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Rechtssatz RS0111824

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111824

Geschäftszahl

4Ob58/99d; 8Ob95/05m; 6Ob3/09y

Entscheidungsdatum

02.07.2009

Rechtssatz

Eine Zurückweisung der Erbserklärung kommt auch dann in Betracht, wenn die Entschlagung unzweifelhaft zu bejahen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 58/99d
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 58/99d
    Veröff: SZ 72/63
  • 8 Ob 95/05m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 Ob 95/05m
    nur: Eine Zurückweisung der Erbserklärung kommt dann in Betracht, wenn die Entschlagung unzweifelhaft zu bejahen ist. (T1)
  • 6 Ob 3/09y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
    Vgl; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 war eine trotz zuvor erfolgter Erbsausschlagung abgegebene Erb(antritt)serklärung nicht zurückzuweisen, sondern zu Gericht anzunehmen und - bei widerstreitenden Erklärungen - das Verfahren nach §§ 125 f AußStrG 1854 einzuleiten, wobei die vorherige Ausschlagung der Erbschaft für die Verteilung der Parteirollen von Bedeutung war. Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kam allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststand, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden konnte. (T2); Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch nach der neuen Rechtslage; Erbantrittserklärungen nach zuvor erfolgter Erbsausschlagung sind demnach grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern dem Verfahren über das Erbrecht zugrunde zu legen. Behauptet der Erklärende dabei Willensmängel bei der Erbsausschlagung, sind diese entweder im außerstreitigen Verfahren über das Erbrecht oder nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss im Rahmen einer Erbschaftsklage zu prüfen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111824

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19990413_OGH0002_0040OB00058_99D0000_001