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Entscheidung 1 Ob 131/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob131/24g

Entscheidungsdatum

25.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Ü*, vertreten durch Mag. Nuray Tutus-Kirdere, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner R*, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Mag. Martin Wabra, Rechtsanwälte in Gmünd, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge des Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems als Rekursgericht vom 26. März 2024, GZ 2 R 75/23a-38, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses dieses Gerichts vom 7. August 2024, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmünd vom 31. Mai 2023, GZ 11 Fam 30/22b-32, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht wies der Antragsstellerin im Einzelnen bezeichnete Wertgegenstände zu und verpflichtete den Antragsgegner zu deren Herausgabe, sofern sie sich nicht ohnedies in der Gewahrsame der Antragstellerin befänden.

[2] Das Rekursgericht hob diese Entscheidung hinsichtlich einzelner Wertgegenstände auf, trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und bestätigte dessen Beschluss im Übrigen. Es sprach zunächst (undifferenziert) aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG gebotenen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands setzte es nicht.

[3]           Dagegen richtete sich die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung des Antragsgegners, die das Rekursgericht für stichhältig erachtete und den Revisionsrekurs zuließ. Ein Hinweis, dass der Antragstellerin die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt worden wäre, findet sich weder darin noch im Akt des Rechtsmittelgerichts. Dennoch legte es den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Die Vorlage ist verfrüht.

[5] 1. Der mit der Zulassungsvorstellung verbundene Revisionsrekurs richtet sich nach seinem Inhalt und seinen Rechtsmittelanträgen ausschließlich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts. Ein weitergehendes Begehren enthält nach seinem Inhalt auch der Antrag nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG nicht. Das entspricht der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AußStrG, nach der Zulassungsvorstellungen gegen Aufhebungsbeschlüsse nicht zulässig sind. Damit schadet es auch nicht, dass das Rekursgericht den Revisionsrekurs ohne Differenzierung nach dem bestätigenden und dem aufhebenden Teil seiner Entscheidung für zulässig erklärte.

[6] 2. Erklärt das Rekursgericht den Revisionsrekurs aufgrund einer Zulassungsvorstellung für zulässig, hat es seinen darüber ergangenen Beschluss den Parteien zuzustellen und, wenn es – wie im vorliegenden Fall – vorgesehen ist, dem Gegner die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (Paragraph 63, Absatz 5, AußStrG).

[7]           Aus dem Akt des Rekursgerichts und der elektronischen Registerführung ist nicht ersichtlich, dass der Beschluss über die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses den Parteien zugestellt und der Antragstellerin die Beantwortung des Rechtsmittels freigestellt worden wäre. Auf der Urschrift des Beschlusses findet sich lediglich die Anordnung zur Vorlage an den Obersten Gerichtshof, die noch am Tag der Beschlussfassung vollzogen wurde.

[8]           Das Rekursgericht wird daher die Zustellung seines Beschlusses nachzuholen und der Antragstellerin Gelegenheit zur Beantwortung des Revisionsrekurses zu geben haben. Nach Ablauf der Rechtsmittelbeantwortungsfrist sind die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist wegen der nachträglichen Zulassung des Revisionsrekurses nicht mehr erforderlich.

Textnummer

E144137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00131.24G.0925.000

Im RIS seit

24.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Dokumentnummer

JJT_20240925_OGH0002_0010OB00131_24G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben.
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RS0057778 Rechtssatz 1981 – zuletzt 25.03.2025Zivilrecht
Hochzeitsgeschenke Dritter unterliegen dann nicht der Aufteilung, wenn sie dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten gewidmet oder unzweifelhaft nur einem der Ehegatten zugewendet wurden.
RS0109580 Rechtssatz 1998 – zuletzt 25.03.2025Zivilrecht
Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die keinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch enthalten, sind absolut unanfechtbar.