Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision der Klägerin unterläßt es, die Revisionsgrunde anzuführen, doch ist aus den Ausführungen immerhin ersichtlich, daß sie die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes bekämpft. Sie mußte daher trotz dieses formellen Mangels einer meritorischen Prüfung unterzogen werden.
Das Berufungsgericht hat das erstrichterliche Urteil im wesentlichen mit der Begründung abgeändert, daß im Punkt 12 des Vertrages vom 12. Mai 1933 eine dem § 1371 ABGB. widersprechende Bestimmung zu erblicken sei; dagegen hat das Berufungsgericht die Auffassung abgelehnt, daß die Einwendung der laesio enormis verjährt sei.Das Berufungsgericht hat das erstrichterliche Urteil im wesentlichen mit der Begründung abgeändert, daß im Punkt 12 des Vertrages vom 12. Mai 1933 eine dem Paragraph 1371, ABGB. widersprechende Bestimmung zu erblicken sei; dagegen hat das Berufungsgericht die Auffassung abgelehnt, daß die Einwendung der laesio enormis verjährt sei.
Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Rechtsauffassung der Untergerichte, die übereinstimmend entschieden haben, daß die Verjährung der Einwendung der laesio enormis erst in dem Zeitpunkte zu laufen beginne, da die Gläubigerin ihr Vertragsrecht auf Übertragung der Grundstückquote geltend gemacht hat. Der Oberste Gerichtshof kann dieser Meinung nicht beitreten. Nach dem bisher noch in Kraft stehenden Judikat 36 alt (E. v. 30. Jänner 1861, Z. 11.876) kann die Einwendung der laesio enormis nur innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluß erhoben werden. Auf den Zeitpunkt, wann die Erfüllung des Vertrages verlangt worden ist, kommt es nicht an. Da die Beklagten die Aufhebung des Darlehensvertrages vom 12. Mai 1933 nicht innerhalb von drei Jahren verlangt haben, so können sie sich nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist auf § 934 ABGB. nicht berufen, wenn die Gläubigerin nunmehr die Vertragsklausel geltend macht, nach der Erstbeklagter verpflichtet ist, ihr unter gewissen Bedingungen eine Grundstückquote zu überlassen. Jeder Vertrag bildet eine Einheit; es kann den Beklagten nicht das Recht zugebilligt werden, die Vorteile eines Vertrages durch viele Jahre zu genießen und nach 15jähriger Laufzeit des Vertrages den Vertrag anzufechten, weil die Klägerin nunmehr eine bestimmte Vertragsklausel geltend macht. Wenn die Beklagten diesen Vertrag hätten wegen laesio enormis anfechten wollen, so hätten sie den ganzen Vertrag, und nicht etwa den Punkt 12, innerhalb von drei Jahren nach Abschluß des Vertrages anfechten müssen.Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Rechtsauffassung der Untergerichte, die übereinstimmend entschieden haben, daß die Verjährung der Einwendung der laesio enormis erst in dem Zeitpunkte zu laufen beginne, da die Gläubigerin ihr Vertragsrecht auf Übertragung der Grundstückquote geltend gemacht hat. Der Oberste Gerichtshof kann dieser Meinung nicht beitreten. Nach dem bisher noch in Kraft stehenden Judikat 36 alt (E. v. 30. Jänner 1861, Ziffer 11 Punkt 876,) kann die Einwendung der laesio enormis nur innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluß erhoben werden. Auf den Zeitpunkt, wann die Erfüllung des Vertrages verlangt worden ist, kommt es nicht an. Da die Beklagten die Aufhebung des Darlehensvertrages vom 12. Mai 1933 nicht innerhalb von drei Jahren verlangt haben, so können sie sich nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist auf Paragraph 934, ABGB. nicht berufen, wenn die Gläubigerin nunmehr die Vertragsklausel geltend macht, nach der Erstbeklagter verpflichtet ist, ihr unter gewissen Bedingungen eine Grundstückquote zu überlassen. Jeder Vertrag bildet eine Einheit; es kann den Beklagten nicht das Recht zugebilligt werden, die Vorteile eines Vertrages durch viele Jahre zu genießen und nach 15jähriger Laufzeit des Vertrages den Vertrag anzufechten, weil die Klägerin nunmehr eine bestimmte Vertragsklausel geltend macht. Wenn die Beklagten diesen Vertrag hätten wegen laesio enormis anfechten wollen, so hätten sie den ganzen Vertrag, und nicht etwa den Punkt 12, innerhalb von drei Jahren nach Abschluß des Vertrages anfechten müssen.
Daß die im Punkt 12 des Vertrages vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen, wird im Revisionsverfahren gar nicht behauptet; auch der Oberste Gerichtshof ist der Meinung, daß die dort vorgesehenen Bedingungen eingetreten sind. Daß Österreich, wenn auch nur als leidendes Objekt und nicht selbst kriegführend, von den schweren Folgen der größten Kriegskatastrophe der Menschheit in Mitleidenschaft gezogen wurde, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch der eingetretene Währungsverfall steht fest. 1933 war der Dollar fünf Schilling wert, heute 26 S; dabei darf nicht außer acht gelassen werden, daß zwei neue Schilling drei alten Schillingen im Werte gleichstehen. Der Schilling ist daher im Verkehr mit dem Ausland seit 1933 auf den achten Teil gesunken. Da ferner der neue Schilling mit dem alten nicht identisch ist, sondern nur den gleichen Namen gemein hat, so ist auch die Voraussetzung der "Auflassung der Schillingwährung" gegeben. Punkt 12 ist demnach mit Recht von der ersten Instanz für anwendbar erklärt worden.
Es war daher zu untersuchen, inwieweit § 1371 mit Punkt 12 vereinbar ist.Es war daher zu untersuchen, inwieweit Paragraph 1371, mit Punkt 12 vereinbar ist.
§ 1371 ABGB. bestimmt, daß der Gläubiger das Pfandstück nicht um einen voraus bestimmten Preis für sich behalten könne. Diese Bestimmung will verhindern, daß sich der Gläubiger anläßlich der Darlehensgewährung oder während der Laufzeit des Darlehens bei der Stundung von Zinsen usw. in Ausnützung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners eine Option auf das Pfandstück zu einem Preis einräumen läßt, der dem wirtschaftlichen Wert des Pfandes nicht entspricht. Diese Erwägungen führen dazu, daß die Einräumung einer solchen Option zu einem festen Preis auch dann über die traditionelle Auslegung der lex commissoria hinaus als unwirksam anzusehen ist, wenn die Ausübung der Option nicht an die Nichteinhaltung der Verfallszeit geknüpft wird.Paragraph 1371, ABGB. bestimmt, daß der Gläubiger das Pfandstück nicht um einen voraus bestimmten Preis für sich behalten könne. Diese Bestimmung will verhindern, daß sich der Gläubiger anläßlich der Darlehensgewährung oder während der Laufzeit des Darlehens bei der Stundung von Zinsen usw. in Ausnützung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners eine Option auf das Pfandstück zu einem Preis einräumen läßt, der dem wirtschaftlichen Wert des Pfandes nicht entspricht. Diese Erwägungen führen dazu, daß die Einräumung einer solchen Option zu einem festen Preis auch dann über die traditionelle Auslegung der lex commissoria hinaus als unwirksam anzusehen ist, wenn die Ausübung der Option nicht an die Nichteinhaltung der Verfallszeit geknüpft wird.
Dabei ist daran festzuhalten, daß das wirtschaftlich Bedenkliche einer solchen Klausel nur im Ausbedingen eines festen Preises zu erblicken ist; wird dagegen die Preisfestsetzung dem Richter überlassen, so entfällt damit die Ausbeutungsmöglichkeit und muß daher die getroffene Nebenvereinbarung als wirksam angesehen werden.
Von diesem Gesichtspunkt aus müssen auch Optionsrechte beurteilt werden, die wirtschaftlich als Wertsicherungsklauseln zu qualifizieren sind, wenn der Gläubiger sich den Wert, den er bei der Darlehenshingabe hingegeben hat und den er infolge positiv gesetzlicher Vorschriften nicht im aufgewerteten Gelde verlangen kann, sich dadurch zu sichern sucht, daß er diesen Wert wenigstens in Form einer Quotenbeteiligung am Pfandstück erhalten will. Der Oberste Gerichtshof steht grundsätzlich, wie er insbesondere in der Entscheidung SZ. XXII/206 ausgesprochen hat, auf dem Standpunkt, daß alle Wertsicherungsklauseln, die nicht geradezu verboten sind, als zulässig anzusehen sind. Das muß auch von der Einräumung von Optionsrechten am Pfandstück gelten, wofern die oben angedeuteten Schranken eingehalten sind.
Wenn, wie oben dargelegt, die Überlassung des Pfandstückes oder einer Quote an den Pfandgläubiger zulässig ist, wenn dem Gericht die Bestimmung des Preises vorbehalten bleibt, so muß umgekehrt auch die Einräumung einer Option des Pfandgegenstandes gültig sein, wenn das Gericht die Quote zu bestimmen hat. Die beiden Fälle sind gleichgelagert, nur erfolgt in dem einen Falle die Anpassung von der Geld-, in der anderen von der Warenseite her. Wirtschaftlich gesehen ist es aber dasselbe, ob die zu leistende Sache als fix angesehen wird und der Preis variabel oder der zu zahlende Preis als fest vereinbart gilt und die diesem Preise entsprechende Warenmenge oder Quote vom Gericht zu bestimmen ist. In beiden Fällen fehlt die Ausbeutungsmöglichkeit, die Anlaß zur oben angeführten Verbotsbestimmung des § 1371 ABGB. gegeben hat.Wenn, wie oben dargelegt, die Überlassung des Pfandstückes oder einer Quote an den Pfandgläubiger zulässig ist, wenn dem Gericht die Bestimmung des Preises vorbehalten bleibt, so muß umgekehrt auch die Einräumung einer Option des Pfandgegenstandes gültig sein, wenn das Gericht die Quote zu bestimmen hat. Die beiden Fälle sind gleichgelagert, nur erfolgt in dem einen Falle die Anpassung von der Geld-, in der anderen von der Warenseite her. Wirtschaftlich gesehen ist es aber dasselbe, ob die zu leistende Sache als fix angesehen wird und der Preis variabel oder der zu zahlende Preis als fest vereinbart gilt und die diesem Preise entsprechende Warenmenge oder Quote vom Gericht zu bestimmen ist. In beiden Fällen fehlt die Ausbeutungsmöglichkeit, die Anlaß zur oben angeführten Verbotsbestimmung des Paragraph 1371, ABGB. gegeben hat.
Optionsverträge, die das Geldentwertungsrisiko ausgleichen sollen, sind daher dann zulässig, wenn aus dem Inhalt des Vertrages zu entnehmen ist, daß durch die Optionseinräumung der Gläubiger nur davon befreit werden soll, die Geldentwertungsgefahr zu tragen, daß ihm aber ein über die Geldentwertung hinausgehender Substanzgewinn nicht zufallen soll, und wenn überdies dem Richter die Anpassung der vereinbarten Vertragsklausel an die im Zeitpunkt der Ausübung der Option geltenden Verhältnisse vorbehalten ist.
Beides muß aber im vorliegenden Fall angenommen werden. Im Punkt 11 des Vertrages wurde anläßlich der Einräumung des klagsgegenständlichen Wahlrechtes ausdrücklich vereinbart, daß als oberster Grundsatz zu gelten habe, daß die Gläubigerin keinerlei Schaden oder Nachteil erleiden, aber auch keine übermäßige Gegenleistung verlangen dürfe. Diese Klausel muß im Zusammenhang mit Punkt 12, dem eingeräumten Optionsrecht, ausgelegt werden. Die Anschauung des Erstrichters, daß diese Bestimmung mit Punkt 11 in keinem inneren Zusammenhang steht, ist verfehlt.
Punkt 12 muß daher im Zusammenhang mit Punkt 11 mit Rücksicht auf die Übung des redlichen Verkehrs dahin verstanden werden, daß die Einräumung einer Option an zwei Dritteln der klagsgegenständlichen Liegenschaft nur als Höchstgrenze anzusehen ist, daß aber die Quote, auf die die Klägerin Anspruch erheben kann, vom Gerichte entsprechend herabzusetzen ist, wenn bei starrer Festhaltung an dieser Quote der Klägerin eine übermäßige Gegenleistung zufallen sollte. Die richtige Auslegung des Vertrages führt daher dazu, daß der Klägerin diejenige Quote an der Liegenschaft gebührt, die dem Verhältnis des Darlehensbetrages, der durch diese Klausel gesichert werden sollte, zum Gesamtwerte der Liegenschaft im Zeitpunkte der Hingabe der beiden Darlehen entspricht, wobei Wertänderungen, die seither eingetreten sind und die nicht auf die Geldentwertung zurückzuführen sind, sondern auf eine Substanzwerterhöhung, entsprechend berücksichtigt werden müssen.
Da die unteren Instanzen, von einer anderen Rechtsauffassung ausgehend, diese Untersuchung unterlassen haben, so waren die beiden unterinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben, u. zw. auch die erstinstanzliche Entscheidung, weil es schon jetzt erkennbar ist, daß die Rückverweisung an die erste Instanz sich nicht wird vermeiden lassen.