Die Revision der klagenden Partei ist teilweise berechtigt. Die Rechtsmittelwerberin leitet ihre Amtshaftungsansprüche aus der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ab; durch diese Säumnis sei sie außerstande gesetzt worden, deren Bescheid rechtzeitig beim Verfassungsgerichtshof anzufechten und so in den Genuß der Anlaßfallwirkung im Sinne des Art 140 Abs 7 B-VG zu gelangen. Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit 1984 (VfSlg 10.067/1984) die Auffassung, daß dem Anlaßfall i.e.S., anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet wurde, jene Fälle gleichzuhalten sind, die bei Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche unterbleibt, bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung des Gerichtshofes im Normprüfungsverfahren anhängig sind (insbesondereDie Revision der klagenden Partei ist teilweise berechtigt. Die Rechtsmittelwerberin leitet ihre Amtshaftungsansprüche aus der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ab; durch diese Säumnis sei sie außerstande gesetzt worden, deren Bescheid rechtzeitig beim Verfassungsgerichtshof anzufechten und so in den Genuß der Anlaßfallwirkung im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG zu gelangen. Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit 1984 (VfSlg 10.067 aus 1984,) die Auffassung, daß dem Anlaßfall i.e.S., anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet wurde, jene Fälle gleichzuhalten sind, die bei Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche unterbleibt, bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung des Gerichtshofes im Normprüfungsverfahren anhängig sind (insbesondere
VfSlg 10.616/1985; vgl hiezu auch Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht6 Rz 1170).VfSlg 10.616 aus 1985,; vergleiche hiezu auch Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht6 Rz 1170).
In der Revision wendet sich die klagende Partei in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, zwischen der Verletzung der abgabenbehördlichen Entscheidungspflicht und dem von der klagenden Partei geltend gemachten Vermögensnachteil bestehe kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Den Revisionsausführungen ist im wesentlichen beizupflichten:
Auch die beklagte Partei bestreitet letztlich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ihrer zur möglichst raschen Erledigung der Berufungen der klagenden Partei berufenen Organe nicht. Das rechtswidrige Organverhalten kann auch in einer Unterlassung liegen, sofern das Organ zum Handeln verpflichtet war und pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte (SZ 62/73 und 98 uva; Schragel, AHG2 Rz 130). Die - für den Bereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in dessen § 73Auch die beklagte Partei bestreitet letztlich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ihrer zur möglichst raschen Erledigung der Berufungen der klagenden Partei berufenen Organe nicht. Das rechtswidrige Organverhalten kann auch in einer Unterlassung liegen, sofern das Organ zum Handeln verpflichtet war und pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte (SZ 62/73 und 98 uva; Schragel, AHG2 Rz 130). Die - für den Bereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in dessen Paragraph 73
geregelte - Entscheidungspflicht der Abgabenbehörden ordnet § 311 Abs 1 BAO an; diese Behörden sind danach verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringengeregelte - Entscheidungspflicht der Abgabenbehörden ordnet Paragraph 311, Absatz eins, BAO an; diese Behörden sind danach verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen
(§ 85 BAO - demnach auch über Berufungen) ohne unnötigen Aufschub - also ehestmöglich (1 Ob 19/91) - zu entscheiden. Diese Pflicht trifft auch die Abgabenbehörden zweiter Instanz.(Paragraph 85, BAO - demnach auch über Berufungen) ohne unnötigen Aufschub - also ehestmöglich (1 Ob 19/91) - zu entscheiden. Diese Pflicht trifft auch die Abgabenbehörden zweiter Instanz.
Dagegen ist die Devolution als administrativer Rechtsbehelf nur bei Untätigkeit der erstinstanzlichen Behörden (Finanz- bzw Zollämter) vorgesehen. Verletzt die Abgabenbehörde zweiter Instanz - gleichviel ob sie als Rechtsmittel- oder als funktionell erstinstanzliche Behörde einschreitet, - ihre Entscheidungspflicht, kann ihre Untätigkeit nicht mehr im Verwaltungsverfahren, sondern nur mehr mit Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Art 132 B-VG) bekämpft werden (Stoll, BAO, HdB, 748), weil die Abgabenbehörde zweiter Instanz jene oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG ist, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden kann. Die zur Wahrnehmung der Entscheidungspflicht in der soeben genannten Bestimmung vorgesehene sechsmonatige Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Berufung gegen den Bescheid vom 15. 12. 1986 langte am 9. 1. 1987, jene gegen den Bescheid vom 12. 3. 1987 am 6. 4. 1989 bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein: Die Berufungsbehörde hätte deshalb zur Vermeidung einer Verletzung ihrer Entscheidungspflicht über die beiden Berufungen spätestens am 9. 7. bzw. 6. 10. 1987 entscheiden müssen (vgl VwSlgNF 8304 A); tatsächlich entschied die Abgabenbehörde zweiter Instanz aber erst mit dem dem - nicht ausgewiesenen - Wirtschaftstreuhänder der klagenden Partei am 7. 3. 1988 zugestellten Bescheid vom 3. 3. 1988 über beide Berufungen, nachdem ihr der Verwaltungsgerichtshof über Säumnisbeschwerde der klagenden Partei in bezug auf die Berufung gegen den Bescheid vom 15. 12. 1986 gemäß § 36 Abs 2 VwGG eine dreimonatige Frist zur Nachholung der Entscheidung über dieses Rechtsmittel erteilt hatte. An der Rechtswidrigkeit des von der klagenden Partei beanstandeten Organverhaltens kann somit kein Zweifel bestehen.Dagegen ist die Devolution als administrativer Rechtsbehelf nur bei Untätigkeit der erstinstanzlichen Behörden (Finanz- bzw Zollämter) vorgesehen. Verletzt die Abgabenbehörde zweiter Instanz - gleichviel ob sie als Rechtsmittel- oder als funktionell erstinstanzliche Behörde einschreitet, - ihre Entscheidungspflicht, kann ihre Untätigkeit nicht mehr im Verwaltungsverfahren, sondern nur mehr mit Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Artikel 132, B-VG) bekämpft werden (Stoll, BAO, HdB, 748), weil die Abgabenbehörde zweiter Instanz jene oberste Behörde im Sinne des Paragraph 27, VwGG ist, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden kann. Die zur Wahrnehmung der Entscheidungspflicht in der soeben genannten Bestimmung vorgesehene sechsmonatige Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Berufung gegen den Bescheid vom 15. 12. 1986 langte am 9. 1. 1987, jene gegen den Bescheid vom 12. 3. 1987 am 6. 4. 1989 bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein: Die Berufungsbehörde hätte deshalb zur Vermeidung einer Verletzung ihrer Entscheidungspflicht über die beiden Berufungen spätestens am 9. 7. bzw. 6. 10. 1987 entscheiden müssen vergleiche VwSlgNF 8304 A); tatsächlich entschied die Abgabenbehörde zweiter Instanz aber erst mit dem dem - nicht ausgewiesenen - Wirtschaftstreuhänder der klagenden Partei am 7. 3. 1988 zugestellten Bescheid vom 3. 3. 1988 über beide Berufungen, nachdem ihr der Verwaltungsgerichtshof über Säumnisbeschwerde der klagenden Partei in bezug auf die Berufung gegen den Bescheid vom 15. 12. 1986 gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG eine dreimonatige Frist zur Nachholung der Entscheidung über dieses Rechtsmittel erteilt hatte. An der Rechtswidrigkeit des von der klagenden Partei beanstandeten Organverhaltens kann somit kein Zweifel bestehen.
Aber auch der zur Haftung des beklagten Rechtsträgers erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang ist entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz zu bejahen. Die Schadenersatzpflicht des Rechtsträgers wird nur ausgelöst, wenn die von dessen Organ übertretene Vorschrift - gerade oder auch - den Schutz des Geschädigten vor Nachteilen, wie sie tatsächlich eingetreten sind, bezweckt (1 Ob 1/91 ua; Schragel aaO Rz 121 mwN). Nun mag es - wie das Gericht zweiter Instanz meint - durchaus zutreffen, daß die Bestimmung des § 311 Abs 1 BAO, die die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörden statuiert, vor allem auf die möglichst rasche Erstattung zu Unrecht eingehobener Abgabenbeträge sichern bzw - bei Abweisung des Parteienantrages - den Antragsteller ehestmöglich in die Lage versetzen soll, die Entscheidung bei weiteren wirtschaftlichen Vorkehrungen entsprechend zu berücksichtigen. Damit ist der Schutzzweck dieser Norm jedoch keineswegs ausgeschöpft: Die Entscheidungspflicht soll die Parteien des Verfahrens vielmehr vor allem denkbaren Nachteilen bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sein können. Soweit das Gericht zweiter Instanz den Schutzzweck der Vorschriften über die behördliche Entscheidungspflicht auf die Verhinderung solcher Nachteile einschränken will, die mit der verzögerten Erledigung "typischerweise unmittelbar" verbunden sind, und meint, die Säumnis der Abgabenbehörde stehe mit der Verfassungswidrigkeit des von ihr anzuwendenden Gesetzes und deshalb auch mit der verspäteten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof - abgesehen von einem "rein zufälligen Zusammentreffen" - in keinem Zusammenhang, läßt es sich von einer zu engen Sicht des vom Gesetz mit der Entscheidungspflicht verfolgten Schutzzweckes leiten:Aber auch der zur Haftung des beklagten Rechtsträgers erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang ist entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz zu bejahen. Die Schadenersatzpflicht des Rechtsträgers wird nur ausgelöst, wenn die von dessen Organ übertretene Vorschrift - gerade oder auch - den Schutz des Geschädigten vor Nachteilen, wie sie tatsächlich eingetreten sind, bezweckt (1 Ob 1/91 ua; Schragel aaO Rz 121 mwN). Nun mag es - wie das Gericht zweiter Instanz meint - durchaus zutreffen, daß die Bestimmung des Paragraph 311, Absatz eins, BAO, die die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörden statuiert, vor allem auf die möglichst rasche Erstattung zu Unrecht eingehobener Abgabenbeträge sichern bzw - bei Abweisung des Parteienantrages - den Antragsteller ehestmöglich in die Lage versetzen soll, die Entscheidung bei weiteren wirtschaftlichen Vorkehrungen entsprechend zu berücksichtigen. Damit ist der Schutzzweck dieser Norm jedoch keineswegs ausgeschöpft: Die Entscheidungspflicht soll die Parteien des Verfahrens vielmehr vor allem denkbaren Nachteilen bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sein können. Soweit das Gericht zweiter Instanz den Schutzzweck der Vorschriften über die behördliche Entscheidungspflicht auf die Verhinderung solcher Nachteile einschränken will, die mit der verzögerten Erledigung "typischerweise unmittelbar" verbunden sind, und meint, die Säumnis der Abgabenbehörde stehe mit der Verfassungswidrigkeit des von ihr anzuwendenden Gesetzes und deshalb auch mit der verspäteten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof - abgesehen von einem "rein zufälligen Zusammentreffen" - in keinem Zusammenhang, läßt es sich von einer zu engen Sicht des vom Gesetz mit der Entscheidungspflicht verfolgten Schutzzweckes leiten:
Wie die klagende Partei zu Recht hervorhebt, beweist gerade der vorliegende Fall, daß auch die "rechtzeitige" Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof im Sinne dessen schon erörterten Rechtsprechung vom Schutzzweck der Normen über die behördliche Entscheidungspflicht umfaßt wird: Ist - wie hier - Gegenstand der Entscheidungspflicht die Erledigung einer Berufung, der aufgrund der einfachgesetzlichen Rechtslage ganz augenscheinlich kein Erfolg beschieden sein kann, sondern die erkennbar bloß zur Ausschöpfung des Instanzenzuges ergriffen wurde, um danach im Rahmen einer auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde die von der Verwaltungsbehörde angewendeten Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig zu bekämpfen, so kommt es dem Berufungswerber gerade darauf an, daß die Berufungsbehörde möglichst rasch entscheidet. Hätte die Abgabenbehörde zweiter Instanz im vorliegenden Fall ihre Entscheidungspflicht auch nur innerhalb von sechs Monaten von der Einbringung ihrer Berufung beim zuständigen Finanzamt an (vgl § 27 zweiter Satz VwGG) wahrgenommen, hätte die klagende Partei ihre Beschwerde rechtzeitig beim Verfassungsgerichtshof anbringen können und wäre dann - im Hinblick auf dessen Entscheidung vom 17. 3. 1988, VfSlg 11.666/1988, - ebenso wie die dort genannten Beschwerdeführer in den Genuß der Anlaßfallwirkung gemäß Art 140 Abs 7 B-VG gelangt. Dann hätte der Verfassungsgerichtshof aber wohl auch den Bescheid der Berufungsbehörde aufgehoben, so daß diese im fortgesetzten Verfahren dem Antrag der klagenden Partei auf Erstattung der Zinsertragssteuerbeträge hätte stattgeben müssen.Wie die klagende Partei zu Recht hervorhebt, beweist gerade der vorliegende Fall, daß auch die "rechtzeitige" Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof im Sinne dessen schon erörterten Rechtsprechung vom Schutzzweck der Normen über die behördliche Entscheidungspflicht umfaßt wird: Ist - wie hier - Gegenstand der Entscheidungspflicht die Erledigung einer Berufung, der aufgrund der einfachgesetzlichen Rechtslage ganz augenscheinlich kein Erfolg beschieden sein kann, sondern die erkennbar bloß zur Ausschöpfung des Instanzenzuges ergriffen wurde, um danach im Rahmen einer auf Artikel 144, B-VG gestützten Beschwerde die von der Verwaltungsbehörde angewendeten Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig zu bekämpfen, so kommt es dem Berufungswerber gerade darauf an, daß die Berufungsbehörde möglichst rasch entscheidet. Hätte die Abgabenbehörde zweiter Instanz im vorliegenden Fall ihre Entscheidungspflicht auch nur innerhalb von sechs Monaten von der Einbringung ihrer Berufung beim zuständigen Finanzamt an vergleiche Paragraph 27, zweiter Satz VwGG) wahrgenommen, hätte die klagende Partei ihre Beschwerde rechtzeitig beim Verfassungsgerichtshof anbringen können und wäre dann - im Hinblick auf dessen Entscheidung vom 17. 3. 1988, VfSlg 11.666 aus 1988,, - ebenso wie die dort genannten Beschwerdeführer in den Genuß der Anlaßfallwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG gelangt. Dann hätte der Verfassungsgerichtshof aber wohl auch den Bescheid der Berufungsbehörde aufgehoben, so daß diese im fortgesetzten Verfahren dem Antrag der klagenden Partei auf Erstattung der Zinsertragssteuerbeträge hätte stattgeben müssen.
Die beklagte Partei hat zwar behauptet, ihre Organe hätten infolge "Überlastung" nicht schuldhaft gehandelt, es kann aber nicht zweifelhaft sein, daß die Erledigung der Berufungen im Hinblick auf die eindeutige einfach gesetzliche Rechtslage - an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten, ist den Abgabengehörden ohnehin verwehrt - keiner aufwendigen Sachverhaltsermittlung bedurfte und auf keine rechtlichen Schwierigkeiten stieß. Waren auch möglicherweise zahlreiche Rechtsmittel dieser Art zu behandeln, so waren sie doch allesamt mit einfacher, standardisierter Begründung zu erledigen.
Die beklagte Partei erblickt aber nach wie vor insbesondere ein Mitverschulden der klagenden Partei darin, daß diese die Säumnisbeschwerde nicht unverzüglich nach Verstreichen der sechsmonatigen Frist einbrachte. Dem ist entgegenzuhalten, daß die klagende Partei aus der Untätigkeit der Berufungsbehörde - zumindest in den ersten Monaten nach Verstreichen der Frist - nicht unbedingt schließen mußte, daß diese auch weiterhin untätig bleiben werde, zumal schließlich auch mit der Erhebung der Säumnisbeschwerde naturgemäß eine nicht unbeträchtliche Verzögerung in Kauf genommen werden muß. Ein meßbares Mitverschulden fällt der klagenden Partei aus diesem Grund jedenfalls nicht zur Last. Noch viel weniger kann von einem Mitverschulden deshalb die Rede sein, daß die klagende Partei die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht doch noch vor Beginn der öffentlichen Verhandlung eingebracht hat. War der Berufungsbescheid dem Wirtschaftstreuhänder erst am 7. 3. 1988 zugestellt worden und begann die öffentliche Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof bereits am folgenden Tag um 10 Uhr 30, so stand der klagenden Partei fraglos kein ausreichender Zeitraum zur Verfassung einer erfolgversprechenden Beschwerde zur Verfügung.
Zutreffend haben die Vorinstanzen jedoch das Begehren auf Ersatz des mit S 2.113,78 bezifferten Schadens abgewiesen, weil die klagende Partei in diesem Umfang keine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hat. Eine haftungsbegründende Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz hätte aber nur dann angenommen werden können, wenn die klagende Partei auch insoweit die Beschwerde gemäß Art 132 B-VG erhoben hätte (§ 2 Abs 2 AHG; 1 Ob 41/83; Schragel aaO Rz 130). Den Beweis, daß der Schaden auch dadurch nicht hätte abgewendet werden können (vgl Schragel aaO Rz 187), hat die klagende Partei aber nicht angetreten.Zutreffend haben die Vorinstanzen jedoch das Begehren auf Ersatz des mit S 2.113,78 bezifferten Schadens abgewiesen, weil die klagende Partei in diesem Umfang keine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hat. Eine haftungsbegründende Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz hätte aber nur dann angenommen werden können, wenn die klagende Partei auch insoweit die Beschwerde gemäß Artikel 132, B-VG erhoben hätte (Paragraph 2, Absatz 2, AHG; 1 Ob 41/83; Schragel aaO Rz 130). Den Beweis, daß der Schaden auch dadurch nicht hätte abgewendet werden können vergleiche Schragel aaO Rz 187), hat die klagende Partei aber nicht angetreten.
Die Schadenshöhe ist nicht strittig; in teilweiser Stattgebung der Revision der klagenden Partei ist daher das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 43 Abs.1 und 2 ZPO. Im Berufungsverfahren sind beide Parteien nach dem Streitausgang mit ihren Rechtsmitteln nicht durchgedrungen, sodaß der klagenden Partei der Ersatz der Differenz der Kosten der Berufungsbeantwortungen gebührt; im Revisionsverfahren ist dagegen die klagende Partei nur mit einem ganz geringfügigen Teil ihres Begehrens unterlegen, sodaß ihr die gesamten Kosten dieses Verfahrensabschnitts auf der Basis des ersiegten Betrages zu ersetzen sind.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50 und 43 Absatz eins und 2 ZPO. Im Berufungsverfahren sind beide Parteien nach dem Streitausgang mit ihren Rechtsmitteln nicht durchgedrungen, sodaß der klagenden Partei der Ersatz der Differenz der Kosten der Berufungsbeantwortungen gebührt; im Revisionsverfahren ist dagegen die klagende Partei nur mit einem ganz geringfügigen Teil ihres Begehrens unterlegen, sodaß ihr die gesamten Kosten dieses Verfahrensabschnitts auf der Basis des ersiegten Betrages zu ersetzen sind.