Rechtssatz RS0038005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038005
Entscheidungsdatum
10.03.2026
Rechtssatz
Der Unterhaltspflichtige, nach dem seine frühere Ehefrau einen öffentlichrechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (zB nach § 258 Abs 4 ASVG), hat die Verpflichtung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch zu schaffen (so schon 6 Ob 752/80). Die frühere Ehefrau hat daher ein Rechtsschutzbedürfnis an der Verurteilung des früheren Ehemannes zu den künftig werdenden Unterhaltsleistungen.Der Unterhaltspflichtige, nach dem seine frühere Ehefrau einen öffentlichrechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (zB nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG), hat die Verpflichtung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch zu schaffen (so schon 6 Ob 752/80). Die frühere Ehefrau hat daher ein Rechtsschutzbedürfnis an der Verurteilung des früheren Ehemannes zu den künftig werdenden Unterhaltsleistungen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 555/82
Entscheidungstext OGH 09.06.1982 3 Ob 555/82
- 4 Ob 156/83
Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 156/83
Veröff: EvBl 1985/33 S 152
- 10 Ob 58/13x
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 58/13x
- 4 Ob 54/19y
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 54/19y
Beisatz: Stützt sich die unterhaltsberechtigte Ehegattin auf einen solchen Versorgungsanspruch, so ist das Rechtsschutzbedürfnis an der Verurteilung des Unterhaltspflichtigen zu den künftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen ebenfalls zu bejahen. (T1)
- 4 Ob 88/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.09.2025 4 Ob 88/25g
vgl
- 1 Ob 13/26g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.03.2026 1 Ob 13/26g
Beisatz: Das Rechtsschutzbedürfnis ist beim Versorgungsanspruch unabhängig von einer aus bereits tatsächlich erfolgten oder angedrohten Unterhaltsverletzungen zu besorgenden künftigen Unterhaltsbeeinträchtigung zu bejahen. (T2)
Anm: So bereits 10 Ob 58/13x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038005
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0030OB00555_8200000_001