Rechtssatz RS0023934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023934
Entscheidungsdatum
15.02.1950
Rechtssatz
§ 1371 ABGB steht der Einräumung einer Option auf eine Quote des Pfandgutes im Falle des Eintrittes einer Geldentwertung nicht entgegen, woferne sich der Wert der eingeräumten Quotenrechte im Rahmen der Geldentwertung hält, indem dem Gericht die Anpassung der Höhe der Quote in diesem Rahmen vorbehalten bleibt.Paragraph 1371, ABGB steht der Einräumung einer Option auf eine Quote des Pfandgutes im Falle des Eintrittes einer Geldentwertung nicht entgegen, woferne sich der Wert der eingeräumten Quotenrechte im Rahmen der Geldentwertung hält, indem dem Gericht die Anpassung der Höhe der Quote in diesem Rahmen vorbehalten bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0023934
Dokumentnummer
JJR_19500215_OGH0002_0010OB00013_5000000_002