Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Enkels ist nicht zulässig.
Der außerordentliche Revisionsrekurs richtet sich gegen die Annahme der Erbserklärung durch die Tochter des Erblassers. Er geht davon aus, dass sich diese dem Gerichtskommissär gegenüber zumindest schlüssig entschlagen habe. Dazu ist auf die allgemeine Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (vgl dazu allgemein RIS-Justiz RS0042555 mwN; zuletzt etwa 8 ObA 9/05i). Auch ist darauf zu verweisen, dass eine Zurückweisung einer Erbserklärung nur dann in Betracht kommt, wenn die Entschlagung „unzweifelhaft" zu bejahen ist (vgl RIS-Justiz RS0111824). Soweit sich der Rechsmittelwerber auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 Ob 527/86 stützt (krit. Findeis NZ 1988, 42), vermag er ebenfalls keinen Widerspruch zur vorliegenden Entscheidung aufzuzeigen, da das Rekursgericht ohnehin auch auf diese Entscheidung eingegangen ist. Der Oberste Gerichtshof hat damals auch ausdrücklich festgehalten, dass die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die absichtliche Unterlassung der Geltendmachung von Rechten aus einem Testament als stillschweigende Ausschlagung der Erbschaft zu beurteilen sei, unbekämpft geblieben war.Der außerordentliche Revisionsrekurs richtet sich gegen die Annahme der Erbserklärung durch die Tochter des Erblassers. Er geht davon aus, dass sich diese dem Gerichtskommissär gegenüber zumindest schlüssig entschlagen habe. Dazu ist auf die allgemeine Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstellt vergleiche dazu allgemein RIS-Justiz RS0042555 mwN; zuletzt etwa 8 ObA 9/05i). Auch ist darauf zu verweisen, dass eine Zurückweisung einer Erbserklärung nur dann in Betracht kommt, wenn die Entschlagung „unzweifelhaft" zu bejahen ist vergleiche RIS-Justiz RS0111824). Soweit sich der Rechsmittelwerber auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 Ob 527/86 stützt (krit. Findeis NZ 1988, 42), vermag er ebenfalls keinen Widerspruch zur vorliegenden Entscheidung aufzuzeigen, da das Rekursgericht ohnehin auch auf diese Entscheidung eingegangen ist. Der Oberste Gerichtshof hat damals auch ausdrücklich festgehalten, dass die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die absichtliche Unterlassung der Geltendmachung von Rechten aus einem Testament als stillschweigende Ausschlagung der Erbschaft zu beurteilen sei, unbekämpft geblieben war.
Aber auch die Ausführungen zur Aufhebung der Kuratorbestellung vermögen im Ergebnis keine im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Zwar ist es zutreffend, dass der Oberste Gerichtshof zuletzt wiederholt ausgesprochen hat, dass dann, wenn Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach §§ 810 ABGB zukommen, sich über die Art der Vertretung oder einzelner Vertretungshandlungen nicht einigen können, das Verlassenschaftsgericht erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen hat (vgl dazu OGH 28. 4. 2005, 8 Ob 119/04i ebenso OGH 20. 10. 2004, 7 Ob 236/04p). Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass etwa zur Anfechtung eines von einem handlungsunfähigen Erblasser geschlossenen Vertrages nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator oder die Erben gemeinsam, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne Zustimmung der übrigen Erben legitimiert ist. Davon unterschieden wurden Fälle, in denen es um die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Miterben ging (vgl 8 Ob 119/04i unter Hinweis auf OGH 8 Ob 574/88 und 8 Ob 168/63 = EvBl 1964/463); vgl dazu auch RIS-Justiz RS0013041). Die wesentliche Abgrenzung wurde darin gesehen, ob es nur die in den Streit verwickelten Erben gibt -wie hier -, oder auch noch weitere Miterben (vgl dazu auch ausführlich OGH 20. 1. 2004, 7 Ob 236/04p). Eine Auseinandersetzung des Rekurses mit dieser Rechtsprechung erfolgte jedoch nicht. Der Revisionsrekurs vermag im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Rechtsmittelwerber ja gar keinen Antrag auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators gestellt hat und insoweit auch gar keine Anhörung erfolgt ist (vgl dazu RIS-Justiz RS0007581 mwN).Aber auch die Ausführungen zur Aufhebung der Kuratorbestellung vermögen im Ergebnis keine im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Zwar ist es zutreffend, dass der Oberste Gerichtshof zuletzt wiederholt ausgesprochen hat, dass dann, wenn Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach Paragraphen 810, ABGB zukommen, sich über die Art der Vertretung oder einzelner Vertretungshandlungen nicht einigen können, das Verlassenschaftsgericht erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen hat vergleiche dazu OGH 28. 4. 2005, 8 Ob 119/04i ebenso OGH 20. 10. 2004, 7 Ob 236/04p). Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass etwa zur Anfechtung eines von einem handlungsunfähigen Erblasser geschlossenen Vertrages nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator oder die Erben gemeinsam, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne Zustimmung der übrigen Erben legitimiert ist. Davon unterschieden wurden Fälle, in denen es um die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Miterben ging vergleiche 8 Ob 119/04i unter Hinweis auf OGH 8 Ob 574/88 und 8 Ob 168/63 = EvBl 1964/463); vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0013041). Die wesentliche Abgrenzung wurde darin gesehen, ob es nur die in den Streit verwickelten Erben gibt -wie hier -, oder auch noch weitere Miterben vergleiche dazu auch ausführlich OGH 20. 1. 2004, 7 Ob 236/04p). Eine Auseinandersetzung des Rekurses mit dieser Rechtsprechung erfolgte jedoch nicht. Der Revisionsrekurs vermag im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG darzustellen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Rechtsmittelwerber ja gar keinen Antrag auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators gestellt hat und insoweit auch gar keine Anhörung erfolgt ist vergleiche dazu RIS-Justiz RS0007581 mwN).
Soweit im Revisionsrekurs auch noch geltend gemacht wird, dass im Rekurs in erster Linie die Beibehaltung der Position als Verwalter angestrebt worden sei, releviert er im Ergebnis die Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall. Nach stRsp stellt dies aber ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar (vgl RIS-Justiz RS0044273 mwN).Soweit im Revisionsrekurs auch noch geltend gemacht wird, dass im Rekurs in erster Linie die Beibehaltung der Position als Verwalter angestrebt worden sei, releviert er im Ergebnis die Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall. Nach stRsp stellt dies aber ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar vergleiche RIS-Justiz RS0044273 mwN).
Die Ausführungen zur Dringlichkeit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators gehen im Wesentlichen dahin, dass das Anfechtungsrecht hinsichtlich des Schenkungsvertrages mit der Einantwortung des Nachlasses an die Tochter des Erblassers, der diese Liegenschaft geschenkt wurde, untergehen würde. Warum aber die Anfechtung deshalb dringend durchzuführen wäre, wenn selbst der Rechtsmittelwerber davon ausgeht, dass die Liegenschaft - wenn schon nicht auf Grund des Schenkungsvertrages - so doch auf Grund des Erbrechtstitels - insoweit finden sich auch keine Bestreitungen - der Tochter des Erblassers zufällt, ist nicht nachvollziehbar. Auf die einleitenden Ausführungen wird verwiesen.
Insgesamt vermag es der Revisionsrekurs jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es der Revisionsrekurs jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.