Rechtssatz RS0009554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009554
Entscheidungsdatum
22.12.2010
Rechtssatz
Bei Auflösung der Ehe ist die Fortgeltung der im § 94 ABGB ausgedrückten Rechtsregelung für die Unterhaltsverpflichtung angeordnet - nicht aber eine Versteinerung der im Zeitpunkt der Scheidung tatsächlich geleisteten Beiträge (auch nicht als Minimum).Bei Auflösung der Ehe ist die Fortgeltung der im Paragraph 94, ABGB ausgedrückten Rechtsregelung für die Unterhaltsverpflichtung angeordnet - nicht aber eine Versteinerung der im Zeitpunkt der Scheidung tatsächlich geleisteten Beiträge (auch nicht als Minimum).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 752/80
Entscheidungstext OGH 15.01.1981 6 Ob 752/80
Veröff: SZ 54/6
- 6 Ob 684/81
Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 684/81
Veröff: EvBl 1982/127 S 435
- 8 Ob 543/83
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 543/83
- 1 Ob 288/98d
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 288/98d
Veröff: SZ 72/74
- 1 Ob 180/01d
Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 180/01d
Beisatz: Der schuldlos geschiedene und daher an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte kann die - wenngleich geringfügige - monatliche Unterhaltsleistung als Ausgleich für die auf gesetzliche Krankenversicherung zu leistenden Beiträge nicht auch dann gegen den anderen geschiedenen Ehegatten in Anspruch nehmen, wenn sich der geltend gemachte Unterhaltsansprüche gegen diesen weder auf § 94 ABGB im Zusammenhalt mit den allgemeinen Bemessungskriterien noch auf das aus § 69 Abs 2 Satz 2 EheG abgeleitete Unterhaltsprivileg gründen lässt. (T1)
- 3 Ob 197/02w
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 197/02w
Auch; Beisatz: Für die Unterhaltsentscheidung nach § 69 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die früheren, sondern auf die nunmehr gegebenen beiderseitigen Beitragsmöglichkeiten an. (T2)
- 9 Ob 67/10h
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 Ob 67/10h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009554
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011
Dokumentnummer
JJR_19810115_OGH0002_0060OB00752_8000000_001