Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 130/08m×

Entscheidung 1 Ob 130/08m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob130/08m

Entscheidungsdatum

20.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dipl.-Ing. Konrad L*****, vormals vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 19. März 2008, GZ 5 R 225/07h-34, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 22. Jänner 2008 (GZ 5 R 225/07h-30) den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 9. November 2007 (GZ 6 Nc 12/07p-23), mit dem der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen (Revisions-)Rekurs unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO zurück.

Der Rekurs gegen diese Entscheidung ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat und in einem solchen Fall weder die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO gilt, noch Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anwendbar ist. Da eine ausdrückliche Regelung für Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen ein Revisionsrekurs zurückgewiesen wurde, fehlt, ist ein solcher Beschluss zufolge Paragraph 514, Absatz eins, ZPO bekämpfbar (Kodek in Rechberger ZPO³ Paragraph 528, Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny römisch vier 1² Paragraph 528, Rz 170 mwN; Zechner aaO Paragraph 523, ZPO Rz 3; RIS-Justiz RS0112633; 7 Ob 34/08p).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Antragstellers ist aber nicht berechtigt:

Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (Zechner aaO, Paragraph 528, Rz 166 mwN; 3 Ob 268/04i uva).

Die Zurückweisung des (Revisions-)Rekurses durch das Rekursgericht gemäß Paragraph 523, ZPO erfolgte somit im Einklang mit der Rechtslage. Aus diesen Gründen erweist sich der Rekurs des Antragstellers als nicht berechtigt.

Anmerkung

E87973 1Ob130.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00130.08M.0620.000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080620_OGH0002_0010OB00130_08M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0044005 Rechtssatz 21.11.1985Zivilrecht
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO bezieht sich ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit dene …
RS0044213 Rechtssatz 11.09.1974Zivilrecht
Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind unzulässig. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind auch Formalentscheidungen, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die …
RS0044507 Rechtssatz 25.04.1990Zivilrecht
Auch wenn § 528 ZPO idF des Art X Z 39 WGN 1989 anders als § 528 ZPO aF nicht ganz allgemein von "Rekursen gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz" sondern nur mehr von Revisionsrekursen spricht, ist mit Fasching (in ZPR 2.Auflage RdZ 2015/1) ein …
RS0052781 Rechtssatz 14.06.1995Zivilrecht
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Hiezu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe (so schon 7 Ob 642/90).
RS0112633 Rechtssatz 27.10.1999Zivilrecht
Auf einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine nach seiner Ansicht jedenfalls unzulässige Revision zurückgewiesen wurde, sind die Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 Abs 1 ZPO, § 528 ZPO nicht anwendbar; ein solcher bereits im Revisionsverfahren …