Norm
EG Amsterdam Art234
EWG-RL 64/221/EWG - Ausländerpolizeirichtlinie 364L0221 Art8
EWG-RL 64/221/EWG - Ausländerpolizeirichtlinie 364L0221 Art9
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (RL), dahin auszulegen, dass die Verwaltungsbehörden - ungeachtet des innerbehördlichen Instanzenzugs - die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ohne Erhalt der Stellungnahme einer - in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehenen - zuständigen Stelle nach Art 9 Abs 1 der RL - außer in dringenden Fällen - dann nicht treffen dürfen, wenn gegen ihre Entscheidung bloß die Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit den Einschränkungen zulässig ist,Sind die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (RL), dahin auszulegen, dass die Verwaltungsbehörden - ungeachtet des innerbehördlichen Instanzenzugs - die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ohne Erhalt der Stellungnahme einer - in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehenen - zuständigen Stelle nach Artikel 9, Absatz eins, der RL - außer in dringenden Fällen - dann nicht treffen dürfen, wenn gegen ihre Entscheidung bloß die Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts mit den Einschränkungen zulässig ist,
a) dass diesen Beschwerden nicht von vornherein aufschiebende Wirkung zukommt,
b) dassdiesen Gerichtshöfen Zweckmäßigkeitsentscheidungen verwehrt sind und sie angefochtene Bescheide nur aufheben (kassieren) können,
c) dass der eine dieser Gerichtshöfe (Verwaltungsgerichtshof) im Bereich der Tatsachenfeststellungen auf die Schlüssigkeitsprüfung beschränkt und
d) dass der andere dieser Gerichtshöfe (Verfassungsgerichtshof) über die Beschränkung auf eine Schlüssigkeitsprüfung im Tatsachenbereich hinaus auf die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beschränkt ist?
Unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.3.2003 (VwGH ZlenEU 2003/0001, 0002-1 (99/21/0018, 2002/21/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118295
Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0010OB00258_03B0000_001