Rechtssatz RS0071212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071212
Entscheidungsdatum
17.04.1984
Rechtssatz
Eine Formvorschrift, daß eine Erhöhung des festgesetzten Unterhaltsbetrages im Sinne des § 19 Abs 6 PG nur durch gerichtliches Urteil ausgesprochen, durch gerichtlichen Vergleich oder schriftlichen Vertrag vereinbart werden könne, ergibt sich aus der Bestimmung des Abs 1 des § 19 PG 1965 nicht. Die von dieser Gesetzesstelle geforderte Form der Schriftlichkeit der Vereinbarung bezieht sich nur auf die erstmalige Unterhaltsvereinbarung.Eine Formvorschrift, daß eine Erhöhung des festgesetzten Unterhaltsbetrages im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, PG nur durch gerichtliches Urteil ausgesprochen, durch gerichtlichen Vergleich oder schriftlichen Vertrag vereinbart werden könne, ergibt sich aus der Bestimmung des Absatz eins, des Paragraph 19, PG 1965 nicht. Die von dieser Gesetzesstelle geforderte Form der Schriftlichkeit der Vereinbarung bezieht sich nur auf die erstmalige Unterhaltsvereinbarung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 96/67
Entscheidungstext OGH 16.01.1968 4 Ob 96/67
Veröff: SZ 41/6 = EvBl 1968/194 S 323 = Arb 8481 = SozM ID,655 Gegenteilig VwGH vom 03.07.1969, Z 1619/68 Beisatz: Eine zwischen dem Beamten und seiner früheren Ehefrau wann immer bloß mündlich vereinbarte Erhöhung der Unterhaltsleistungen ist für die Bemessung des der früheren Ehefrau nach dem Tode des Beamten zustehenden Versorgungsbezuges unbeachtlich. (T1) Veröff: EvBl 1970/7 S 23
- 4 Ob 156/83
Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 156/83
Vgl; nur: Die von dieser Gesetzesstelle geforderte Form der Schriftlichkeit der Vereinbarung bezieht sich nur auf die erstmalige Unterhaltsvereinbarung. (T2) Veröff: SZ 57/76 = EvBl 1985/33 S 152 = Arb 10352
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0071212
Dokumentnummer
JJR_19680116_OGH0002_0040OB00096_6700000_001