Entscheidung 1 Ob 133/05y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.09.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lambert R*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 7.000 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Juli 2003, GZ 2 R 94/03w-14, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14. März 2003, GZ 6 Cg 285/02b-10, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Berufungsgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin hat mit Schriftsatz vom 26. 8. 2005 ihre dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revision zurückgenommen. In Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).Die Revisionswerberin hat mit Schriftsatz vom 26. 8. 2005 ihre dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revision zurückgenommen. In Analogie zu Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).
Anmerkung
E78560
1Ob133.05y-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00133.05Y.0927.000
Dokumentnummer
JJT_20050927_OGH0002_0010OB00133_05Y0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung