[12] 1. Die Verpflichtung zur Leistung von noch nicht fälligem (künftigem) Unterhalt ist nach der Rechtsprechung zulässig, wenn die Unterhaltspflicht bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht (RS0041109 [T2]; RS0047184). Außerdem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass den Unterhaltspflichtigen auch die Verpflichtung trifft, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen allfälligen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch der unterhaltsberechtigten Ehegattin (zB nach § 258 Abs 4 ASVG) zu schaffen (RS0038005). Stützt sich die unterhaltsberechtigte Ehegattin auf einen solchen Versorgungsanspruch, so ist das Rechtsschutzbedürfnis an der Verurteilung des Unterhaltspflichtigen zu den künftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen ebenfalls zu bejahen (10 Ob 58/13x Pkt II.1.; 4 Ob 54/19y Pkt 4.), und zwar unabhängig von einer aus bereits tatsächlich erfolgten oder angedrohten Unterhaltsverletzungen zu besorgenden künftigen Unterhaltsbeeinträchtigung (10 Ob 58/13x Pkt II 1.1). 1. Die Verpflichtung zur Leistung von noch nicht fälligem (künftigem) Unterhalt ist nach der Rechtsprechung zulässig, wenn die Unterhaltspflicht bereits verletzt wurde oder verletzt zu werden droht (RS0041109 [T2]; RS0047184). Außerdem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass den Unterhaltspflichtigen auch die Verpflichtung trifft, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen allfälligen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch der unterhaltsberechtigten Ehegattin (zB nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG) zu schaffen (RS0038005). Stützt sich die unterhaltsberechtigte Ehegattin auf einen solchen Versorgungsanspruch, so ist das Rechtsschutzbedürfnis an der Verurteilung des Unterhaltspflichtigen zu den künftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen ebenfalls zu bejahen (10 Ob 58/13x Pkt römisch zwei.1.; 4 Ob 54/19y Pkt 4.), und zwar unabhängig von einer aus bereits tatsächlich erfolgten oder angedrohten Unterhaltsverletzungen zu besorgenden künftigen Unterhaltsbeeinträchtigung (10 Ob 58/13x Pkt II 1.1).
[13] Die Klägerin hat bereits in der Klage vorgebracht, dass sie, selbst wenn keine Unterhaltsverletzung vorliegen würde, zur Absicherung ihres Pensionsanspruchs einen Anspruch auf Schaffung eines Exekutionstitels habe, damit sie Witwenpensionsansprüche nach § 258 Abs 4 lit a oder b ASVG gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt geltend machen könnte, wenn der Beklagte versterben sollte (vgl zu Erfordernis eines Titels nach § 258 Abs 4 lit a und b ASVG: RS0085271). Der Beklagte habe trotz ihrer Aufforderung keine Bereitschaft gezeigt, einen gerichtlichen Vergleich über seine Unterhaltsverpflichtung abzuschließen. Die Klägerin hat bereits in der Klage vorgebracht, dass sie, selbst wenn keine Unterhaltsverletzung vorliegen würde, zur Absicherung ihres Pensionsanspruchs einen Anspruch auf Schaffung eines Exekutionstitels habe, damit sie Witwenpensionsansprüche nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera a, oder b ASVG gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt geltend machen könnte, wenn der Beklagte versterben sollte vergleiche zu Erfordernis eines Titels nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera a und b ASVG: RS0085271). Der Beklagte habe trotz ihrer Aufforderung keine Bereitschaft gezeigt, einen gerichtlichen Vergleich über seine Unterhaltsverpflichtung abzuschließen.
[14] Die Revision erweist sich schon deshalb als berechtigt, weil – wie die Klägerin richtig releviert – das Berufungsgericht zu Unrecht über dieses (vom Beklagten in erster Instanz nicht einmal substantiiert bestrittene) Vorbringen hinweggegangen ist und die sich daraus ergebende Rechtslage nicht beachtet hat.
[15] 2. Im Übrigen rügt die Klägerin als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht Wohnkosten des Beklagten berücksichtigt habe, obwohl er diese erstmals in der Berufung und damit in Verstoß gegen das Neuerungsverbot geltend gemacht habe.
[16] 2.1. Die Verletzung des Neuerungsverbots durch das Berufungsgericht kann vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden, wenn sie zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache geführt hat, indem neue Ansprüche oder Einreden berücksichtigt wurden (RS0042071 [T6]; RS0112215). Werden „überschießende Feststellungen“, die in den Prozessbehauptungen der Parteien keine Deckung finden, der Entscheidung zugrunde gelegt, wird damit die Sache unrichtig rechtlich beurteilt (RS0112213 [T4]).
[17] 2.2. Die Beurteilung, ob das Berufungsgericht unter unzulässiger Berücksichtigung von Neuerungen beziehungsweise „überschießender Feststellungen“ entschieden hat, ist zwar regelmäßig eine solche des Einzelfalls (RS0112213 [T2]). Da es der Klägerin aber gelungen ist, die bereits unter Punkt 1. dargestellte Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen, muss der Oberste Gerichtshof auch diesen Revisionsgrund einer Sacherledigung unterziehen (RS0043352; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 502 ZPO Rz 61 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]). 2.2. Die Beurteilung, ob das Berufungsgericht unter unzulässiger Berücksichtigung von Neuerungen beziehungsweise „überschießender Feststellungen“ entschieden hat, ist zwar regelmäßig eine solche des Einzelfalls (RS0112213 [T2]). Da es der Klägerin aber gelungen ist, die bereits unter Punkt 1. dargestellte Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen, muss der Oberste Gerichtshof auch diesen Revisionsgrund einer Sacherledigung unterziehen (RS0043352; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 502, ZPO Rz 61 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]).
[18] 2.3. Die Klägerin hat in erster Instanz vorgebracht, der Beklagte übe seine Taxifahrertätigkeit offenkundig deshalb aus, um die Fixkosten für seine Wohnung in T* von 800 EUR zu decken; er könne im Hinblick auf die Existenz dieser Wohnung eine Anreise (nach A*) mit öffentlichen Verkehrsmitteln viel günstiger als mit dem Privat-PKW bewerkstelligen. Der Beklagte hat dem bloß erwidert, er habe die Wohnung nur angemietet, um nach der Wegweisung nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt zu sein. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, dass die Wohnkosten (oder auch nur ein Teil davon) bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen wären.
[19] Soweit der Beklagte daher in der Berufung die Berücksichtigung von Wohn- oder Nächtigungskosten angesprochen hat, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung, auf die das Berufungsgericht nicht hätte Bedacht nehmen dürfen.
[20] 2.4. In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen (RS0106533; 7 Ob 186/16b Pkt 1.4.).
[21] Für eine amtswegige Berücksichtigung der erstmals in der Berufung thematisierten Wohn- und Übernachtungskosten gibt es keine Rechtsgrundlage.
[22] 3. Die Rechtsprechung anerkennt Kosten bei Benützung eines PKWs für Fahrten zum und vom Arbeitsplatz als Abzugsposten im Allgemeinen nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann (RS0047472; Gitschthaler, Unterhaltsrecht5 [2025] Rz 425).
[23] Der Beklagte hat, wie schon das Erstgericht richtig festgehalten hat, nicht vorgebracht, dass ihm die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel für seine Anreise von P* nach T* bzw A* unzumutbar wäre. Er hat sich in erster Instanz lediglich auf die vielen mit dem PKW zurückzulegenden Kilometer berufen. Allfällige Angaben in der Parteiaussage können Prozessbehauptungen nicht ersetzen (RS0038037).
[24] Eine Berücksichtigung der Kosten für die Benützung des PKWs scheitert daher schon daran, dass der Beklagte seiner entsprechenden Behauptungslast nicht nachgekommen ist.
[25] 4. Der Beklagte bemängelt, dem Erstgericht sei bei Berechnung seines monatlichen Pensionsbezugs ein Rechenfehler unterlaufen, weil 2.585,86 EUR x 14 : 12 rechnerisch 3.016,48 EUR und nicht 3.029,46 EUR ergebe.
[26] Das Erstgericht hat in seinem Urteil ein Pensionseinkommen des Beklagten „unter Zugrundelegung des Brutto-Netto-Rechners des Finanzministeriums“ von 3.029,46 EUR netto monatlich festgestellt. Tatsächlich ergäbe sich – ausgehend von einem Betrag von 2.585,86 EUR netto – unter Zugrundelegung dieses Brutto-Netto-Rechners (BMF – Brutto-Netto-Rechner), der die steuerliche Begünstigung des 13. und 14. Monatsbezugs berücksichtigt, allerdings sogar ein höherer Pensionsbezug des Beklagten. Ein Nachteil des Beklagten durch den behaupteten „Rechenfehler“ des Erstgerichts ist daher nicht zu erkennen. Selbst wenn man seiner (vereinfachten) Berechnung (2.585,86 x 14 : 12) folgen wollte, bestünde bei einer Abweichung von 5,75 EUR monatlich noch kein Anlass, in die Unterhaltsbemessung des Erstgerichts korrigierend einzugreifen, zumal der Unterhalt grundsätzlich nicht mathematisch exakt berechnet wird (vgl RS0057284 [T6]). Das Erstgericht hat in seinem Urteil ein Pensionseinkommen des Beklagten „unter Zugrundelegung des Brutto-Netto-Rechners des Finanzministeriums“ von 3.029,46 EUR netto monatlich festgestellt. Tatsächlich ergäbe sich – ausgehend von einem Betrag von 2.585,86 EUR netto – unter Zugrundelegung dieses Brutto-Netto-Rechners (BMF – Brutto-Netto-Rechner), der die steuerliche Begünstigung des 13. und 14. Monatsbezugs berücksichtigt, allerdings sogar ein höherer Pensionsbezug des Beklagten. Ein Nachteil des Beklagten durch den behaupteten „Rechenfehler“ des Erstgerichts ist daher nicht zu erkennen. Selbst wenn man seiner (vereinfachten) Berechnung (2.585,86 x 14 : 12) folgen wollte, bestünde bei einer Abweichung von 5,75 EUR monatlich noch kein Anlass, in die Unterhaltsbemessung des Erstgerichts korrigierend einzugreifen, zumal der Unterhalt grundsätzlich nicht mathematisch exakt berechnet wird vergleiche RS0057284 [T6]).
[27] 5. Aus diesen Gründen ist der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederherzustellen.
[28] 6. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 50, 41 ZPO. 6. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.