Der Rekurs des Klägers ist zulässig, weil auf einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem ein Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung zurückgewiesen wird, nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 Abs 1 ZPO und § 528 Abs 2 ZPO nicht anwendbar sind. Ein solcher bereits im Revisionsverfahren erlassener Beschluss ist vielmehr zufolge § 514 Abs 1 ZPO (jedenfalls) bekämpfbar (RIS-Justiz RS0112633).Der Rekurs des Klägers ist zulässig, weil auf einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem ein Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung zurückgewiesen wird, nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsmittelbeschränkungen nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht anwendbar sind. Ein solcher bereits im Revisionsverfahren erlassener Beschluss ist vielmehr zufolge Paragraph 514, Absatz eins, ZPO (jedenfalls) bekämpfbar (RIS-Justiz RS0112633).
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Der Rekurswerber wendet sich gegen den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts, das den Gesamtwert des Entscheidungsgegenstands im Hinblick auf die voraussichtliche Höhe der (Prämien der) Eigenheimversicherung und der einzelnen Gebühren und Abgaben unter Berücksichtigung des Leistungsbegehrens jedenfalls über 4.000 EUR anzunehmen gehabt hätte.
Der Rekurswerber übersieht, dass der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend ist. Nur wenn vom Berufungsgericht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine offenkundige Unterbewertung oder Überbewertung vorliegt oder eine Bewertung überhaupt hätte unterbleiben müssen, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofs (stRsp; RIS-Justiz RS0042437; RS0042385; RS0042450; RS0042410; Kodek in Rechberger3 § 500 Rz 3; Zechner in Fasching/Konecny2, § 502 Rz 155; jeweils mwN). Das Berufungsgericht ist bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2, § 59 JN nicht gebunden (stRsp; 3 Ob 206/05y mwN uva). Der Umstand, dass die Beklagte die Streitwertangabe des Klägers hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nicht (gemäß § 7 RATG) bemängelt hat, ist für die Bewertung durch das Berufungsgericht ohne Belang (RIS-Justiz RS0042450). Schätzt das Berufungsgericht - wie hier - die wirtschaftliche Bedeutung des Feststellungsbegehrens von der Bewertung durch den Kläger abweichend selbständig ein, ohne dass eine offenkundige Über- oder Unterbewertung erfolgte, so entzieht sich diese Bewertung einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (stRsp; vgl etwa 10 Ob 60/06f). Eine offenkundige Unterschreitung des Ermessensspielraums durch das Berufungsgericht ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Höhe der betreffenden Gebühren und Abgaben vom Kläger selbst nicht exakt angegeben werden konnte und eine verlässliche Einschätzung der Lebenserwartung der besachwalteten Beklagten nicht möglich ist. Demnach ist dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung des Bewertungsausspruchs des Berufungsgerichts verwehrt.Der Rekurswerber übersieht, dass der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend ist. Nur wenn vom Berufungsgericht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine offenkundige Unterbewertung oder Überbewertung vorliegt oder eine Bewertung überhaupt hätte unterbleiben müssen, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofs (stRsp; RIS-Justiz RS0042437; RS0042385; RS0042450; RS0042410; Kodek in Rechberger3 Paragraph 500, Rz 3; Zechner in Fasching/Konecny2, Paragraph 502, Rz 155; jeweils mwN). Das Berufungsgericht ist bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands an die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 59, JN nicht gebunden (stRsp; 3 Ob 206/05y mwN uva). Der Umstand, dass die Beklagte die Streitwertangabe des Klägers hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nicht (gemäß Paragraph 7, RATG) bemängelt hat, ist für die Bewertung durch das Berufungsgericht ohne Belang (RIS-Justiz RS0042450). Schätzt das Berufungsgericht - wie hier - die wirtschaftliche Bedeutung des Feststellungsbegehrens von der Bewertung durch den Kläger abweichend selbständig ein, ohne dass eine offenkundige Über- oder Unterbewertung erfolgte, so entzieht sich diese Bewertung einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (stRsp; vergleiche etwa 10 Ob 60/06f). Eine offenkundige Unterschreitung des Ermessensspielraums durch das Berufungsgericht ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Höhe der betreffenden Gebühren und Abgaben vom Kläger selbst nicht exakt angegeben werden konnte und eine verlässliche Einschätzung der Lebenserwartung der besachwalteten Beklagten nicht möglich ist. Demnach ist dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung des Bewertungsausspruchs des Berufungsgerichts verwehrt.
Dass das Berufungsgericht, ausgehend von einem 4.000 EUR nicht übersteigenden Wert des gesamten Entscheidungsgegenstands, die absolute Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 2 ZPO zutreffend erkannt und daher rechtsrichtig entschieden hat, stellt der Kläger nicht in Frage. Sein Rekurs muss daher erfolglos bleiben.Dass das Berufungsgericht, ausgehend von einem 4.000 EUR nicht übersteigenden Wert des gesamten Entscheidungsgegenstands, die absolute Unzulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO zutreffend erkannt und daher rechtsrichtig entschieden hat, stellt der Kläger nicht in Frage. Sein Rekurs muss daher erfolglos bleiben.
Da das Rechtsmittel des Klägers einseitig ist (RIS-Justiz RS0043760), ist die Rekursbeantwortung der Beklagten zurückzuweisen.