Die Ehe der Streitteile wurde aus dem Grund des § 55 Abs. 3 EheG mit dem Ausspruch geschieden, daß das Verschulden an der Ehezerrüttung den Ehemann trifft.Die Ehe der Streitteile wurde aus dem Grund des Paragraph 55, Absatz 3, EheG mit dem Ausspruch geschieden, daß das Verschulden an der Ehezerrüttung den Ehemann trifft.
Die geschiedene Ehefrau beansprucht Unterhalt im Sinne des § 69 Abs. 2 EheG. Mit der am 25. Oktober 1978 angebrachten Klage begehrte sie den Zuspruch eines monatlichen Betrages im Ausmaß von 25% des jeweiligen Nettoeinkommens des Beklagten aus seinem Dienst-, Arbeits- oder Pensionsverhältnis ab dem genannten Klagstag. Dabei machte sie ausdrücklich geltend, daß sie zur Sicherung ihrer Pensionsansprüche im Falle des Todes des Beklagten einen Exekutionstitel benötige.Die geschiedene Ehefrau beansprucht Unterhalt im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, EheG. Mit der am 25. Oktober 1978 angebrachten Klage begehrte sie den Zuspruch eines monatlichen Betrages im Ausmaß von 25% des jeweiligen Nettoeinkommens des Beklagten aus seinem Dienst-, Arbeits- oder Pensionsverhältnis ab dem genannten Klagstag. Dabei machte sie ausdrücklich geltend, daß sie zur Sicherung ihrer Pensionsansprüche im Falle des Todes des Beklagten einen Exekutionstitel benötige.
Der Beklagte wendete ein, daß zum einen der Klägerin nach ihrem eigenen Einkommen kein Unterhaltsanspruch zustehe, zum anderen daß er ohnedies monatlich Unterhaltszahlungen leiste.
Die Parteien stellten außer Streit, daß der Beklagte im Oktober 1978 2500 S, im November 1978 2780 S und 980 S, im Dezember 1978 zweimal 2780 S, im Jänner 1979 1959 S, im Feber 1979 2019 S, im März 1979 2077 S, im April 1979 2070 S "im Mai 1979 1959 S und im Juni 1979 5142 S an die Klägerin als Unterhalt bezahlte; dabei entsprachen diese Leistungen rechnerisch der folgenden vom Beklagten angewandten Methode: Er verminderte seinen Nettobezug um die mindestens 1248 S betragende Aufwandentschädigung an Kilometergeld und die mindestens 500 S betragende Aufwandentschädigung gemäß § 26 EStG sowie um die mit 2300 S bestimmte Unterhaltsverpflichtung gegenüber der jüngeren Tochter der Streitteile Christa, veranschlagte das Nettoeinkommen der Klägerin mit 4760 S und berechnete auf dieser Grundlage für die Klägerin einen Anteil von 40%.Die Parteien stellten außer Streit, daß der Beklagte im Oktober 1978 2500 S, im November 1978 2780 S und 980 S, im Dezember 1978 zweimal 2780 S, im Jänner 1979 1959 S, im Feber 1979 2019 S, im März 1979 2077 S, im April 1979 2070 S "im Mai 1979 1959 S und im Juni 1979 5142 S an die Klägerin als Unterhalt bezahlte; dabei entsprachen diese Leistungen rechnerisch der folgenden vom Beklagten angewandten Methode: Er verminderte seinen Nettobezug um die mindestens 1248 S betragende Aufwandentschädigung an Kilometergeld und die mindestens 500 S betragende Aufwandentschädigung gemäß Paragraph 26, EStG sowie um die mit 2300 S bestimmte Unterhaltsverpflichtung gegenüber der jüngeren Tochter der Streitteile Christa, veranschlagte das Nettoeinkommen der Klägerin mit 4760 S und berechnete auf dieser Grundlage für die Klägerin einen Anteil von 40%.
Das Erstgericht sprach der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1979 einen monatlichen Unterhaltsbetrag im Ausmaß von 10% der näher umschriebenen Bemessungsgrundlage sowie denselben Bruchteil auch für die letzte Oktoberwoche 1978 abzüglich der außer Streit gestellten Zahlungen, zu. Als Bemessungsgrundlage bestimmte das Erstgericht dabei das jeweilige Nettoeinkommen des Beklagten aus einem Dienst-, Arbeits- oder Pensionsverhältnis, abzüglich der Unterhaltsleistungen des Beklagten für die Kinder der Streitteile, die am 20. Jänner 1959 geborene Karin von 250 S monatlich und die am 4. Mai 1963 geborene Christa von 2300 S monatlich, sowie abzüglich der monatlichen Aufwandsentschädigungen an Kilometergeld und der monatlichen Aufwandsentschädigung gemäß § 26 EStG (an Außendienstzulagen). Das Teilbegehren auf Leistung eines Betrages im Ausmaß von 15% des jeweiligen Nettoeinkommens des Beklagten für die Zeit ab 25. Oktober 1978 wies das Erstgericht ab.Das Erstgericht sprach der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1979 einen monatlichen Unterhaltsbetrag im Ausmaß von 10% der näher umschriebenen Bemessungsgrundlage sowie denselben Bruchteil auch für die letzte Oktoberwoche 1978 abzüglich der außer Streit gestellten Zahlungen, zu. Als Bemessungsgrundlage bestimmte das Erstgericht dabei das jeweilige Nettoeinkommen des Beklagten aus einem Dienst-, Arbeits- oder Pensionsverhältnis, abzüglich der Unterhaltsleistungen des Beklagten für die Kinder der Streitteile, die am 20. Jänner 1959 geborene Karin von 250 S monatlich und die am 4. Mai 1963 geborene Christa von 2300 S monatlich, sowie abzüglich der monatlichen Aufwandsentschädigungen an Kilometergeld und der monatlichen Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 26, EStG (an Außendienstzulagen). Das Teilbegehren auf Leistung eines Betrages im Ausmaß von 15% des jeweiligen Nettoeinkommens des Beklagten für die Zeit ab 25. Oktober 1978 wies das Erstgericht ab.
Das Berufungsgericht sprach der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1979 einen monatlichen Unterhaltsbetrag im Ausmaß von 10% einer abweichend vom Erstgericht umschriebenen Bemessungsgrundlage zu; als solche bestimmte das Berufungsgericht das jeweilige um den Betrag von 4298 S verminderte Nettoeinkommen des Beklagten aus einem Arbeits-, Dienst- oder Pensionsverhältnis. Das für die Zeit vom 25. Oktober 1978 bis 30. Juni 1979 gestellte Begehren wies das Berufungsgericht zur Gänze ab; ebenso das für die Zeit ab 1. Juli 1979 erhobene Teilbegehren im Ausmaß von 15% des gesamten Nettoeinkommens des Beklagten.
Die Vorinstanzen gingen von folgenden Feststellungen aus: Die Streitteile hatten im Jahr 1956 die Ehe geschlossen. Die Klägerin führte den gemeinsamen Haushalt. In diesem wuchsen auch die beiden Töchter der Streitteile auf, die im Jahr 1959 geborene Karin und die im Jahr 1963 geborene Christa. Im Jahr 1968 hob der Beklagte die eheliche Gemeinschaft auf. Diese wurde bis zur Scheidung der Ehe im Herbst 1978 nicht wiederhergestellt. Beide Streitteile sind vermögenslos und unselbständig erwerbstätig. Der Beklagte ist Beamter der Stadt Wien. Er verdient monatlich 15 690 S netto zuzüglich zweier Sonderzahlungen jährlich in der Höhe eines Bezuges von 15 975 S. Im Monatsbezug von 15690 S ist ein Kilometergeld von 1248 S und eine Außendienstzulage von 500 S enthalten. Der Beklagte besitzt eine Bargeldreserve von 40 000 S, davon stammen 30 000 S aus einem Gehaltsvorschuß. Er zahlt seiner jüngeren Tochter Christa monatlich 2300 S Unterhalt. Mit dem Vergleich vom 14. März 1979 verpflichtete er sich, seiner älteren Tochter Karin bis 31. August 1980 monatlich 250 S an Unterhalt zu zahlen. Die Klägerin verdient als Handelsarbeiterin monatlich 5452 S netto zuzüglich dreier Sonderzahlungen jährlich im Betrag von je 6795 S. Die jüngere Tochter Christa, für die sie auch die staatliche Familienbeihilfe bezieht, lebt bei ihr.
Das Erstgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung: Gemäß § 69 Abs. 2 EheG bestimme sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auch seit ihrer Scheidung nach § 94 ABGB. Im Sinne dieser Bestimmung sei der Ehegatte, der über ein erheblich höheres Einkommen als der andere verfüge, in solchem Maß zu Unterhaltsbeiträgen an den anderen verpflichtet, daß auch dieser am Familieneinkommen angemessen teilhabe. Die Klägerin sei infolge ihrer jahrelangen Haushaltsführung sowie wegen der ihr obliegenden Betreuung der jüngeren, nunmehr 17 Jahre alten Tochter nicht in der Lage, durch eine höher qualifizierte Arbeit einen höheren als ihren tatsächlichen Verdienst zu erzielen. Ihr sei ein Anteil von 40% am gemeinsamen Einkommen zuzubilligen, das seien etwa 1350 S, also rund 10% des Nettoeinkommens (Bemessungsgrundlage) des Beklagten. Zum Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Schaffung eines Exekutionstitels nahm das Erstgericht nicht Stellung.Das Erstgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung: Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG bestimme sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auch seit ihrer Scheidung nach Paragraph 94, ABGB. Im Sinne dieser Bestimmung sei der Ehegatte, der über ein erheblich höheres Einkommen als der andere verfüge, in solchem Maß zu Unterhaltsbeiträgen an den anderen verpflichtet, daß auch dieser am Familieneinkommen angemessen teilhabe. Die Klägerin sei infolge ihrer jahrelangen Haushaltsführung sowie wegen der ihr obliegenden Betreuung der jüngeren, nunmehr 17 Jahre alten Tochter nicht in der Lage, durch eine höher qualifizierte Arbeit einen höheren als ihren tatsächlichen Verdienst zu erzielen. Ihr sei ein Anteil von 40% am gemeinsamen Einkommen zuzubilligen, das seien etwa 1350 S, also rund 10% des Nettoeinkommens (Bemessungsgrundlage) des Beklagten. Zum Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Schaffung eines Exekutionstitels nahm das Erstgericht nicht Stellung.
Das Berufungsgericht teilte die erstrichterliche Beurteilung in materieller Hinsicht, daß die Klägerin am Gesamtnettoeinkommen zu etwa 40% teilhaben solle und ihr 10% des Nettoeinkommens des Beklagten als Unterhaltsbeitrag zuzusprechen seien. Es faßte allerdings in Rücksicht auf die im Sinne des § 7 Abs. 1 EO als geboten erachtete Bestimmtheit die Bemessungsgrundlage insoweit neu, daß nicht die jeweiligen, sondern die betraglich bestimmt ausgedrückten Gehaltsbestandteile von zusammen 1748 S und nicht die jeweiligen, sondern die betraglich bestimmt ausgedrückten Unterhaltsleistungen an die beiden Töchter von zusammen 2550 S, insgesamt daher ein Betrag von 4298 S vom jeweiligen Monatsnettoeinkommen des Beklagten aus einem Arbeits-, Dienst- oder Pensionsverhältnis abzuziehen seien. Das Berufungsgericht gelangte bei einer Gegenüberstellung der außer Streit stehenden Zahlungen des Beklagten für die Monate von der Klagsanbringung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu den ermittelten Bruchteilsverpflichtungen für diesen Zeitraum dazu, daß keine offene Schuld bestehe (das Erstgericht daher nach seinem Urteilsspruch im rechnerischen Ergebnis für diese Zeit auch gar keine Leistung auferlegt habe); es wies aus diesem Grund das für die Zeit vom 25. Oktober 1978 bis 30. Juni 1979 gestellte Unterhaltsbegehren zur Gänze ab. Dennoch anerkannte das Berufungsgericht ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Verurteilung des Beklagten für die in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge. Der Beklagte habe im Rechtsstreit eingewendet, die Klägerin sei "selbsterhaltungsfähig". Wenn er auch vorgebracht habe, der Klägerin monatlich einen Betrag zu ihrem Unterhalt zu bezahlen (der nahezu das Doppelte des zugesprochenen Bruchteils ausmachte), habe er offen gelassen, wie weit er auch in Hinkunft eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anerkenne. Die mit der Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin begrundete Anspruchsbestreitung ließe erkennen, daß der Beklagte seine Unterhaltszahlungen nicht als Rechtspflicht ansehe. Es müsse mit einer jederzeitigen Einstellung der Alimentation gerechnet werden. Deshalb sei das Begehren auf Schaffung eines Exekutionstitels für die künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge dem Gründe nach berechtigt.Das Berufungsgericht teilte die erstrichterliche Beurteilung in materieller Hinsicht, daß die Klägerin am Gesamtnettoeinkommen zu etwa 40% teilhaben solle und ihr 10% des Nettoeinkommens des Beklagten als Unterhaltsbeitrag zuzusprechen seien. Es faßte allerdings in Rücksicht auf die im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, EO als geboten erachtete Bestimmtheit die Bemessungsgrundlage insoweit neu, daß nicht die jeweiligen, sondern die betraglich bestimmt ausgedrückten Gehaltsbestandteile von zusammen 1748 S und nicht die jeweiligen, sondern die betraglich bestimmt ausgedrückten Unterhaltsleistungen an die beiden Töchter von zusammen 2550 S, insgesamt daher ein Betrag von 4298 S vom jeweiligen Monatsnettoeinkommen des Beklagten aus einem Arbeits-, Dienst- oder Pensionsverhältnis abzuziehen seien. Das Berufungsgericht gelangte bei einer Gegenüberstellung der außer Streit stehenden Zahlungen des Beklagten für die Monate von der Klagsanbringung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu den ermittelten Bruchteilsverpflichtungen für diesen Zeitraum dazu, daß keine offene Schuld bestehe (das Erstgericht daher nach seinem Urteilsspruch im rechnerischen Ergebnis für diese Zeit auch gar keine Leistung auferlegt habe); es wies aus diesem Grund das für die Zeit vom 25. Oktober 1978 bis 30. Juni 1979 gestellte Unterhaltsbegehren zur Gänze ab. Dennoch anerkannte das Berufungsgericht ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Verurteilung des Beklagten für die in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge. Der Beklagte habe im Rechtsstreit eingewendet, die Klägerin sei "selbsterhaltungsfähig". Wenn er auch vorgebracht habe, der Klägerin monatlich einen Betrag zu ihrem Unterhalt zu bezahlen (der nahezu das Doppelte des zugesprochenen Bruchteils ausmachte), habe er offen gelassen, wie weit er auch in Hinkunft eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung anerkenne. Die mit der Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin begrundete Anspruchsbestreitung ließe erkennen, daß der Beklagte seine Unterhaltszahlungen nicht als Rechtspflicht ansehe. Es müsse mit einer jederzeitigen Einstellung der Alimentation gerechnet werden. Deshalb sei das Begehren auf Schaffung eines Exekutionstitels für die künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge dem Gründe nach berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen beider Streitteile nicht Folge.