Rechtssatz RS0007934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007934
Geschäftszahl
1Ob127/71; 1Ob237/72; 4Ob541/82 (4Ob542/82); 5Ob552/83; 2Ob519/83; 2Ob526/91 (2Ob1513/91); 7Ob2398/96i; 4Ob58/99d
Entscheidungsdatum
13.04.1999
Rechtssatz
Eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (§ 806 ABGB). Es ist dann das Verfahren nach §§ 125, 126 AußStrG einzuleiten; nur bei Beurteilung der Frage, wer den stärkeren Titel habe, ist die vorherige Ausschlagung der Erbschaft erstattete Vorbringen zu berücksichtigen.Eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (Paragraph 806, ABGB). Es ist dann das Verfahren nach Paragraphen 125, 126, AußStrG einzuleiten; nur bei Beurteilung der Frage, wer den stärkeren Titel habe, ist die vorherige Ausschlagung der Erbschaft erstattete Vorbringen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 127/71
Entscheidungstext OGH 13.05.1971 1 Ob 127/71
EvBl 1972/164 S 302 = NZ 1973,118 = SZ 44/72
- 1 Ob 237/72
Entscheidungstext OGH 08.11.1972 1 Ob 237/72
- 4 Ob 541/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 541/82
nur: Eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (§ 806 ABGB). Es ist dann das Verfahren nach §§ 125, 126 AußStrG einzuleiten. (T1)
- 5 Ob 552/83
Entscheidungstext OGH 05.04.1983 5 Ob 552/83
nur T1
- 2 Ob 519/83
Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 519/83
nur T1
- 2 Ob 526/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 526/91
nur T1
- 7 Ob 2398/96i
Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2398/96i
Auch; nur: Eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (§ 806 ABGB). (T2)
- 4 Ob 58/99d
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 58/99d
Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/63
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0007934
Dokumentnummer
JJR_19710513_OGH0002_0010OB00127_7100000_002