Dem gegen den Beschluss des Berufungsgerichts erhobenen Rekurs der beklagten Partei kommt Berechtigung nicht zu.
Der Kläger macht einen Anspruch wegen Beeinträchtigung des Fischereirechts im Ober- und Unterwasserkanal im Werksgelände der beklagten Partei geltend. Unbestritten ist, dass dem Kläger das Fischereirecht nicht nur in der Mürz, sondern auch im Ober- und Unterwasserkanal zusteht. Gemäß § 2 Abs 2 Stmk FischereiG 1964, LGBl 1964/330, (nunmehr FischereiG 1983; LGBl 1983/33), kann das Fischereirecht nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden. Zur Entscheidung von Streitfällen sind die ordentlichen Gerichte berufen. Das Fischereirecht ist, da es im vorliegenden Fall nicht mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden ist, als unregelmäßige, aber veräußerliche und vererbliche Dienstbarkeit zu behandeln; als solche stellt es ein selbständiges dingliches Recht dar (SZ 51/160; SZ 47/88; SZ 47/59; SZ 46/82; Klang in seinem Kommentar2 II 251); der Eigentümer ist nicht berechtigt, diese Dienstbarkeit zu beeinträchtigen. Auf eine wasserrechtsbehördliche Bewilligung, den Ober- und Unterwasserkanal zuzuschütten, vermag sich die beklagte Partei nicht zu berufen. Die Wasserrechtsbehörde hat zwar aufgrund der Mitteilung der beklagten Partei über die beabsichtigte Errichtung des Casing-Tubing-Werkes ein Verfahren wegen Auflassung der bestehenden Wasserkraftanlage eingeleitet; eine behördliche Entscheidung, dass der Ober- und Unterwasserkanal zugeschüttet werden dürfe, ist aber nicht ergangen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in einem solchen Fall ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung zu Recht bestünde.Der Kläger macht einen Anspruch wegen Beeinträchtigung des Fischereirechts im Ober- und Unterwasserkanal im Werksgelände der beklagten Partei geltend. Unbestritten ist, dass dem Kläger das Fischereirecht nicht nur in der Mürz, sondern auch im Ober- und Unterwasserkanal zusteht. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Stmk FischereiG 1964, LGBl 1964/330, (nunmehr FischereiG 1983; LGBl 1983/33), kann das Fischereirecht nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden. Zur Entscheidung von Streitfällen sind die ordentlichen Gerichte berufen. Das Fischereirecht ist, da es im vorliegenden Fall nicht mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden ist, als unregelmäßige, aber veräußerliche und vererbliche Dienstbarkeit zu behandeln; als solche stellt es ein selbständiges dingliches Recht dar (SZ 51/160; SZ 47/88; SZ 47/59; SZ 46/82; Klang in seinem Kommentar2 römisch zwei 251); der Eigentümer ist nicht berechtigt, diese Dienstbarkeit zu beeinträchtigen. Auf eine wasserrechtsbehördliche Bewilligung, den Ober- und Unterwasserkanal zuzuschütten, vermag sich die beklagte Partei nicht zu berufen. Die Wasserrechtsbehörde hat zwar aufgrund der Mitteilung der beklagten Partei über die beabsichtigte Errichtung des Casing-Tubing-Werkes ein Verfahren wegen Auflassung der bestehenden Wasserkraftanlage eingeleitet; eine behördliche Entscheidung, dass der Ober- und Unterwasserkanal zugeschüttet werden dürfe, ist aber nicht ergangen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in einem solchen Fall ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung zu Recht bestünde.
Gemäß § 413 ABGB darf niemand solche Werke anlegen, die den ordentlichen Lauf des Flusses ändern oder die der Fischerei oder anderen Rechten nachteilig werden können. Unter der „Anlage" von Werken ist nicht nur deren Errichtung, sondern auch deren Entfernung zu verstehen, wenn dadurch bestehende Rechte verletzt werden. Auch dass die beklagte Partei Eigentümerin der Grundstücke ist, über die das Wasser im Ober- und Unterwerkskanal floss, berechtigte sie also nicht, diesen Werkskanal, der als Nebengerinne der Mürz, wie diese selbst, ein öffentliches Gewässer darstellt (vgl § 2 Abs 1 lit a WRG; Grabmayer-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, 26 Anm 3; VwGH 27. 5. 1911, Slg 8270/A), zuzuschütten und damit das darin bestehende Fischereirecht des Klägers zu vernichten. Für diesen Eingriff der beklagten Partei in das Privatrecht des Klägers gebührt diesem, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen Ersatz (vgl auch Renoldner, Wasserrechtsbehörde und Fischereirecht, JBl 1972, 304). Demzufolge ist dem Rekurs der Erfolg zu versagen.Gemäß Paragraph 413, ABGB darf niemand solche Werke anlegen, die den ordentlichen Lauf des Flusses ändern oder die der Fischerei oder anderen Rechten nachteilig werden können. Unter der „Anlage" von Werken ist nicht nur deren Errichtung, sondern auch deren Entfernung zu verstehen, wenn dadurch bestehende Rechte verletzt werden. Auch dass die beklagte Partei Eigentümerin der Grundstücke ist, über die das Wasser im Ober- und Unterwerkskanal floss, berechtigte sie also nicht, diesen Werkskanal, der als Nebengerinne der Mürz, wie diese selbst, ein öffentliches Gewässer darstellt vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WRG; Grabmayer-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, 26 Anmerkung 3; VwGH 27. 5. 1911, Slg 8270/A), zuzuschütten und damit das darin bestehende Fischereirecht des Klägers zu vernichten. Für diesen Eingriff der beklagten Partei in das Privatrecht des Klägers gebührt diesem, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen Ersatz vergleiche auch Renoldner, Wasserrechtsbehörde und Fischereirecht, JBl 1972, 304). Demzufolge ist dem Rekurs der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.