Der Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, und soweit er sich gegen Punkt I. des angefochtenen Beschlusses richtet, auch berechtigt, im übrigen jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, und soweit er sich gegen Punkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses richtet, auch berechtigt, im übrigen jedoch nicht berechtigt.
Die einem Erben nach § 805 ABGB freistehende Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, wird rechtswirksam, sobald sie dem Abhandlungsgericht oder dem Gerichtskommissär zur Kenntnis gelangt und dem Verfahren zugrundegelegt wird, ohne daß es einer förmlichen Beschlußfassung durch das Abhandlungsgericht (geschweige denn einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung) bedürfte (Welser in Rummel ABGB2 Rz 33 zu §§ 799, 800; RIS-Justiz RS0005936). Sie kann jedoch wegen Willensmängeln im streitigen Verfahren angefochten werden (RIS-Justiz RS0013026 und RS0013014; 4 Ob 52/97v). Die Revisionsrekurswerberin weist zu Recht darauf hin, daß eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung vom Gericht auch dann anzunehmen ist, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hatte. In einem solchen Fall ist ein Verfahren nach den §§ 125 f AußStrG einzuleiten (SZ 44/72; RIS-Justiz RS0007934, RS0013043 und RS0013014).Die einem Erben nach Paragraph 805, ABGB freistehende Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, wird rechtswirksam, sobald sie dem Abhandlungsgericht oder dem Gerichtskommissär zur Kenntnis gelangt und dem Verfahren zugrundegelegt wird, ohne daß es einer förmlichen Beschlußfassung durch das Abhandlungsgericht (geschweige denn einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung) bedürfte (Welser in Rummel ABGB2 Rz 33 zu Paragraphen 799, 800,; RIS-Justiz RS0005936). Sie kann jedoch wegen Willensmängeln im streitigen Verfahren angefochten werden (RIS-Justiz RS0013026 und RS0013014; 4 Ob 52/97v). Die Revisionsrekurswerberin weist zu Recht darauf hin, daß eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung vom Gericht auch dann anzunehmen ist, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hatte. In einem solchen Fall ist ein Verfahren nach den Paragraphen 125, f AußStrG einzuleiten (SZ 44/72; RIS-Justiz RS0007934, RS0013043 und RS0013014).
Eine Zurückweisung der Erbserklärung kommt allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, daß dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden kann, so zB wenn ein Erbrecht des Bewerbers zweifelsfrei nicht besteht (GlUNF 2582; SZ 44/72; SZ 55, 165 uva), der behauptete Erbrechtstitel fehlt oder aufgrund der Aktenlage niemals zur Einantwortung führen kann (SZ 61/227; EvBl 1974/113; RIS-Justiz RS0007676) oder der Erklärende aus anderen Gründen nach der Sach- und Rechtslage mit Sicherheit nicht als Erbe in Betracht kommt (Welser in Rummel ABGB2 Rz 16 zu §§ 799, 800; NZ 1972, 62).Eine Zurückweisung der Erbserklärung kommt allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, daß dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden kann, so zB wenn ein Erbrecht des Bewerbers zweifelsfrei nicht besteht (GlUNF 2582; SZ 44/72; SZ 55, 165 uva), der behauptete Erbrechtstitel fehlt oder aufgrund der Aktenlage niemals zur Einantwortung führen kann (SZ 61/227; EvBl 1974/113; RIS-Justiz RS0007676) oder der Erklärende aus anderen Gründen nach der Sach- und Rechtslage mit Sicherheit nicht als Erbe in Betracht kommt (Welser in Rummel ABGB2 Rz 16 zu Paragraphen 799, 800,; NZ 1972, 62).
Eine derartige Konstellation liegt diesmal vor. Die erblasserische Tochter bekämpft die von ihrem Rechtsanwalt abgegebene Erbsentschlagungserklärung nicht etwa wegen eines bei Abgabe der Erklärung unterlaufenen Willensmangels, sondern deshalb, weil sie offenbar nach wie vor die Auffassung vertritt, ihr damaliger Anwalt sei zur Abgabe einer derartigen Erklärung nicht ermächtigt gewesen. Bei diesem Einwand geht es nicht um die Frage der Wirksamkeit der Entschlagungserklärung im Hinblick auf allfällige Willensmängel, sondern um eine nur für das Innenverhältnis bedeutsame Frage, die im Fall ihrer Verneinung zu Schadenersatzansprüchen führen könnte. Daß aber die Revisionsrekurswerberin ihrem Anwalt konkludent Generalvollmacht zur Abgabe der Entschlagungserklärung erteilt hat, haben die Vorinstanzen nach Einvernahme der daran Beteiligten bereits rechtskräftig entschieden. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin bedurfte die Klärung dieser Frage keines streitigen Verfahren. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann schon deshalb nicht vorliegen, weil die am Bevollmächtigungsvertrag Beteiligten gehört wurden, insbesondere wurde die Revisionsrekurswerberin nach Erstattung ihres entsprechenden Vorbringens dazu auch persönlich befragt. Auch das gegen die beschlußmäßige Annahme der Entschlagungserklärung erhobene Rechtsmittel der Revisionsrekurswerberin wurde behandelt. Es besteht auch kein Zweifel, daß der Anwalt tatsächlich zumindest konkludent bevollmächtigt war, dem Abhandlungsgericht gegenüber eine seine Mandantin bindende Erbsentschlagungserklärung abzugeben und daß er diese Erklärung mit Wirksamkeit für die Vertretene nach außen auch abgegeben hat.
Die Revisionsrekurswerberin macht auch nicht geltend, daß diese unwiderrufliche und nur im Wege der §§ 869 ff ABGB anfechtbare Erklärung aus einem der Gründe der §§ 869 ff ungültig sei. Es unterliegt demnach keinem Zweifel, daß die dennoch (trotz Wirksamkeit und Unwiderruflichkeit der Entschlagung) abgegebene Erbserklärung nicht mehr zur Einantwortung des Nachlasses führen kann. Selbst wenn der Anwalt zur Abgabe der Entschlagungserklärung (im Innenverhältnis) nicht beauftragt oder ermächtigt gewesen wäre, ist seine Erklärung angesichts der ihm nach den Feststellungen des Erstgerichts erteilten Vollmacht im Außenverhältnis wirksam geworden. Sie steht damit einer Einantwortung des Nachlasses an die Revisionsrekurswerberin zweifellos entgegen.Die Revisionsrekurswerberin macht auch nicht geltend, daß diese unwiderrufliche und nur im Wege der Paragraphen 869, ff ABGB anfechtbare Erklärung aus einem der Gründe der Paragraphen 869, ff ungültig sei. Es unterliegt demnach keinem Zweifel, daß die dennoch (trotz Wirksamkeit und Unwiderruflichkeit der Entschlagung) abgegebene Erbserklärung nicht mehr zur Einantwortung des Nachlasses führen kann. Selbst wenn der Anwalt zur Abgabe der Entschlagungserklärung (im Innenverhältnis) nicht beauftragt oder ermächtigt gewesen wäre, ist seine Erklärung angesichts der ihm nach den Feststellungen des Erstgerichts erteilten Vollmacht im Außenverhältnis wirksam geworden. Sie steht damit einer Einantwortung des Nachlasses an die Revisionsrekurswerberin zweifellos entgegen.
Das Rekursgericht hat daher zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zurückweisung der Erbserklärung bejaht. Dem dagegen erhobenen unberechtigten Rekurs wird ein Erfolg versagt.
Hingegen ist der Einwand der erblasserischen Tochter, das Rekursgericht habe ihre Beschwer zur Anfechtung des Punktes 6. des erstgerichtlichen Beschlusses zu Unrecht verneint, berechtigt. Das Erstgericht hatte in Punkt 6. seines Mantelbeschlusses die Banken davon verständigt, daß der erblasserische Sohn über die bei ihnen bestehenden Guthaben verfügungsberechtigt sei. Damit erfolgte aber ein Eingriff in die Rechte weiterer - im Beschluß nicht angeführter - erbserklärter Erben. Daß die angesprochenen Banken die Guthaben nach Erhalt des Rotsiegelbeschlusses an den im Beschluß als Erben Bezeichneten ausfolgen werden, unterliegt keinem Zweifel. Die vom Rekursgericht zur Begründung fehlender Beschwer herangezogenen Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz betrafen die Beschwer dritter Personen, nicht jedoch jene erbserklärter Erben, denen - solange die Erbserklärung nicht rechtskräftig zurückgewiesen wurde - jedenfalls Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zukommt.
Allerdings erweist sich der gegen Punkt 6. des erstgerichtlichen Beschlusses gerichtete Rekurs der erblasserischen Tochter schon deswegen als nicht berechtigt, weil - wie bereits dargelegt - die Zurückweisung ihrer Erbserklärung zu Recht erfolgte und der Mantelbeschluß (einschließlich der darin enthaltenen Verständigung der Banken) somit aufrechterhalten wird.