Hermann K, der am 30. 1. 1966 verstorbene Ehegatte der Beklagten, war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 751 II KG A, auf der der Kläger und Hermann K im Jahre 1949 gemeinsam das Haus A Nr 246 errichtet hatten. Auf Grund eines Kaufvertrages vom 17. 8. 1962 übertrug Hermann K das Hälfteeigentum an der EZ 751 II KG A auf den Kläger. Zu dieser Liegenschaft gehörten Einforstungs-, Eigentums- und Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft A. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 3. 3. 1965 verkauften Hermann K und der Kläger diese Rechte an Alfred D; mit Erklärung vom 12. 8. 1968 trat die Beklagte als Erbin und Rechtsnachfolgerin des Hermann K in diesen Vertrag, der am 4. 1. 1970 grundbücherlich durchgeführt wurde, ein. Als Erbin nach Hermann K ist die Beklagte auch Hälfteeigentümerin der EZ 751 II KG A.Hermann K, der am 30. 1. 1966 verstorbene Ehegatte der Beklagten, war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 751 römisch zwei KG A, auf der der Kläger und Hermann K im Jahre 1949 gemeinsam das Haus A Nr 246 errichtet hatten. Auf Grund eines Kaufvertrages vom 17. 8. 1962 übertrug Hermann K das Hälfteeigentum an der EZ 751 römisch zwei KG A auf den Kläger. Zu dieser Liegenschaft gehörten Einforstungs-, Eigentums- und Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft A. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 3. 3. 1965 verkauften Hermann K und der Kläger diese Rechte an Alfred D; mit Erklärung vom 12. 8. 1968 trat die Beklagte als Erbin und Rechtsnachfolgerin des Hermann K in diesen Vertrag, der am 4. 1. 1970 grundbücherlich durchgeführt wurde, ein. Als Erbin nach Hermann K ist die Beklagte auch Hälfteeigentümerin der EZ 751 römisch zwei KG A.
Mit Schreiben vom 12. 4. 1969 machte die Beklagte dem Kläger das Anbot, ihm die ihr gehörige Liegenschaftshälfte, "wie sie liegt und steht", jedoch mit Ausnahme einiger aufgezählter Inventargegenstände, um den Kaufpreis von S 235.000.-, "zahlbar bei grundbücherlicher Durchführung des Vertrages", zu verkaufen. Die Beklagte erklärte, dem Kläger mit ihrem Anbot bis einschließlich 25. 4. 1969 im Wort zu bleiben. Mit Schreiben vom 23. 4. 1969 erklärte der Kläger, das Anbot anzunehmen. Er ergänzte, daß er den Passus "zahlbar bei grundbücherlicher Durchführung des Vertrages" so auffasse, daß die Bezahlung unmittelbar nach erfolgter grundbücherlicher Eintragung und Zustellung des bezüglichen Grundbuchseintragungsbeschlusses auf das noch anzugebende Konto zu erfolgen habe.
Mit Schreiben vom 23. 5. 1969 übersandte der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter einen Vertragsentwurf und ersuchte um Mitteilung, falls die Beklagte eine Abänderung oder Ergänzung wünsche, sonst aber um Unterfertigung des Originalvertrages. Mit Schreiben vom 16. 6. 1969 verlangte der Beklagtenvertreter die Korrektur von sechs Vertragspunkten. Einer dieser Punkte betraf die Einforstungs- und Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft A, die nach dem Entwurf des Klagevertreters Bestandteil des Kaufvertrages sein sollten; verlangt wurde aber auch, daß die Zahlung Zug um Zug mit der Überreichung des Grundbuchsgesuches erfolgen sollte, da die Beklagte keine Veranlassung habe, dem Kläger ungesichert das Eigentum an der Liegenschaftshälfte zu überlassen. Mit Schreiben vom 30. 6. 1969 meinte der Klagevertreter, der Kläger habe nie etwas von der Veräußerung der Einforstungs- und Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft A gehört; er wiederholte auch seine Auffassung über die Zahlung des Kaufpreises nach erfolgter Eintragung seines Eigentumsrechtes ins Grundbuch.
Mit Schreiben vom 5. 7. 1969 brachte der Beklagtenvertreter zum Ausdruck, daß hinsichtlich des Kaufgegenstandes ein Dissens vorliege; wegen Verschiedenheit der Auffassung über den Kaufgegenstand liege kein wirksamer Vertrag vor. Zur Frage der Fälligkeit des Kaufpreises gehe die Beklagte von ihrem im Schreiben vom 16. 6. 1969 dargelegten Standpunkt nicht ab. Sie sei jedoch nach wie vor bereit, den Kaufvertrag abzuschließen, jedoch ohne die Einforstungs- und Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft A. Das Einverständnis habe der Kläger bis spätestens 15. 7. 1969 zu erklären, ansonsten sich die Beklagte nicht mehr gebunden fühle. Mit Schreiben vom 11. 7. 1969 erklärte der Klagevertreter, sein Klient wolle wegen der Einforstungs- und Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft A die Vertragsunterfertigung nicht in Frage stellen; hinsichtlich der Fälligkeit des Kaufpreises werde er die Textierung laut Anbot "zahlbar bei grundbücherlicher Durchführung des Vertrages" in den Vertragstext aufnehmen, wobei sein Klient mit der grundbücherlichen Durchführung frühestens die Eintragung im Grundbuch, nicht schon die Überreichung des Grundbuchsgesuches bei Gericht verstehe. Im Schreiben vom 16. 7. 1969. das vor allem die Einforstungs- und Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft A betraf, nahm die Beklagte hinsichtlich der Bezahlung des Kaufpreises zur Kenntnis, daß der Kläger die Zahlung nicht Zug um Zug leisten wolle; die Beklagte werde die sich daraus ergebenden Konsequenzen ziehen.
Mit Schreiben vom 16. 9. 1969 verwies der Beklagtenvertreter darauf, daß sein Schreiben vom 16. 7. 1969 ohne Antwort geblieben sei. Seine Mandantin betrachte das Verhalten des Klägers als schuldhaften Verzug. Die gewährte Nachfrist von mehr als zwei Monaten berechtige zum Rücktritt vom Vertrag, welchen er hiemit namens der Beklagten ausspreche. Der Klagevertreter antwortete am 22. 9. 1969, er habe die Zuhaltungsklage einzubringen.
Mit der am 2. 12. 1969 überreichten Klage begehrt der Kläger, die Beklagte zur Zuhaltung des von ihm wörtlich zitierten Kaufvertrages und zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf ihrem Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 751 II KG A für den Kläger zu verurteilen. Die Beklagte wendet ein, sie habe, da sie auf ihr Schreiben vom 16. 7. 1969 keine Antwort erhalten habe, ua annehmen müssen, daß der Kläger darauf beharre, daß seine Zahlungspflicht erst mit Erlassung des Grundbuchsbescheides eintrete. Sie habe berechtigt den Rücktritt vom Vertrag ausgesprochen.Mit der am 2. 12. 1969 überreichten Klage begehrt der Kläger, die Beklagte zur Zuhaltung des von ihm wörtlich zitierten Kaufvertrages und zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf ihrem Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 751 römisch zwei KG A für den Kläger zu verurteilen. Die Beklagte wendet ein, sie habe, da sie auf ihr Schreiben vom 16. 7. 1969 keine Antwort erhalten habe, ua annehmen müssen, daß der Kläger darauf beharre, daß seine Zahlungspflicht erst mit Erlassung des Grundbuchsbescheides eintrete. Sie habe berechtigt den Rücktritt vom Vertrag ausgesprochen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwischen den Streitteilen sei kein Vertrag zustande gekommen, weil über den Gegenstand des Kaufes - mit oder ohne die Einforstungs- und Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft A - ein versteckter Dissens bestanden habe. Das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 5. 7. 1969 habe ein neues Anbot der Beklagten dargestellt. Dieses habe der Kläger nicht angenommen, da keine Einigung darüber erzielt worden sei, ob der Kaufpreis Zug um Zug mit der Überreichung des Grundbuchsgesuches oder erst später zu bezahlen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000.- übersteige. Es wies darauf hin, daß über den Vertragsgegenstand zwar schließlich Einigung erzielt worden sei, teilte jedoch die Ansicht des Erstgerichtes, daß mangels Einigung über die Entrichtung des Kaufpreises kein die Beklagte bindender Vertrag zustande gekommen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.