Rechtssatz RS0013026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013026
Geschäftszahl
3Ob302/59; 5Ob218/69; 6Ob579/76; 6Ob732/76; 3Ob568/81; 4Ob52/97v; 4Ob58/99d; 6Ob3/09y; 3Ob141/12z; 4Ob120/13w
Entscheidungsdatum
27.08.2013
Rechtssatz
Einer ausdrücklichen Annahme der Entschlagungserklärung durch das Gericht, wie dies für die Erbserklärung vorgeschrieben ist, bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 302/59
Entscheidungstext OGH 26.08.1959 3 Ob 302/59
- 5 Ob 218/69
Entscheidungstext OGH 10.09.1969 5 Ob 218/69
- 6 Ob 579/76
Entscheidungstext OGH 08.07.1976 6 Ob 579/76
Veröff: NZ 1978,159
- 6 Ob 732/76
Entscheidungstext OGH 27.01.1977 6 Ob 732/76
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 579/76
- 3 Ob 568/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 568/81
Auch; Beisatz: Besondere Formvorschriften bestehen nicht und es bedarf keiner förmlichen Beschlussfassung des Abhandlungsgerichtes, soferne die Ausschlagungserklärung dem Verlassenschaftsgericht zur Kenntnis gelangt und von diesem im Abhandlungsverfahren zu Grunde gelegt wird. In der Rechtsprechung wurde es insbesondere auch als ausreichend erachtet, wenn eine vom Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär oder bevollmächtigter Abhandlungspfleger verfasste Verzichtserklärung vom Berufenen unterfertigt und dem Notar zugeleitet wird, welcher sodann die Erklärung dem Abhandlungsgericht vorlegt. Nach Abgabe einer Erbserklärung kann wegen der Unwiderruflichkeit derselben aber eine Erbsentschlagungserklärung auch nicht "nachträglich" vorgelegt werden. (T1)
- 4 Ob 52/97v
Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 52/97v
Beis wie T1 nur: Besondere Formvorschriften bestehen nicht und es bedarf keiner förmlichen Beschlussfassung des Abhandlungsgerichtes, soferne die Ausschlagungserklärung dem Verlassenschaftsgericht zur Kenntnis gelangt und von diesem im Abhandlungsverfahren zu Grunde gelegt wird. In der Rechtsprechung wurde es insbesondere auch als ausreichend erachtet, wenn eine vom Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär oder bevollmächtigter Abhandlungspfleger verfasste Verzichtserklärung vom Berufenen unterfertigt und dem Notar zugeleitet wird, welcher sodann die Erklärung dem Abhandlungsgericht vorlegt. (T2)
- 4 Ob 58/99d
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 58/99d
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Besondere Formvorschriften bestehen nicht und es bedarf keiner förmlichen Beschlussfassung des Abhandlungsgerichtes, soferne die Ausschlagungserklärung dem Verlassenschaftsgericht zur Kenntnis gelangt und von diesem im Abhandlungsverfahren zu Grunde gelegt wird. (T3)
Veröff: SZ 72/63
- 6 Ob 3/09y
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
Vgl; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Außerstreitreform 2003 war eine trotz zuvor erfolgter Erbsausschlagung abgegebene Erb(antritt)serklärung nicht zurückzuweisen, sondern zu Gericht anzunehmen und - bei widerstreitenden Erklärungen - das Verfahren nach §§ 125 f AußStrG 1854 einzuleiten, wobei die vorherige Ausschlagung der Erbschaft für die Verteilung der Parteirollen von Bedeutung war. Eine Zurückweisung der Erb(antritt)serklärung kam allerdings dann in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststand, dass dem Bewerber auf keinen Fall eingeantwortet werden konnte. (T4)
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch nach der neuen Rechtslage; Erbantrittserklärungen nach zuvor erfolgter Erbsausschlagung sind demnach grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern dem Verfahren über das Erbrecht zugrunde zu legen. Behauptet der Erklärende dabei Willensmängel bei der Erbsausschlagung, sind diese entweder im außerstreitigen Verfahren über das Erbrecht oder nach Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss im Rahmen einer Erbschaftsklage zu prüfen. (T5)
- 3 Ob 141/12z
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 141/12z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
- 4 Ob 120/13w
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 120/13w
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0013026
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19590826_OGH0002_0030OB00302_5900000_001