Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil zur Frage, ob einem Begehren wie dem des Klägers auch nur eingeschränkt stattgegeben werden könne, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Die Vorinstanzen erkannten zutreffend, daß die Streitteile bei Einräumung des Rechtes auf Wasseranschluß und auf Strom- und Wasserüberleitung des Falles nicht gedachten, daß die Wasserversorgung des Klägers nur durch eine auf dem Grund der Beklagten zu errichtende Drucksteigerungsanlage sichergestellt werden könnte. Tritt aber ein Fall ein, den die Parteien bei Abschluß des Vertrages nicht vorhergesehen haben, ist dieser gemäß § 914 ABGB durch den Richter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu ergänzen und klarzustellen, was zwischen den Parteien rechtens sein soll (SZ 51/182;Die Vorinstanzen erkannten zutreffend, daß die Streitteile bei Einräumung des Rechtes auf Wasseranschluß und auf Strom- und Wasserüberleitung des Falles nicht gedachten, daß die Wasserversorgung des Klägers nur durch eine auf dem Grund der Beklagten zu errichtende Drucksteigerungsanlage sichergestellt werden könnte. Tritt aber ein Fall ein, den die Parteien bei Abschluß des Vertrages nicht vorhergesehen haben, ist dieser gemäß Paragraph 914, ABGB durch den Richter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu ergänzen und klarzustellen, was zwischen den Parteien rechtens sein soll (SZ 51/182;
SZ 49/86; EvBl 1976/224; SZ 45/11 uva: Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 408, Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 914). Unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und der Verkehrssitte ist dabei zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile vereinbart hätten (MietSlg.33.150; SZ 49/86;SZ 49/86; EvBl 1976/224; SZ 45/11 uva: Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 408, Rummel, ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 914,). Unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und der Verkehrssitte ist dabei zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile vereinbart hätten (MietSlg.33.150; SZ 49/86;
Arb 9203 ua; Rummel aaO, Rdz 17; Koziol-Welser 6 I 74). Die Parteien gingen bei Vertragsabschluß davon aus, daß die Wasserversorgung des Klägers, der den Beklagten ein näher zum öffentlichen Gut gelegenes Grundstück veräußert hatte, auf den ihm verbliebenen Grundstücken dadurch sicherzustellen sei, daß die Beklagten ihr Grundstück an das öffentliche Verteilungsnetz aus eigenen Mitteln anschließen und der Kläger seinerseits das für seine Grundstücke benötigte Wasser unter Einräumung eines Wasserüberleitungsrechtes über das Grundstück 398/3 beziehen könne. Nunmehr ist das Grundstück der Beklagten 398/3 an das öffentliche Verteilungsnetz angeschlossen. Da aber der Wasserdruck an der Anschlußstelle zu gering ist, benötigt der Kläger zur Sicherstellung seiner Wasserversorgung den Einbau einer Drucksteigerungsanlage auf dem Grundstück der Beklagten. Unter Berücksichtigung des Vertragszweckes und der Interessenlage beider Parteien kann nicht gesagt werden, die Beklagten hätten als redliche und vernünftige Vertragspartner zwar der Errichtung eines 1,5 : 0,8 : 1,8 m großen, nicht aber der eines 2 m langen, 1 m breiten und 2 m tiefen Schachtes zugestimmt. An eine Beeinträchtigung der Gartengestaltung des Grundstückes der Beklagten durch die Errichtung des Schachtes wurde in Punkt IX 2 des Vertrages ohnedies gedacht und vereinbart, daß der Kläger auf seine Kosten den Vorzustand wiederherzustellen habe. Der Betrieb der Anlage würde allerdings eine wesentliche Beeinträchtigung der auf ungehinderte Benützung ihres Grundstückes gerichteten Interessen der Beklagten bedeuten.Arb 9203 ua; Rummel aaO, Rdz 17; Koziol-Welser 6 römisch eins 74). Die Parteien gingen bei Vertragsabschluß davon aus, daß die Wasserversorgung des Klägers, der den Beklagten ein näher zum öffentlichen Gut gelegenes Grundstück veräußert hatte, auf den ihm verbliebenen Grundstücken dadurch sicherzustellen sei, daß die Beklagten ihr Grundstück an das öffentliche Verteilungsnetz aus eigenen Mitteln anschließen und der Kläger seinerseits das für seine Grundstücke benötigte Wasser unter Einräumung eines Wasserüberleitungsrechtes über das Grundstück 398/3 beziehen könne. Nunmehr ist das Grundstück der Beklagten 398/3 an das öffentliche Verteilungsnetz angeschlossen. Da aber der Wasserdruck an der Anschlußstelle zu gering ist, benötigt der Kläger zur Sicherstellung seiner Wasserversorgung den Einbau einer Drucksteigerungsanlage auf dem Grundstück der Beklagten. Unter Berücksichtigung des Vertragszweckes und der Interessenlage beider Parteien kann nicht gesagt werden, die Beklagten hätten als redliche und vernünftige Vertragspartner zwar der Errichtung eines 1,5 : 0,8 : 1,8 m großen, nicht aber der eines 2 m langen, 1 m breiten und 2 m tiefen Schachtes zugestimmt. An eine Beeinträchtigung der Gartengestaltung des Grundstückes der Beklagten durch die Errichtung des Schachtes wurde in Punkt römisch neun 2 des Vertrages ohnedies gedacht und vereinbart, daß der Kläger auf seine Kosten den Vorzustand wiederherzustellen habe. Der Betrieb der Anlage würde allerdings eine wesentliche Beeinträchtigung der auf ungehinderte Benützung ihres Grundstückes gerichteten Interessen der Beklagten bedeuten.
Zwar kann eine solche nicht schon in der zweimal jährlich erforderlichen Revision des Schachtes erblickt werden. Würde aber sowohl eine stärkere als in Industriegebieten tolerierte Lärmbelästigung auftreten und wäre wegen der Höhenlage der Grundstücke die eigene Wasserversorgung der Beklagten nicht sichergestellt, würden sehr wohl unzumutbare Beeinträchtigungen ihrer Interessen eintreten. Diese können aber durch entsprechende, vom Kläger auf seine Kosten zu treffende Maßnahmen herabgesetzt werden. Bei Anbringung eines schweren Schallbetondeckels von 70 kg pro m 2 würde der Geräuschpegel 34 Dezibel, einen Wert, der selbst in Wohngebieten während der Nacht toleriert wird, nicht überschreiten; die Installation eines Druckgebers und eines Magnetventils würde wiederum sicherstellen, daß bei zu geringem Wasserdruck die Drucksteigerungsanlage sich nicht einschalten könnte. Das Berufungsgericht vertrat den Standpunkt, daß diese Umstände außer Betracht zu bleiben haben, weil sich der Kläger zur Vornahme solcher Maßnahmen nicht verpflichtet habe. Der Kläger hat sich jedoch prinzipiell mit Maßnahmen, die auf seine Kosten zu errichten wären, einverstanden erklärt (vgl.S.214, 220 des Aktes).Bei Kenntnis der besonderen Umstände muß angenommen werden, daß die Beklagten, hätten sie die Umstände bedacht, auch der Errichtung einer entsprechenden Anlage zugestimmt hätten. Damit stellt sich die prozessuale Frage, ob einem Begehren auf Abgabe einer Zustimmungserklärung auch unter Einschränkungen stattgegeben werden kann. In dem vergleichbaren Fall der Unterfertigung einer Vertragsurkunde vertritt der Oberste Gerichtshof in seiner neueren Judikatur den Rechtsstandpunkt, daß der Wegfall von im Urteilsspruch vorgesehenen Vertragsbestimmungen dann ein Minus, nicht aber ein Aliud darstelle, wenn die Ausscheidung von Vertragspunkten eine bloß quantitative Minderung des vom Kläger gestellten Begehrens bedeutet, somit keine grundsätzlich andere Rechtsfolge als die begehrte eintritt (NZ 1983, 42; MietSlg.30.741;
7 Ob 812/79; 5 Ob 700/77; SZ 49/120). Diese Grundsätze sind auch bei Abgabe einer Zustimmungserklärung anzuwenden. Ein Zuspruch von etwas anderem als begehrt wurde liegt nicht vor, wenn die Beklagten der Errichtung einer Drucksteigerungsanlage durch den Kläger nur unter der Einschränkung, daß unzumutbare Belästigungen hintangehalten werden, zustimmen müssen. Dem Klagebegehren ist daher unter Aufnahme der gebotenen Einschränkungen (Anbringung eines Schallschutzdeckels, eines Druckgebers und eines Magnetventils) stattzugeben. Ob die zuständige Behörde die Wasserzuleitung bewilligt, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen (SZ 52/35).
Mit den erwähnten Einschränkungen ist unter Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes dem Begehren des Klägers stattzugeben, das darüber hinausgehende Mehrbegehren hingegen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs1, 50 ZPO bzw. § 43 Abs1 ZPO. Die Beklagten haben schlechthin bestritten, daß sie der Errichtung einer Drucksteigerungsanlage durch den Kläger zustimmen müßten.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Abs1, 50 ZPO bzw. Paragraph 43, Abs1 ZPO. Die Beklagten haben schlechthin bestritten, daß sie der Errichtung einer Drucksteigerungsanlage durch den Kläger zustimmen müßten.
Dadurch, daß sie zur Abgabe der Zustimmungserklärung dennoch unter Einschränkungen verurteilt wurden, liegt ein wesentlicher Erfolg des Klägers.
Ihm sind daher die Hälfte der entstandenen Prozeßkosten zuzusprechen. Der Kläger hat die erstinstanzliche, auf gleichteiligen Ersatz lautende Kostenentscheidung nicht angefochten. Es ist daher auch für die Rechtsmittelverfahren von einer Kostenteilung auszugehen.