Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin rügt zunächst, daß die Vorinstanzen keinerlei Feststellungen darüber getroffen hätten, ob die Bestimmung des § 18 Abs. 1 der Bundesbahn-PensionsO hinsichtlich des Vorliegens der Schriftlichkeit für den konkreten Fall überhaupt wirksam geworden sei, da es sich um eine Vertragsschablone handle. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Die Klägerin geht in ihrer Klage selbst davon aus, daß auf das Dienstverhältnis ihres geschiedenen Gatten die Bundesbahn-Pensionsordnung anzuwenden war. Sie stützt ihren Anspruch ausschließlich auf deren Bestimmungen, die sie nur anders ausgelegt wissen will. Daß einzelne Bestimmungen dieser Pensionsordnung nicht gelten sollten, wurde im Verfahren vor den Unterinstanzen nicht behauptet. Wenngleich es sich daher bei der Bundesbahn-Pensionsordnung um eine Vertragsschablone (lex contractus) handelt, welche erst auf Grund des Dienstvertrages wirksam wird (Arb. 8580, 9310 ua.), kann nicht daran gezweifelt werden, daß sie auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.Die Klägerin rügt zunächst, daß die Vorinstanzen keinerlei Feststellungen darüber getroffen hätten, ob die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, der Bundesbahn-PensionsO hinsichtlich des Vorliegens der Schriftlichkeit für den konkreten Fall überhaupt wirksam geworden sei, da es sich um eine Vertragsschablone handle. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Die Klägerin geht in ihrer Klage selbst davon aus, daß auf das Dienstverhältnis ihres geschiedenen Gatten die Bundesbahn-Pensionsordnung anzuwenden war. Sie stützt ihren Anspruch ausschließlich auf deren Bestimmungen, die sie nur anders ausgelegt wissen will. Daß einzelne Bestimmungen dieser Pensionsordnung nicht gelten sollten, wurde im Verfahren vor den Unterinstanzen nicht behauptet. Wenngleich es sich daher bei der Bundesbahn-Pensionsordnung um eine Vertragsschablone (lex contractus) handelt, welche erst auf Grund des Dienstvertrages wirksam wird (Arb. 8580, 9310 ua.), kann nicht daran gezweifelt werden, daß sie auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 der Bundesbahn-PensionsO 1966, BGBl. Nr. 313, gelten die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß und über das Ausmaß desselben sinngemäß für die frühere Ehefrau des verstorbenen Beamten, wenn dieser an seinem Sterbetag auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Die Klägerin meint, diese Bestimmung sei, um unangemessene Ergebnisse zu vermeiden, auf ihren Zweck hin (= teleologische Interpretation) auszulegen; es genüge, wenn im Scheidungszeitpunkt die Unterhaltsverpflichtung dem Gründe nach feststehe und im Todeszeitpunkt der Höhe nach bestimmbar sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung des OLG Wien zur ähnlich lautenden Bestimmung des § 258 Abs. 4 ASVG (der Unterschied liegt darin, daß dort keine schriftliche Vereinbarung verlangt wird) in der Lehre auf Kritik gestoßen ist (Rummel in ZAS 1978, 113 ff.; Kerschner in ZAS 1982, 110 f.). Soweit beide Autoren die Auffassung vertreten, bei dem gerichtlichen Urteil müsse es sich um kein Leistungsurteil handeln, es genüge vielmehr der Schuldspruch im Scheidungsurteil, kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Wäre dies beabsichtigt gewesen, dann hätte es genügt, den Anspruch der geschiedenen Ehegattin vom Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil abhängig zu machen. Dazu kommt, daß der Unterhaltsanspruch der Ehegattin, wenn die Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden wurde, nach § 66 Abs. 1 EheG nicht nur vom Verschuldensausspruch abhängig ist, sondern nur dann Platz greift, wenn die Einkünfte des anderen Teiles aus Vermögen und den Erträgnissen einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, um den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Daraus folgt, daß von einem Unterhalt, den der Verstorbene auf Grund eines gerichtlichen Urteils zu leisten hatte, erst gesprochen werden kann, wenn den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidung nicht nur die Prüfung des Verschuldens, sondern auch der weiteren Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches bilden. Folgerichtig wurde auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Unterhaltspflichtige, nach dem seine frühere Ehefrau einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (zB nach § 258 Abs. 4 ASVG), die Verpflichtung hat, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch zu schaffen (6 Ob 752/80; 3 Ob 555/82). Auch der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu der mit der Bundesbahn-Pensionsordnung übereinstimmenden Bestimmung des § 19 Abs. 1 PensionsG 1965 stets die Auffassung vertreten, es komme zwar nicht darauf an, ob der Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren Ehefrau tatsächlich Unterhalt geleistet habe; es genüge aber auch nicht, daß er von Gesetzes wegen hiezu verpflichtet gewesen wäre. Der Verpflichtungsgrund müsse vielmehr ein gerichtliches Leistungsurteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine vor Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossene schriftliche Vereinbarung sein. Ein Verschuldensausspruch im Scheidungs- oder Aufhebungsurteil genüge nicht (VwGH 9. 1. 1968 SlgNF 7262 A; 5. 12. 1968, Z 941/68 ua.). Auch der OGH teilt aus den oben angeführten Erwägungen diese Ansicht.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, der Bundesbahn-PensionsO 1966, BGBl. Nr. 313, gelten die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß und über das Ausmaß desselben sinngemäß für die frühere Ehefrau des verstorbenen Beamten, wenn dieser an seinem Sterbetag auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Die Klägerin meint, diese Bestimmung sei, um unangemessene Ergebnisse zu vermeiden, auf ihren Zweck hin (= teleologische Interpretation) auszulegen; es genüge, wenn im Scheidungszeitpunkt die Unterhaltsverpflichtung dem Gründe nach feststehe und im Todeszeitpunkt der Höhe nach bestimmbar sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung des OLG Wien zur ähnlich lautenden Bestimmung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG (der Unterschied liegt darin, daß dort keine schriftliche Vereinbarung verlangt wird) in der Lehre auf Kritik gestoßen ist (Rummel in ZAS 1978, 113 ff.; Kerschner in ZAS 1982, 110 f.). Soweit beide Autoren die Auffassung vertreten, bei dem gerichtlichen Urteil müsse es sich um kein Leistungsurteil handeln, es genüge vielmehr der Schuldspruch im Scheidungsurteil, kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Wäre dies beabsichtigt gewesen, dann hätte es genügt, den Anspruch der geschiedenen Ehegattin vom Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil abhängig zu machen. Dazu kommt, daß der Unterhaltsanspruch der Ehegattin, wenn die Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden wurde, nach Paragraph 66, Absatz eins, EheG nicht nur vom Verschuldensausspruch abhängig ist, sondern nur dann Platz greift, wenn die Einkünfte des anderen Teiles aus Vermögen und den Erträgnissen einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, um den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Daraus folgt, daß von einem Unterhalt, den der Verstorbene auf Grund eines gerichtlichen Urteils zu leisten hatte, erst gesprochen werden kann, wenn den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidung nicht nur die Prüfung des Verschuldens, sondern auch der weiteren Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches bilden. Folgerichtig wurde auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Unterhaltspflichtige, nach dem seine frühere Ehefrau einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (zB nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG), die Verpflichtung hat, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch zu schaffen (6 Ob 752/80; 3 Ob 555/82). Auch der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu der mit der Bundesbahn-Pensionsordnung übereinstimmenden Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, PensionsG 1965 stets die Auffassung vertreten, es komme zwar nicht darauf an, ob der Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren Ehefrau tatsächlich Unterhalt geleistet habe; es genüge aber auch nicht, daß er von Gesetzes wegen hiezu verpflichtet gewesen wäre. Der Verpflichtungsgrund müsse vielmehr ein gerichtliches Leistungsurteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine vor Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossene schriftliche Vereinbarung sein. Ein Verschuldensausspruch im Scheidungs- oder Aufhebungsurteil genüge nicht (VwGH 9. 1. 1968 SlgNF 7262 A; 5. 12. 1968, Ziffer 941 /, 68, ua.). Auch der OGH teilt aus den oben angeführten Erwägungen diese Ansicht.
Der geschiedene Gatte der Klägerin hätte daher auf Grund eines Leistungsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Scheidung der Ehe eingegangenen schriftlichen Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an die Klägerin verpflichtet sein müssen. Daß er - allenfalls auch auf Grund mündlicher Absprache - tatsächlich Leistungen mit Unterhaltscharakter erbrachte, reicht nicht aus (VwGH 5. 12. 1968, Z 941/68). Der OGH hat auch bereits zu § 19 Abs. 1 PensionsG ausgesprochen, daß für die erstmalige Begründung des Pensionsanspruches eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist (SZ 41/6). Der VwGH ist in seiner Rechtsprechung sogar noch weiter gegangen und hat auch für nachträgliche Änderungen der Unterhaltshöhe die Schriftform verlangt (VwGH 3. 7. 1969, Z 1619/68, ÖJZ 1970, 23/7). Es erübrigen sich daher Ausführungen zu der Frage, ob in der Verpflichtung zur Rückzahlung der aufgenommenen Kredite und der Zahlung des Mietzinses sowie eines Haushaltsgeldes Unterhaltsleistungen des geschiedenen Gatten an die Klägerin zu erblicken sind.Der geschiedene Gatte der Klägerin hätte daher auf Grund eines Leistungsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Scheidung der Ehe eingegangenen schriftlichen Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an die Klägerin verpflichtet sein müssen. Daß er - allenfalls auch auf Grund mündlicher Absprache - tatsächlich Leistungen mit Unterhaltscharakter erbrachte, reicht nicht aus (VwGH 5. 12. 1968, Ziffer 941 /, 68,). Der OGH hat auch bereits zu Paragraph 19, Absatz eins, PensionsG ausgesprochen, daß für die erstmalige Begründung des Pensionsanspruches eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist (SZ 41/6). Der VwGH ist in seiner Rechtsprechung sogar noch weiter gegangen und hat auch für nachträgliche Änderungen der Unterhaltshöhe die Schriftform verlangt (VwGH 3. 7. 1969, Ziffer 1619 /, 68,, ÖJZ 1970, 23/7). Es erübrigen sich daher Ausführungen zu der Frage, ob in der Verpflichtung zur Rückzahlung der aufgenommenen Kredite und der Zahlung des Mietzinses sowie eines Haushaltsgeldes Unterhaltsleistungen des geschiedenen Gatten an die Klägerin zu erblicken sind.
Soweit die Klägerin meint, in dem aus Anlaß der Scheidung abgeschlossenen Vergleich und in dem Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 21. 12. 1972 sei eindeutig die Verpflichtung ihres geschiedenen Gatten zur Unterhaltsleistung festgelegt worden, ist dies aktenwidrig. Dem Vergleich ist diesbezüglich überhaupt nichts zu entnehmen; er enthält ausschließlich die Verpflichtung des Mannes, der Klägerin die eheliche Wohnung geräumt zu übergeben, und eine Regelung der Frage, wer die Gerichts- und Vergleichsgebühren zu tragen hat. Der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten betrifft aber ausschließlich die Unterhaltsansprüche der drei aus der Ehe stammenden Kinder, wobei das Pflegschaftsgericht in der Begründung des Beschlusses darauf verwiesen hat, daß die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Gatten so lange sistiert habe, als dieser verpflichtet sei, die in der Ehe gemeinsam eingegangenen Schuldverpflichtungen zu liquidieren. Diese Ausführungen finden ihre Deckung in einem Vermerk vom 21. 9. 1972, wonach die Klägerin bekanntgab, daß sie für ihre Person solange auf Unterhalt verzichtet habe, als Helmut H die gemeinsamen Schulden abstattet; sobald er damit fertig sei, werde sie ihren persönlichen Unterhaltsanspruch im Prozeßweg geltend machen.
Aus all dem ergibt sich, daß der frühere Gatte der Klägerin an seinem Sterbetag weder auf Grund eines gerichtlichen Urteiles noch auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau, der nunmehrigen Klägerin, aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Da aber auch keine vor der Auflösung der Ehe eingegangene schriftliche Verpflichtung des geschiedenen Gatten der Klägerin vorliegt, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Versorgungsgenuß gemäß § 18 Abs. 1 der Bundesbahn-PensionsO nicht gegeben. Daß aus der Zahlung eines Pensionsvorschusses kein Anerkenntnis der Beklagten abzuleiten ist, wurde vom Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen und wird in der Revision nicht mehr bestritten.Aus all dem ergibt sich, daß der frühere Gatte der Klägerin an seinem Sterbetag weder auf Grund eines gerichtlichen Urteiles noch auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau, der nunmehrigen Klägerin, aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Da aber auch keine vor der Auflösung der Ehe eingegangene schriftliche Verpflichtung des geschiedenen Gatten der Klägerin vorliegt, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Versorgungsgenuß gemäß Paragraph 18, Absatz eins, der Bundesbahn-PensionsO nicht gegeben. Daß aus der Zahlung eines Pensionsvorschusses kein Anerkenntnis der Beklagten abzuleiten ist, wurde vom Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen und wird in der Revision nicht mehr bestritten.