Rechtssatz RS0111824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111824
Entscheidungsdatum
02.07.2009
Rechtssatz
Eine Zurückweisung der Erbserklärung kommt auch dann in Betracht, wenn die Entschlagung unzweifelhaft zu bejahen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 58/99d
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 58/99d
Veröff: SZ 72/63
- 8 Ob 95/05m
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 Ob 95/05m
nur: Eine Zurückweisung der Erbserklärung kommt dann in Betracht, wenn die Entschlagung unzweifelhaft zu bejahen ist. (T1)
- 6 Ob 3/09y
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
Vgl; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 war eine trotz zuvor erfolgter Erbsausschlagung abgegebene Erb(antritt)serklärung nicht zurückzuweisen, sondern zu Gericht anzunehmen und - bei widerstreitenden Erklärungen - das Verfahren nach §§ 125 f AußStrG 1854 einzuleiten, wobei die vorherige Ausschlagung der Erbschaft für die Verteilung der Parteirollen von Bedeutung war. Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kam allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststand, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden konnte. (T2); Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch nach der neuen Rechtslage; Erbantrittserklärungen nach zuvor erfolgter Erbsausschlagung sind demnach grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern dem Verfahren über das Erbrecht zugrunde zu legen. Behauptet der Erklärende dabei Willensmängel bei der Erbsausschlagung, sind diese entweder im außerstreitigen Verfahren über das Erbrecht oder nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss im Rahmen einer Erbschaftsklage zu prüfen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111824
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19990413_OGH0002_0040OB00058_99D0000_001