der Abgabe der Erbserklärung, könnte eine stillschweigende Ausschlagung der Erbschaft angenommen werden (ZBl 1922/149; GlU 7376; Ehrenzweig aaO 495 § 509 V; Gschnitzer aaO; dagegen ZBl 1917/272; Raudorf aaO 79), wobei allerdings die bloße Untätigkeit des Erbberechtigten an sich noch nicht einen stillschweigenden Verzicht auf das Erbrecht bedeuten kann, weil sonst die Bestimmungen über die Verjährung umgangen wären (6 Ob 73/68, 1 Ob 81/64 ua).Wenn Erben, die ihr Vermögen selbst zu verwalten berechtigt sind, bei der Tagsatzung zur Abgabe der Erbserklärung (Paragraph 116, Absatz eins, AußStrG) nicht erscheinen, ist, wenn sie darüber bei der Vorladung zur Tagsatzung belehrt worden waren, die Erbschaft ohne Rücksicht auf ihre Ansprüche bloß mit jenen, welche sich zu Erben erklärt haben, zu verhandeln und denselben, insofern sie darauf Ansprüche haben, einzuantworten (Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG). Die Bestimmung des Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG bedeutet, daß bei Unterlassung der Abgabe der Erbserklärung durch einen Erben die Verlassenschaftsabhandlung ohne Rücksicht auf seine Ansprüche nur mit den erberklärten Anwärtern durchzuführen ist. Es ist dies eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung (Raudorf in NZ 1936, 79). Ein Rechtsverlust als Folge der Versäumung der Erbserklärung tritt daher nicht ein (Weiß in Klang[2] römisch drei 997 f). Der Erbe kann, wie das Rekursgericht bereits richtig ausführte, bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben (JBl 1953, 50; EvBl 1951/149; SZ 13/98 ua zuletzt 8 Ob 261-263/67; Ehrenzweig;[2] II/2, 495, Paragraph 509, römisch fünf). Die Unterlassung der Teilnahme an der Tagsatzung zur Verlassenschaftsabhandlung gilt also grundsätzlich auch nicht als Ausschlagung der Erbschaft iS des Paragraph 805, ABGB (Gschnitzer, Erbrecht 53; Raudorf aaO 80), welche bewirkt, daß die Erbschaft als an den Ausschlagenden nicht angefallen gilt, die Erbenstellung vernichtet und als rechtsgeschäftliche Verfügung zugunsten dessen angesehen wird, der infolge der Ausschlagung jetzt zur Erbschaft gelangt (Weiß aaO, Gschnitzer aaO). Nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei absichtlicher Ablehnung der Abgabe der Erbserklärung, könnte eine stillschweigende Ausschlagung der Erbschaft angenommen werden (ZBl 1922/149; GlU 7376; Ehrenzweig aaO 495 Paragraph 509, römisch fünf; Gschnitzer aaO; dagegen ZBl 1917/272; Raudorf aaO 79), wobei allerdings die bloße Untätigkeit des Erbberechtigten an sich noch nicht einen stillschweigenden Verzicht auf das Erbrecht bedeuten kann, weil sonst die Bestimmungen über die Verjährung umgangen wären (6 Ob 73/68, 1 Ob 81/64 ua).
Im vorliegenden Falle ist allerdings, wie der Revisionsrekurs auch ausführt, zu beachten, daß Johann N nicht nur der für die Abgabe der Erbserklärung bestimmten Tagsatzung ferngeblieben ist, sondern auch dann noch einen Beschluß des Erstgerichtes zugestellt erhielt, in dem die - nach den obigen Ausführungen unrichtige - Ansicht zum Ausdruck kam, daß sein Nichterscheinen als Erbsentschlagung angesehen werde. Auch gerichtliche Beschlüsse im Verfahren außer Streitsachen haben Rechtskraftwirkung (§ 18 AußStrG, EvBl 1968/32). Hielt Johann N den erwähnten Beschluß des Erstgerichtes für unrichtig, wäre er verpflichtet gewesen, den Beschluß, richtigerweise wohl unter gleichzeitiger Abgabe der Erbserklärung, anzufechten. Die nunmehr aufgestellte Behauptung, Johann N könne nicht lesen und nur seinen Namen schreiben, vermag daran nichts zu ändern. Die Rechtskraft des Beschlusses hatte die gleiche Wirkung, als hätte Johann N, wie es an sich die Regel ist (Ehrenzweig aaO 501, § 510 I; Weiß aaO 997), dem Verlassenschaftsgericht gegenüber eine ausdrückliche Ausschlagungserklärung abgegeben, allerdings auch keine weitergehende.Im vorliegenden Falle ist allerdings, wie der Revisionsrekurs auch ausführt, zu beachten, daß Johann N nicht nur der für die Abgabe der Erbserklärung bestimmten Tagsatzung ferngeblieben ist, sondern auch dann noch einen Beschluß des Erstgerichtes zugestellt erhielt, in dem die - nach den obigen Ausführungen unrichtige - Ansicht zum Ausdruck kam, daß sein Nichterscheinen als Erbsentschlagung angesehen werde. Auch gerichtliche Beschlüsse im Verfahren außer Streitsachen haben Rechtskraftwirkung (Paragraph 18, AußStrG, EvBl 1968/32). Hielt Johann N den erwähnten Beschluß des Erstgerichtes für unrichtig, wäre er verpflichtet gewesen, den Beschluß, richtigerweise wohl unter gleichzeitiger Abgabe der Erbserklärung, anzufechten. Die nunmehr aufgestellte Behauptung, Johann N könne nicht lesen und nur seinen Namen schreiben, vermag daran nichts zu ändern. Die Rechtskraft des Beschlusses hatte die gleiche Wirkung, als hätte Johann N, wie es an sich die Regel ist (Ehrenzweig aaO 501, Paragraph 510, römisch eins; Weiß aaO 997), dem Verlassenschaftsgericht gegenüber eine ausdrückliche Ausschlagungserklärung abgegeben, allerdings auch keine weitergehende.
Johann N hatte dann, wie jeder Erbe, der noch keine Erbserklärung abgegeben hat (EvBl 1969/381; SZ 27/164 ua), im weiteren Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr. Er war auch nicht mehr vom Fortgang des Verlassenschaftsverfahrens zu verständigen, Beschlüsse waren ihm nicht mehr zuzustellen. Eine trotzdem vorgenommene Zustellung eines Beschlusses begrundete für ihn keine Rechte; sie verlieh ihm insbesondere weder Parteistellung noch das Recht der Beteiligung am Verfahren etwa durch Einbringung von Rechtsmitteln (EvBl 1969/187). Er konnte aber auch nicht verhindern, daß späterhin gefaßte Beschlüsse rechtskräftig wurden. Wenn er sich am Verfahren wieder beteiligen und zB einen Rekurs erheben wollte, mußte er zumindest gleichzeitig die Erbserklärung angeben, um damit überhaupt erst eine Rekurslegitimation zu erlangen (RZ 1967, 108).
Auch eine dem Gericht gegenüber abgegebene Ausschlagungserklärung ist allerdings wegen Vorliegens von Willensmängeln anfechtbar (JBl 1954, 174; SZ 22/30 ua, zuletzt 5 Ob 218/69; Weiß aaO 1000). Die Auffassungen darüber, ob eine trotz Ausschlagung der Erbschaft später abgegebene Erbserklärung vom Gericht dennoch anzunehmen sei, gehen auseinander. Es wurde der Standpunkt vertreten, daß eine solche nachträgliche eingebrachte Erbserklärung von Amts wegen zurückzuweisen sei (Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, 63; in diesem Sinne auch Raudorf in NZ 1936, 79), weil die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Rechtsgültigkeit der Entschlagung außerhalb der Befugnisse des Abhandlungsgerichtes liege (GlUNF 5247). Die herrschende Auffassung beruft sich jedoch auf die Bestimmung des § 122 AußStrG, wonach jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht anzunehmen ist. Eine Erbserklärung ist nur zurückzuweisen, wenn feststeht, daß der Erbrechtstitel, auf den die Erbserklärung gegrundet wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann (EvBl 1970/225; RZ 1968, 139; EvBl 1967/321 uva; Schuster Comm[4] 201). Ein Testament wie jenes, auf das sich Johann N beruft, ist jedoch ein Erbsrechtstitel, der zu einer Einantwortung führen kann. Es entspricht nämlich den Formvorschriften der §§ 6 ff des im Zeitpunkt seiner Errichtung geltenden Testamentsgesetzes, RGBl I 1938, 973 (GBlÖ Nr 346/1938) und ist daher auch heute noch gültig (§ 2 Abs 1 BGBl Nr 30/1947). Ist aber eine Erbausschlagung nicht unter allen Umständen unanfechtbar, ist auch die Erbserklärung eines Erben, der die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat, anzunehmen, zumindest wenn er Willensmängel behauptet (JBl 1954, 174 ua, zuletzt 5 Ob 218/69; Weiß aaO 1000; Schuster aaO 200). Eine Erbserklärung ist aber auch anzunehmen, wenn es nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich ist, daß eine Anfechtung Erfolg haben könnte, und selbst dann, wenn hierüber überhaupt kein Vorringen erstattet, sondern dem folgenden Rechtsstreit vorbehalten wurde. Es ist dann nämlich ohnehin das Verfahren nach §§ 125, 126 AußStrG einzuleiten (Schuster aaO 200); nur bei Beurteilung der Frage, wer den stärkeren Titel habe, ist dann die vorherige Ausschlagung der Erbschaft und das zur Anfechtung erstattete Vorbringen zu berücksichtigen (NZ 1927, 35).Auch eine dem Gericht gegenüber abgegebene Ausschlagungserklärung ist allerdings wegen Vorliegens von Willensmängeln anfechtbar (JBl 1954, 174; SZ 22/30 ua, zuletzt 5 Ob 218/69; Weiß aaO 1000). Die Auffassungen darüber, ob eine trotz Ausschlagung der Erbschaft später abgegebene Erbserklärung vom Gericht dennoch anzunehmen sei, gehen auseinander. Es wurde der Standpunkt vertreten, daß eine solche nachträgliche eingebrachte Erbserklärung von Amts wegen zurückzuweisen sei (Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, 63; in diesem Sinne auch Raudorf in NZ 1936, 79), weil die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Rechtsgültigkeit der Entschlagung außerhalb der Befugnisse des Abhandlungsgerichtes liege (GlUNF 5247). Die herrschende Auffassung beruft sich jedoch auf die Bestimmung des Paragraph 122, AußStrG, wonach jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht anzunehmen ist. Eine Erbserklärung ist nur zurückzuweisen, wenn feststeht, daß der Erbrechtstitel, auf den die Erbserklärung gegrundet wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann (EvBl 1970/225; RZ 1968, 139; EvBl 1967/321 uva; Schuster Comm[4] 201). Ein Testament wie jenes, auf das sich Johann N beruft, ist jedoch ein Erbsrechtstitel, der zu einer Einantwortung führen kann. Es entspricht nämlich den Formvorschriften der Paragraphen 6, ff des im Zeitpunkt seiner Errichtung geltenden Testamentsgesetzes, RGBl römisch eins 1938, 973 (GBlÖ Nr 346 aus 1938,) und ist daher auch heute noch gültig (Paragraph 2, Absatz eins, Bundesgesetzblatt Nr 30 aus 1947,). Ist aber eine Erbausschlagung nicht unter allen Umständen unanfechtbar, ist auch die Erbserklärung eines Erben, der die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat, anzunehmen, zumindest wenn er Willensmängel behauptet (JBl 1954, 174 ua, zuletzt 5 Ob 218/69; Weiß aaO 1000; Schuster aaO 200). Eine Erbserklärung ist aber auch anzunehmen, wenn es nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich ist, daß eine Anfechtung Erfolg haben könnte, und selbst dann, wenn hierüber überhaupt kein Vorringen erstattet, sondern dem folgenden Rechtsstreit vorbehalten wurde. Es ist dann nämlich ohnehin das Verfahren nach Paragraphen 125, 126, AußStrG einzuleiten (Schuster aaO 200); nur bei Beurteilung der Frage, wer den stärkeren Titel habe, ist dann die vorherige Ausschlagung der Erbschaft und das zur Anfechtung erstattete Vorbringen zu berücksichtigen (NZ 1927, 35).
Das Rekursgericht ist also grundsätzlich damit im Recht, daß auch eine erst späterhin abgegebene Erbserklärung eines Erben, der sich zunächst eines Erbrechtes entschlagen hatte, anzunehmen ist. Voraussetzung hiefür ist es, wie dargetan, aber, daß die Erbserklärung noch vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses abgegeben wurde. Der Beschluß über die Einantwortung der Verlassenschaft wurde den Beteiligten am 30. 12. 1970 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) lief damit am 13. 1. 1971 ab. Der Einantwortungsbeschluß wurde daher rechtskräftig, wenn nicht innerhalb dieser Frist Rekurs erhoben wurde. Für Johann N lief, da er, anders als in dem der Entscheidung SZ 25/170 zugrundeliegenden Falle, seinerzeit gem § 75 AußStrG von dem Erbanfall mit der Aufforderung, die Erbserklärung beizubringen, verständigt worden war, zufolge des mit Rechtskraft des Beschlusses vom 16. 10. 1970 eingetretenen Verlustes seiner Parteistellung keine eigene Rechtsmittelfrist. Um sich am Verfahren nochmals beteiligen zu können, mußte er daher, wenn nicht ein Beteiligter Rekurs erhob und damit den Eintritt der Rechtskraft verhinderte, bis spätestens 13. 1. 1971 seine Erbserklärung abgeben. Er hat dies aber nicht getan; seine Erbserklärung langte vielmehr erst am 14. 1. 1971 bei Gericht ein. Johann N hat allerdings seinen Rekurs mit der Erbserklärung bereits am 13. 1. 1971 zur Post gegeben. Nur bei gesetzlichen und richterlichen Fristen, die einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer ein gerichtliches Verfahren betreffender Handlungen offenstehen, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet, es genügt hier also, daß das Schriftstück mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist versehen ist (§ 89 GOG). Die Bestimmung des § 89 GOG gilt jedoch nur für prozessuale, vom Gericht oder vor dem Gesetz eingeräumte Fristen (vgl SZ 37/53, SZ 26/136 ua; Fasching II 670 f). Johann N stand jedoch keine solche Frist, ja überhaupt keine Frist, nämlich ein Zeitraum, der Beginn und Ende eines Geschehens begrenzt (Fasching II 659) offen. Es stand ihm nur frei, vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses eine Erbserklärung abzugeben. Dadurch, daß der 13. 1. 1971 ablief, ohne daß eine Partei des Verlassenschaftsverfahrens ein Rechtsmittel erhob oder die - wenn auch mit einem Rekurs verbundene - Erbserklärung des Johann N bei Gericht eingelangt war, wurde aber der Einantwortungsbeschluß rechtskräftig. Am 14. 1. 1971 konnte Johann N daher wegen rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens keine Erbserklärung mehr abgeben (vgl EvBl 1951/149). Erlangte Johann N damit aber im Verlassenschaftsverfahren nicht nochmals Parteistellung, war er zur Erhebung eines Rekurses nicht berechtigt. Das Rekursgericht hätte daher seinen Rekurs zurückweisen müssen. Dem Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe ist daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß der Rekurs des Johann N zurückgewiesen wird.Das Rekursgericht ist also grundsätzlich damit im Recht, daß auch eine erst späterhin abgegebene Erbserklärung eines Erben, der sich zunächst eines Erbrechtes entschlagen hatte, anzunehmen ist. Voraussetzung hiefür ist es, wie dargetan, aber, daß die Erbserklärung noch vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses abgegeben wurde. Der Beschluß über die Einantwortung der Verlassenschaft wurde den Beteiligten am 30. 12. 1970 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG) lief damit am 13. 1. 1971 ab. Der Einantwortungsbeschluß wurde daher rechtskräftig, wenn nicht innerhalb dieser Frist Rekurs erhoben wurde. Für Johann N lief, da er, anders als in dem der Entscheidung SZ 25/170 zugrundeliegenden Falle, seinerzeit gem Paragraph 75, AußStrG von dem Erbanfall mit der Aufforderung, die Erbserklärung beizubringen, verständigt worden war, zufolge des mit Rechtskraft des Beschlusses vom 16. 10. 1970 eingetretenen Verlustes seiner Parteistellung keine eigene Rechtsmittelfrist. Um sich am Verfahren nochmals beteiligen zu können, mußte er daher, wenn nicht ein Beteiligter Rekurs erhob und damit den Eintritt der Rechtskraft verhinderte, bis spätestens 13. 1. 1971 seine Erbserklärung abgeben. Er hat dies aber nicht getan; seine Erbserklärung langte vielmehr erst am 14. 1. 1971 bei Gericht ein. Johann N hat allerdings seinen Rekurs mit der Erbserklärung bereits am 13. 1. 1971 zur Post gegeben. Nur bei gesetzlichen und richterlichen Fristen, die einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer ein gerichtliches Verfahren betreffender Handlungen offenstehen, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet, es genügt hier also, daß das Schriftstück mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist versehen ist (Paragraph 89, GOG). Die Bestimmung des Paragraph 89, GOG gilt jedoch nur für prozessuale, vom Gericht oder vor dem Gesetz eingeräumte Fristen vergleiche SZ 37/53, SZ 26/136 ua; Fasching römisch zwei 670 f). Johann N stand jedoch keine solche Frist, ja überhaupt keine Frist, nämlich ein Zeitraum, der Beginn und Ende eines Geschehens begrenzt (Fasching römisch zwei 659) offen. Es stand ihm nur frei, vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses eine Erbserklärung abzugeben. Dadurch, daß der 13. 1. 1971 ablief, ohne daß eine Partei des Verlassenschaftsverfahrens ein Rechtsmittel erhob oder die - wenn auch mit einem Rekurs verbundene - Erbserklärung des Johann N bei Gericht eingelangt war, wurde aber der Einantwortungsbeschluß rechtskräftig. Am 14. 1. 1971 konnte Johann N daher wegen rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens keine Erbserklärung mehr abgeben vergleiche EvBl 1951/149). Erlangte Johann N damit aber im Verlassenschaftsverfahren nicht nochmals Parteistellung, war er zur Erhebung eines Rekurses nicht berechtigt. Das Rekursgericht hätte daher seinen Rekurs zurückweisen müssen. Dem Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe ist daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß der Rekurs des Johann N zurückgewiesen wird.
Erwähnt sei aber der Vollständigkeit halber, daß hiedurch eine wesentliche Änderung der dem Johann N noch zustehenden Rechte nicht eingetreten ist. Er kann zwar keine Erbrechtsklage mehr erheben, jedoch steht ihm immer noch die Erbschaftsklage nach § 823 ABGB offen, in der er ebenfalls behaupten und unter Beweis stellen kann, die Ausschlagung der Erbschaft sei unter Willensmängeln zustandegekommen (vgl EvBl 1951/149; Schuster aaO 194).Erwähnt sei aber der Vollständigkeit halber, daß hiedurch eine wesentliche Änderung der dem Johann N noch zustehenden Rechte nicht eingetreten ist. Er kann zwar keine Erbrechtsklage mehr erheben, jedoch steht ihm immer noch die Erbschaftsklage nach Paragraph 823, ABGB offen, in der er ebenfalls behaupten und unter Beweis stellen kann, die Ausschlagung der Erbschaft sei unter Willensmängeln zustandegekommen vergleiche EvBl 1951/149; Schuster aaO 194).